Rot-Weiß-Rot Karte, Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige: Die jüngsten Novellen bringen Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Rot-Weiß-Rot Karte: Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung

Die Rot-Weiß-Rot Karte ist ein attraktiver Aufenthaltstitel für qualifizierte Arbeitskräfte, die ein verbindliches Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorweisen können. Die Niederlassungsbehörde und das Arbeitsmarktservice prüfen die Qualifikationen anhand eines Kriterienkatalogs. Ein Antragsteller erhält bspw. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Universitätsstudium, einschlägige Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse. Auch das Jobangebot und der künftige Arbeitgeber müssen gewisse Kriterien erfüllen (Mindestgehalt, qualifizierte und ausbildungsadäquate Position im Unternehmen etc.).

Voraussetzung: Berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers

Die Qualifikation der Arbeitnehmer wird nach einem Punkteschema evaluiert. Wenn ein Arbeitnehmer eine ausreichende Punktezahl nach diesem Punkteschema erlangt, kann er eine Rot-Weiß-Rot Karte (Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung) erlangen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot eines österreichischen Arbeitgebers.

Das geltenden Punkteschema für die Verleihung einer Rot-Weiß-Rot Karte wird ausführlich unter www.migration.gv.at erklärt. Obwohl die Kriterien für die Punktevergabe klar und verständlich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsfragen. So ist beispielsweise nicht immer klar, welche Ausbildung vom Arbeitsmarktservice (AMS) als „facheinschlägig“ qualifiziert wird. Gute Vorbereitung erleichtert es der Niederlassungsbehörde und dem Arbeitsmarktservice (AMS), rasch eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller (Fachkraft bzw. Unternehmen/zukünftiger Arbeitgeber) zu treffen.

Der Gesetzgeber hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anpassungen vorgenommen, um die Rot-Weiß-Rot Karte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu machen. So hat der Gesetzgeber mit der Novelle zum AuslBG, BGBl I 106/2022, neue, erleichterte Rahmenbedingungen für die Rot-Weiß-Rot Karte, insbesondere ein günstigeres Punkteschema für Fachkräfte in Mangelberufen, geschaffen.

Bereits zwei Novellen der Regeln betreffend die Rot-Weiß-Rot Karte allein im heurigen Jahr 2023

Die seit 21.4.2023 geltende Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 43/2022, regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Flüchtlinge, die aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben (siehe Vertriebenen-Verordnung, BGBl II 92/2022). Sie sieht überdies Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte vor. Vor allem werden in einzelnen Auswahlkriterien (zB Sprache, Berufserfahrung) mehr Punkte vergeben als bisher. Durch die Novelle will der Gesetzgeber dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Gesetzgeber hat die Erteilungskriterien für die Rot-Weiß-Rot Karte gelockert, um Fachkräften aus dem Ausland den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Über die Zielsetzungen und Beweggründe des Gesetzgebers geben die Parlamentarischen Materialien Aufschluss. Der Motivenbericht ist online auf der Website des österreichischen Parlaments abrufbar (Link) und kann beispielsweise bei Auslegungsfragen als Argumentationshilfe herangezogen werden.

Erleichterte Voraussetzungen seit April 2023: neues Punkteschema, Berücksichtigung von Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-/Kroatisch-/Serbisch-Kenntnissen

Seit der letzten Novelle werden Punkte nicht nur für Deutsch- und Englischkenntnisse, sondern auch für Sprachkenntnisse in der französischen, spanischen und bosnisch-kroatisch-serbischen Sprache vergeben. Dies erleichtert den Arbeitsmarktzugang für Personen, die in diesen Sprachen Sprachzertifikate erworben oder eine Ausbildung absolviert haben.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen seit Juli 2023

Bis zur letzten Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl I 84/2023, war für die Zulassung als Schlüsselkraft und damit die wesentliche und besondere Voraussetzung für die „Rot-Weiß-Rot Karte“ eine positive Beschlussfassung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als rechtsstaatlich bedenklich aufgehoben (VfGH 14.12.2021, G 232/2021-14). Der Gesetzgeber musste daher die Regelung innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist anpassen.

Seit dieser Novelle, die am 20.7.2023 in Kraft trat, kann eine Schlüsselkraftzulassung auch erfolgen, wenn

  • die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  • öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern.

Dies eröffnet sowohl den Niederlassungsbehörden als auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, im Fall einer negativen Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Arbeitnehmer als Schlüsselkraft zuzulassen.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, ein Erreichen der erforderlichen Punkte und das Verfahrensrecht zu erleichtern und so den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen.

Die Änderungen sind für qualifizierte Fachkräfte, die sich in Österreich niederlassen möchten, ist für Drittstaatsangehörige, die in Österreich arbeiten möchten, und für österreichische Unternehmen begrüßenswert.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte nach der neuen Rechtslage erfolgreich unterstützt.

