Gewerbeordnung-Novelle: GISA-Express und wichtige Neuerungen

Was ist das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)?

Das GISA enthält amtliche Informationen zu allen in Österreich registrierten Gewerben. Für den rechtssicheren Betrieb eines Gewerbes benötigen Gewerbetreibende eine Eintragung ins GISA. Dort ist beispielsweise ersichtlich, welches Gewerbe ein Unternehmen ausübt (Gewerbewortlaut), wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften trägt und, an welchen Standorten das Gewerbe betrieben wird. Der Online-Zugang zum GISA ist kostenfrei unter verfügbar (Link).
Schon bisher konnten Unternehmen in einzelnen Bundesländern elektronische Eingaben an die Gewerbebehörde online übermitteln, bspw in Wien auf der Webiste der Stadt Wien (Link).

Wozu braucht ein Unternehmer eine Gewerbeanmeldung?

Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt jedes Unternehmen eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung ins Gewerberegister (GISA). Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich einfach und ohne bürokratische Hürden möglich. Die öffentliche Hand bot auch bisher online umfangreiche Informationen für die Gewerbeanmeldung an, bspw auf der Webiste des Unternehmensserviceportals (Link).
Im Fall einer vollständigen und korrekten Anmeldung darf das Gewerbe bereits ausgeübt werden. Der „Schwebezustand“ bis zur Eintragung des Gewerbes brachte allerdings Rechtsunsicherheit für den Gewerbetreibenden mit sich. Hier schafft das GISA-Express in Zukunft Abhilfe. Lediglich die in § 95 GewO genannten sensiblen Gewerbe dürfen erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, weshalb das GISA-Express Verfahren für diese Gewerbeanmeldung nicht zur Verfügung steht bzw stehen wird (siehe sogleich).

Was ist das GISA-Express Verfahren?

Mit der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wurde das Verfahren zur Gewerbeanmeldung erheblich vereinfacht und ein GISA-Express Verfahren eingeführt. Die Novelle ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar (Link).
Das GISA-Express Verfahren ist ein vollständig online durchführbares, beschleunigtes Verfahren zur Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Ab sofort können UnternehmerInnen ihre Anbringen, zB Gewerbeanmeldungen, elektronisch ohne gewerbebehördliche manuelle Prüfung durch eine/n Sachbearbeiter/in (der die Eintragung erst freigeben müsste) unmittelbar im GISA eingetragen. Dadurch können beispielsweise Gewerbeanmeldungen in Echtzeit während der Eingabe in das GISA elektronisch validiert werden. Dies ermöglicht Unternehmer, ihr Gewerbe in einem Bruchteil der bisherigen Zeit aufzunehmen. Insbesondere für Neugründungen bietet dieses Verfahren eine erhebliche Erleichterung und spart Zeit, die Unternehmer anderweitig einsetzen können.
Sollte die automatisierte Prüfung kein positives Ergebnis liefern oder technisch nicht möglich sein, erfolgt die Überprüfung weiterhin manuell durch eine/n Sachbearbeiter/in. Eine rein automatisierte negative Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, besteht nun auch die Möglichkeit, eidesstattliche Erklärungen zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen abzugeben. Zur Vorbeugung von Missbrauch ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass bei falschen Angaben die Gewerbeberechtigung entzogen wird und für die betreffende Person ein Ausschlussgrund für die Dauer von fünf Jahren gilt.
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA bleiben davon unberührt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ein Zusatzangebot ist, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

Für welche Verfahren wird das GISA-Express Verfahren verfügbar sein?

Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind:

  • Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs 1 GewO);
  • Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 2 Z 1 GewO);
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46Abs 2 Z 2 GewO);
  • Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs 2 Z 3 GewO);
  • Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs 6 Z 2 PRV).


Verfahren, die in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden, wenn die hierfür notwendigen technischen Möglichkeiten verfügbar sind:

  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs 1 PRV);
  • Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs 2 PRV);
  • Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs 4 Z 1 PRV);
  • Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs 4 Z 2 PRV);
  • Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs 5 PRV).


Verfahren, die nicht GISA-Express-fähig sein werden und immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen werden (siehe ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 6 f):

  • Anmeldung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes („sensible Gewerbe“);
  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs 5 GewO);
  • Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26 GewO);
  • Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO);
  • Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d GewO;
  • Anbringen betreffend Verkehrsgewerbe;
  • Anbringen betreffend weitere Betriebsstätte, Verlegung des Betriebes bzw. Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte bezüglich der Gewerbe Pyrotechnikgewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengungsunternehmen, Waffengewerbe

Diese Ausnahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Ausübung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden darf, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Individuelle Befähigungen und Umgründungen sind aufgrund des Spektrums denkbarer Möglichkeiten nicht völlig automatisierbar.
Die Bestimmungen hinsichtlich des GISA-Express Verfahrens (§§ 342 und 343) treten erst ab frühestens 01.01.2026 in Kraft.

