Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs
Ihr Spezialist für Fremdenrecht
Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs
Ihr Spezialist für Fremdenrecht
Einreise, Aufenthalt, Niederlassung
Unsere Leistungen:
Für die Ein- und Ausreise benötigen Drittstaatsangehörige grundsätzlich ein Visum. Das gilt nicht für EU-Bürger und Staatsbürger von Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Visumsbefreiungen bestehen (z.B. Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Vereinigte Staaten). Das österreichische Fremdenpolizeigesetz (FPG) unterscheidet zwischen Einreise- und Aufenthaltsvisa. Visa werden von den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaften, Generalkonsulaten mit entsprechender Befugnis) für maximal 6 Monate ausgestellt.
Ein geplanter Aufenthalt von mehr als 6 Monaten ist fremdenrechtlich nur aufgrund eines Aufenthaltstitels zulässig. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht für unterschiedliche Aufenthaltszwecke und Aufenthaltsdauer unterschiedliche Aufenthaltstitel vor.
Einige wichtige Aufenthaltstitel sind:
- Aufenthaltsbewilligung Studierende,
- Aufenthaltsbewilligung selbständige Erwerbstätigkeit (z. B. für die Durchführung einzelner Projekte oder Aufträge in Österreich),
- Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. für nicht-diplomatische Mitarbeiter ausländischer Botschaften und internationaler Organisationen in Österreich),
- Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders Hochqualifizierte (z. B. Akademiker),
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (z. B. Dachdecker),
- Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte (z. B. Profisportler und ihre Trainer),
- Aufenthaltstitel Familienangehöriger (für die Familienzusammenführung),
- Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit (z. B. Privatiers),
- Anmeldebescheinigung (für EU-Bürger),
- Aufenthaltskarte (für Familienangehörige von EU-Bürgern).
Für jeden Aufenthaltstitel gelten neben den allgemeinen Anforderungen (ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherung) spezifische zusätzliche Anforderungen.
Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt
Für Aufenthaltstitel, die Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffen sollen, ist in vielen Fällen ein positives Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS) Voraussetzung.
Mit der Rot-Weiß-Rot Karte können Sie als qualifizierter Arbeitnehmer oder Selbständiger in Österreich tätig werden. Sofern Sie als Arbeitnehmer mit einer Rot-Weiß-Rot Karte als Hochqualifizierter (z. B. Akademiker) in Österreich tätig sein möchten, benötigen Sie einen Arbeitgeber, der Sie adäquat und entsprechend Ihrer Ausbildung entlohnt. Die Rot-Weiß-Rot Karte für Selbständige wird Unternehmern ausgestellt, die mit ihrer Investition in Österreich Arbeitsplätze schaffen oder der österreichischen Wirtschaft in anderer Weise nützen, etwa durch den Transfer von Know-how.
Entsprechend dem Fremdenrecht kann nach mindestens 5-jährigem Aufenthalt in Österreich – entsprechende Deutschkenntnisse vorausgesetzt – ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben werden.
Erfahrungsgemäß ist es bei der großen Anzahl der möglichen Aufenthaltstitel nicht einfach, den für die jeweilige Situation und Interessen optimalen Aufenthaltstitel auszuwählen.
Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne, den für Ihre Situation passenden Aufenthaltstitel auszuwählen.
In weiterer Folge unterstützen wir Sie im Zusammenhang mit dem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Rot-Weiß-Rot – Karte, Beschäftigungsbewilligung, Gewerbeberechtigung). (siehe auch Gewerberecht, Ausländerbeschäftigung, grenzüberschreitende Dienstleistungen)
Links:
Staatsbürgerschaft
Unsere Leistungen:
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Grundsätzlich ist der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach 10 Jahren eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts möglich (siehe oben 1. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung). Unter besonderen Voraussetzungen, wie überdurchschnittlichen Deutschkenntnissen (Deutschkenntnisse auf B2-Niveau nach dem europäischen Referenzrahmen für Fremdsprachen), kann die Einbürgerung bereits nach 6 Jahren erfolgen.
- Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind oft mit einem großen Zeitaufwand verbunden. Die zuständigen Behörden verlangen regelmäßig Nachweise und Dokumentationen über die bisherigen Aufenthaltstitel, Reisebewegungen, Einkommensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Familienverhältnisse usw.
- Verwaltungsstrafen, auch aufgrund geringfügiger Delikte, können ein Verleihungshindernis darstellen.
Aufgrund der hohen Auslastung der zuständigen Behörden ist die gründliche Vorbereitung und Aufbereitung der Nachweise und Dokumente zum Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Einbringen eines Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sehr zu empfehlen.
Dabei ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der regelmäßig mit den zuständigen Behörden korrespondiert, sinnvoll, weil dieser die formalen Anforderungen an die Nachweise und Dokumente kennt.
Die Intervention eines auf Fremdenrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann helfen, Zeitverzögerungen und Unterlagennachforderungen zu vermeiden.
Doppel-Staatsbürgerschaft
Österreichische Staatsbürger, die eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht vorab eine Bewilligung der Behörde eingeholt haben, die die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestattet. Eine Bewilligung für den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur unter besonderen Voraussetzungen erteilt.
Staatsbürgerschaft des Kindes
Fragen im Zusammenhang mit der österreichischen Staatsbürgerschaft treten häufig auch auf, wenn ein Kind Eltern unterschiedlicher Nationalitäten hat.
Wenn zum Beispiel ein Elternteil österreichischer Staatsbürger, ein anderer Elternteil Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist, ist es für die Eltern von Interesse, die Staatsbürgerschaft des Kindes rechtssicher zu klären. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich, wenn eine fremde Rechtsordnung den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft durch Eheschließung vorsieht. Für die Betroffenen ist es wichtig, Gewissheit darüber zu haben, welche Staatsbürgerschaft sie innehaben.
Ein entsprechender Antrag sollte nur nach gründlicher Prüfung der Rechtslage und mit einer rechtlich fundierten Begründung eingebracht werden.
Links:
www.bmeia.gv.at
www.help.gv.at
www.bmi.gv.at
www.migration.gv.at
www.ams.or.at
Ausländergrundverkehr (Immobilienkauf)
Unsere Leistungen
Der Eigentumserwerb an Immobilien (Liegenschaften, Wohnungen) durch Ausländer (Drittstaatsangehörige) ist in den Bundesländern zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Unter Umständen führt das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Nichtigkeit eines Geschäfts, zum Beispiel eines Kaufvertrages. Das Eigentum kann in diesem Fall nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Der Erwerber wird von der Rechtsordnung nicht geschützt.
Der geplante Kauf einer Liegenschaft oder Eigentumswohnung erfordert daher eine gründliche rechtliche Beratung und Planung, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie als Drittstaatsangehöriger ein Grundstück in Österreich erwerben wollen. Wir informieren Sie umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen und beraten Sie, damit Sie Ihr Vermögen rechtssicher und sorgenfrei in Österreich investieren können.
Wir verfolgen für Sie laufend die aktuellen Entwicklungen auf den Rechtsgebieten, die für die Einreise, den Aufenthalt und die Einbürgerung in Österreich sowie Ihr wirtschaftliches Leben (selbständige Erwerbstätigkeit, Gewerbeberechtigung, unselbständige Erwerbstätigkeit) relevant sind.
Links:
www.bmeia.gv.at
www.help.gv.at
www.bmi.gv.at
www.migration.gv.at
www.ams.or.at