Wenn Sie in einem Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Erfolgreiche Familienzusammenführung auf Grundlage des Art. 20 AEUV, obwohl kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt

In einer jüngeren Entscheidung haben wir einer Familie dazu verholfen, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich legal zu führen. Durch unsere Unterstützung konnten wir ein Aufenthaltsrecht für die Mutter zweier österreichischer Staatsbürger erzielen, die auch Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt hat. Wir sind uns der Bedeutung und Tragweite unserer Beratung und Vertretung für das Familienleben unserer Mandanten und deren private und berufliche Zukunft in Österreich bewusst. Deshalb freuen wir uns über den Erfolg!

„Familienangehörige“ iSd österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder

Familienzusammenführung mit Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Österreich grundsätzlich nur für die nächsten Angehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder) vorgesehen. Weiter entfernte Verwandte (zB Eltern, volljährige Kinder) haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung bzw. können allenfalls nur einen Aufenthaltstitel ohne Zugang zum Arbeitsmarkt erlangen („Niederlassungsbewilligung-Angehörige“).

Wenn triftige Gründe, etwa aufgrund des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens und des Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw. aufgrund der Rechte von Unionsbürgern (Art 20 AEUV) vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof – allerdings nur in extremen Ausnahmefällen – auch für entfernte Verwandte einen Anspruch auf Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt bejaht (so etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093).

Verwaltungsgericht Wien gewährt Aufenthaltstitel-Familienangehörige für Mutter einer volljährigen österreichischen Zusammenführenden

In einem komplexen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien haben wir erfolgreich den Anspruch einer Mandantin auf Familienzusammenführung durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.1.2023 verkündet (VGW-151/080/9065/2022-25). Das Besondere an der letztlich gewährten Familienzusammenführung (Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehörige“) ist, dass

  • die Zusammenführende eine volljährige österreichische Staatsbürgerin ist, und
  • die Mutter der Zusammenführenden einen Aufenthaltstitel-Familienangehörige erlangt hat, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (und nicht bloß eine „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“, die eine Erwerbstätigkeit in Österreich kategorisch ausschließt).

Das Verwaltungsgericht Wien hat das besondere Naheverhältnis und die gesundheitlich bedingte Abhängigkeit der Tochter von ihrer Mutter als ausschlaggebend für den Anspruch auf Familienzusammenführung beurteilt.

Es hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf eine österreichische Staatsbürgerin angewendet, obwohl kein so genannter grenzüberschreitender Sachverhalt („Freizügigkeitssachverhalt“) vorlag.

Die von uns im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Verwaltungsgericht Wien überzeugt: „Wenn ein Unionsbürger (in diesem Fall die zusammenführende Tochter) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, haben enge Familienangehörige, zu denen der Unionsbürger in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ein Recht auf Aufenthalt (und Zugang zum Arbeitsmarkt).“ Vgl. EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16; in der österreichischen Rsp VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195.

Keine Amtsrevision der Niederlassungsbehörde (MA35) oder des Bundesministeriums für Inneres (BMI)

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Niederlassungsbehörde (MA35) hat die Behörde noch Widerstand geleistet und unsere Rechtsposition nicht geteilt.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien haben die Amtsparteien (Niederlassungsbehörde, in Wien: MA 35; BMI) keine Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erhoben. Das Erkenntnis wurde nicht angefochten. Die Amtsparteien haben damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien billigend zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um einen Präzedenzfall, der auch für künftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien richtungsweisend ist.

Zusammenleben in Österreich mit Aufenthaltstitel-Familienangehörige möglich

Mittlerweile hat die Niederlassungsbehörde (MA35) hat der Antragstellerin, d. h. der Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, den beantragten Aufenthaltstitel-Familienangehörige erteilt. Die Familie kann nun gemeinsam in Österreich leben. Die Mutter hat mit dem Aufenthaltstitel-Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht erlangt, das sie zur Niederlassung und zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ohne dass sie dafür eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Wir freuen uns, dass wir auf diesem Weg einer Familie geholfen haben, gemeinsam in Österreich zu leben. Diese Entscheidung stärkt das Recht auf Familienzusammenführung und ‑einheit, die Grundrechte und die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union abgeleiteten Rechte von Unionsbürgern. Es ist angesichts der prinzipiellen Zurückhaltung der Verwaltungsgerichte bei Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zur Familienzusammenführung zu begrüßen.

Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie eine Familienzusammenführung mit Verwandten und Angehörigen aus Drittstaaten anstreben und für diese Verwandten einen passenden Aufenthaltstitel in Österreich erlangen möchten!

Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte

Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot Karte”: Niederlassungsrecht und Beschäftigungsbewilligung in einer Karte

Die Rot-Weiß-Rot Karte ist ein attraktiver Aufenthaltstitel für qualifizierte Arbeitskräfte, die ein verbindliches Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorweisen können. Die Niederlassungsbehörde und das Arbeitsmarktservice prüfen die Qualifikationen anhand eines Kriterienkatalogs. Ein Antragsteller erhält bspw. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Universitätsstudium, einschlägige Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse. Auch das Jobangebot und der künftige Arbeitgeber müssen gewisse Kriterien erfüllen (Mindestgehalt, qualifizierte und ausbildungsadäquate Position im Unternehmen etc.).
Die Kriterien werden ausführlich unter www.migration.gv.at erklärt. Obwohl die Kriterien klar und verständlich sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsfragen. Gute Vorbereitung erleichtert es der Niederlassungsbehörde und dem Arbeitsmarktservice (AMS), rasch eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers (Fachkraft bzw. Unternehmen) zu treffen.

Erleichterungen seit 1.10.2022

Die seit 1.10.2022 geltende Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 106/2022, sieht Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte vor. Durch die Novelle soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Die Erteilungsvoraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot Karte werden gelockert werden und damit der Zugang von Fachkräften zum österreichischen Arbeitsmarkt erleichtert. In diesem Beitrag sollen einige wesentliche Erleichterungen vorgestellt werden.

Angleichung des Mindestlohns

Bis zur Novelle mussten über 30-Jährige für die Rot-Weiß-Rot Karte für sonstige Schlüsselkräfte einen höheren Bruttolohn (60 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) nachweisen. Die altersabhängige Grenze bei der Höhe der Mindestentlohnung ist weggefallen. Alle Beschäftigten müssen nun einen Bruttolohn in Höhe von lediglich 50 % der ASVG Höchstbeitragsgrundlage nachweisen. Für das Jahr 2022 beträgt die Mindestentlohnung daher für alle € 2.835 brutto pro Monat.

Aufwertung von Englischkenntnissen

Bei der Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen und für sonstige Schlüsselkräfte werden Zusatzpunkte für Englischkenntnisse vorgesehen, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist. In diesen Fällen werden Englisch- und Deutschkenntnisse mit der gleichen Anzahl an Punkten bewertet.

Gleichstellung qualifizierte Berufsausbildung und Universitätsstudium

Fachkräfte erhalten in Zukunft die gleiche Punktezahl für einen Universitätsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf. Es zählt alleine die abgeschlossene Berufsausbildung. Fachkräfte erhalten in diesem Kriterium einheitlich 30 Punkte.

Investitionssumme für Start-Up Gründer

Bei der Gründung eines Start-Ups muss für den Erhalt des Aufenthaltstitels nur noch ein Stammkapital in Höhe von € 30.000 anstatt € 50.000 nachgewiesen werden.

Berufserfahrung

Bei allen Rot-Weiß-Rot Karten wird bei der Bewertung der Berufserfahrung künftig in Halbjahren anstatt in ganzen Jahren gerechnet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, ein Erreichen der erforderlichen Punkte zu erleichtern und so den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen.
Die Änderungen sind für qualifizierte Fachkräfte, die sich in Österreich niederlassen möchten, und für österreichische Unternehmen begrüßenswert.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte nach der neuen Rechtslage erfolgreich unterstützt.

Wenn Sie in einem Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (kurz genannt Brexit) und damit auch aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion bringt zahlreiche Neuerungen – vor allem das Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde dadurch weitgehend geändert. Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich somit aus Sicht der EU als Drittstaat. Der österreichische Gesetzgeber hat daher für betroffene britische Staatsbürger und deren Familienangehörige einen eigenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel Art 50 EUV“) geschaffen (NAG-Novelle, BGBl I 56/2018).

Der Status von britischen Staatsbürgern und deren (nahen) Familienangehörigen wird durch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die sogenannte Brexit-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 604/2020 näher bestimmt und geregelt.

Britische Staatsangehörige und ihre (nahen) Familienangehörigen (aus Drittstaaten) können seit 1. Jänner 2021 den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Durch den Aufenthaltstitel soll sichergestellt werden, dass britische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel, um sich und ihren Familienangehörigen einen Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren, sowie
  • eine umfassende Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken in Österreich abdeckt.

Deutschkenntnisse stellen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50“ – wie bisher – keine Voraussetzung dar.

Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich. Somit besteht ein ausreichendes Zeitfenster für die Antragstellung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ erfolgt im Scheckkartenformat und gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Selbstverständlich ist auch weiterhin der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts möglich. Personen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, bekommen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre erteilt.

Ein Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zweckänderungsanträge können derzeit auch schriftlich eingebracht werden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA 35) für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Aufgrund der aktuellen COVID19-Beschränkungen müssen Termine online vereinbart werden.

Als Experten im Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht haben wir bereits zahlreiche Antragsteller bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 50 EUV unterstützt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels „Artikel 50“ unterstützen dürfen!