Sonstige wichtige Änderungen

Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes

Im Rahmen der Novelle wurde in § 13 GewO auch ein neuer Abs 8 hinzugefügt. Dadurch wurde ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Nach § 13 Abs 8 GewO sind natürliche Personen oder andere Rechtsträger als natürliche Personen

  • denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3a GewO entzogen wurde oder
  • betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs 1 oder 3 GewO erlassen wurde

von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
Personen, welche dieser Ausschlussgrund trifft, können – wie bei anderen Ausschlussgründen auch – keine gewerberechtlichen Funktionen mehr bekleiden; sie können also auch nicht in der Folge bei einem anderen Gewerbebetrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Person mit maßgeblichem Einfluss fungieren.


Entziehung der Gewerbeberechtigung

Durch die GewO-Novelle 2024 wurde auch die Bestimmung zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 GewO geändert und ein neuer Abs 1 Z 3a und Abs 9 hinzugefügt.
Nunmehr normiert § 87 Abs 1 Z 3a GewO, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO abgegeben hat. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) sieht die GewO daher auch als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Darüber hinaus regelt § 87 Abs 9 GewO, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens, des Widerrufsverfahrens (nach § 91 Abs 1 GewO) und des Entfernungsverfahrens (gemäß § 91 Abs 2 GewO) im GISA vermerkt werden soll. Dies hat neben der erforderlichen transparenten Schutzfunktion für den redlichen Wirtschaftsverkehr auch den Zweck, dass der Behörde ein dokumentierter Verfahrensanknüpfungspunkt zur Verfügung steht, ab dem sich Personen, die falsche Eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr durch Umgehungshandlungen wie etwa Gewerbezurücklegung der Feststellung und den Rechtsfolgen solchen verwerflichen Verhaltens entziehen können (ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 3).

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen rund um das Gewerberecht? Wir unterstützen Sie gerne bei Themen wie Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagen oder gewerberechtlichen Genehmigungen. Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas, LL.M., bringen langjährige Erfahrung mit und stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.
Melden Sie sich bei uns, um Ihr Anliegen rasch und kompetent zu klären (Terminbuchung).

Autor: RA Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU)

Dokumentarfilm „Favoriten“: Beitrag zu Migration, Integration und Schule

Gemeinsamer Kinoabend – Dokumentarfilm „Favoriten“ als Inspiration für unsere Arbeit im Schulrecht

Für einen gemeinsamen Kinoabend haben wir im Team den eindrucksvollen Dokumentarfilm „Favoriten“ ausgewählt und am 17. Oktober in Wien angesehen. Beim anschließenden Ausklang in einem Wiener Traditionslokal hatten wir die Gelegenheit zum Gedankenaustausch und zur Geselligkeit – eine wertvolle Auszeit vom Kanzleialltag.

Migration und Schulverwaltung im Dokumentarfilm „Favoriten“

Im Dokumentarfilm „Favoriten“ (Link: Wikipedia-Artikel) beleuchtet die Regisseurin Ruth Beckermann kritisch die Themen Migration und Schulverwaltung. Über vier Jahre begleitet sie mit der Kamera eine Volksschulklasse an einer sogenannten „Brennpunktschule“ im Wiener Stadtbezirk Favoriten. Der Film zeigt interessante Einblicke in die bürokratischen und praktischen Herausforderungen, die das Zusammenleben und -lernen von Kindern aus unterschiedlichen Herkunftsländern in Wien mit sich bringt.

Leistungsbeurteilung und Bildungschancen – Bedeutung für die Schullaufbahn

Der Film regt zum Nachdenken an und verdeutlicht, wie wichtig rechtliche Grundlagen (Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Leistungsbeurteilung usw.) für den Unterricht von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Erstsprache sind. Insbesondere die Leistungsbeurteilung in der Volksschule hat erhebliche Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn – ob Neue Mittelschule oder AHS – und damit auf die Bildungschancen der Kinder. Ein solides Schulrecht und die Bildungsverwaltung sind daher von entscheidender Bedeutung.

In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig Eltern, deren Kinder Pflichtschulen, Neue Mittelschulen oder Allgemeinbildende Höhere Schulen besuchen. Dabei stehen wir im Austausch mit Akteuren des Bildungsbereichs, vor allem Schulleitern, Lehrern und der Bildungsdirektion, um die Anliegen unserer Mandanten zu vertreten. Häufig beschäftigen uns Themen wie Schulzuweisungen, die Leistungsbeurteilung (Benotung), das Schulunterrichtsgesetz (z.B. Suspendierungen) und dienstrechtliche Fragestellungen von Lehrern.

Der Film unterstützte uns dabei, die Anliegen unserer Mandanten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anmeldung und Zuweisung zu öffentlichen Volksschulen, noch besser zu verstehen.

