Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (kurz genannt Brexit) und damit auch aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion bringt zahlreiche Neuerungen – vor allem das Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde dadurch weitgehend geändert. Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich somit aus Sicht der EU als Drittstaat. Der österreichische Gesetzgeber hat daher für betroffene britische Staatsbürger und deren Familienangehörige einen eigenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel Art 50 EUV“) geschaffen (NAG-Novelle, BGBl I 56/2018).

Der Status von britischen Staatsbürgern und deren (nahen) Familienangehörigen wird durch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die sogenannte Brexit-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 604/2020 näher bestimmt und geregelt.

Britische Staatsangehörige und ihre (nahen) Familienangehörigen (aus Drittstaaten) können seit 1. Jänner 2021 den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Durch den Aufenthaltstitel soll sichergestellt werden, dass britische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel, um sich und ihren Familienangehörigen einen Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren, sowie
  • eine umfassende Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken in Österreich abdeckt.

Deutschkenntnisse stellen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50“ – wie bisher – keine Voraussetzung dar.

Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich. Somit besteht ein ausreichendes Zeitfenster für die Antragstellung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ erfolgt im Scheckkartenformat und gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Selbstverständlich ist auch weiterhin der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts möglich. Personen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, bekommen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre erteilt.

Ein Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zweckänderungsanträge können derzeit auch schriftlich eingebracht werden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA 35) für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Aufgrund der aktuellen COVID19-Beschränkungen müssen Termine online vereinbart werden.

Als Experten im Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht haben wir bereits zahlreiche Antragsteller bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 50 EUV unterstützt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels „Artikel 50“ unterstützen dürfen!