Migration, Integration und Schulrecht – Themen für die Zukunft

Der Kinobesuch bot uns eine neue, realistische Perspektive auf zentrale Themen unserer Arbeit: Migration, Schulrecht und Integration in Schulen. Diese Themen sind nicht nur gesellschaftlich relevant, sondern auch rechtlich zukunftsweisend. Abseits unseres Kanzleialltags verfolgen wir gesellschaftliche Entwicklungen und filmische Beiträge zu gesellschaftlichen Themen, die uns in unserer Arbeit im Schul- und Migrationsrecht am Herzen liegen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie als Eltern eines Schulkindes im Pflichtschulalter rechtliche Fragen im Bereich des Schulrechts und des Migrationsrechts haben!

Rechtsgutachten: WGG Revisionsverband und Verbandswechsel – Veröffentlichung in Fachzeitschrift

Die Herausforderung: Neugründung eines Revisionsverbands

Für gemeinnützige Bauträger gilt die Verpflichtung, einem Revisionsverband anzugehören (Verbandspflicht) und sich Prüfungen durch diesen Revisionsverband zu unterziehen (Prüfpflicht). Bislang gab es nur einen einzigen Revisionsverband. Die erstmalige Neugründung eines Revisionsverbands für gemeinnützige Bauträger warf komplexe vereinsrechtliche und zivilrechtliche Fragen auf.

Unser Mandant war an einer gutachterlichen Klärung dieser Fragen und der Rechtsfolgen eines Wechsels des Revisionsverbands interessiert, um seine unternehmerischen Entscheidungen rechtssicher treffen und durchsetzen zu können.

Vom Rechtsproblem (Wechsel des Revisionsverbands) zum Rechtsgutachten

Die Beendigung der Mitgliedschaft zu dem bisher bestehenden und die Begründung der Mitgliedschaft zu dem neu gegründeten Revisionsverband hat auch Auswirkungen auf (laufende) Revisionen.

Dr. Georg Rihs verfasste ein grundlegendes ausführliches Rechtsgutachten, in dem er die relevanten vereins- und zivilrechtlichen Fragen klar beantwortet und eigenständige Lösungsvorschläge präsentierte, die in der Folge auch angenommen wurden.

Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Themas war es notwendig, das Zusammenwirken mehrerer Rechtsbereiche (Vereinsrecht, allgemeines Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Genossenschafts- und Firmenbuchrecht) zu untersuchen und eigenständige Schlussfolgerungen zu entwickeln. Einer gründlichen Recherche in der juristischen Fachliteratur folgte die Aufbereitung in einem Rechtsgutachten, in dem Dr. Georg Rihs die Rechtslage, die Rechtsprechung und die Fachliteratur beleuchtete und die – neuen – Rechtsfragen strukturiert beantwortete.

Das Rechtsgutachten führte zu eindeutigen, für den Mandanten günstigen Ergebnissen.

Veröffentlichung des Rechtsgutachtens zu den neuen Rahmenbedingungen der Revision in einer juristischen Fachzeitschrift

Das von Dr. Georg Rihs erstattete Rechtsgutachten fand in der Fachwelt Aufmerksamkeit und Beachtung. Eine adaptierte Fassung des Rechtsgutachtens wurde in der juristischen Fachzeitschrift „wohnrechtliche blätter: wbl“ unter dem Titel „WGG: Revisionsverband und Verbandswechsel“ veröffentlicht und ist dort dem interessierten Fachpublikum zugänglich.

Für den Mandanten ist die Veröffentlichung ebenfalls von Interesse, weil die solide und fundiert begründeten Schlussfolgerungen damit Eingang in die juristische Literatur gefunden haben. Andere Marktteilnehmer, Aufsichtsbehörden und Gerichte können auf diese Schlussfolgerungen zurückgreifen und sich damit auseinandersetzen.

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie wir durch unsere rechtsgutachterliche Tätigkeit zur Rechtssicherheit und Klarheit für unsere Mandanten beitragen und damit praktische Ergebnisse erzielen können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Aspekten des öffentlichen Rechts und Verwaltungsrechts haben, zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwaltskanzlei zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen bei Bedarf maßgeschneiderte Rechtsgutachten, die Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und rechtliche Risiken zu minimieren.

Kontaktieren Sie uns noch heute! Buchen Sie online einen Termin oder rufen Sie uns direkt unter 01 532 11 38 an. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären und Sie bei Ihren Herausforderungen unterstützen.

Erfolgreiche Unterstützung beim Markteintritt in Österreich

Wir haben einem deutschen Unternehmen erfolgreich beim Markteintritt in Österreich geholfen. Dank unserer Unterstützung kann das Unternehmen jetzt mit einer im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung alle Geschäfte in Österreich rechtssicher abwickeln und verfügt über die notwendige Gewerbeberechtigung. Somit erfüllt das Unternehmen alle Voraussetzungen, um seine Dienstleistungen rechtskonform anzubieten und an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.

Herausforderungen und Lösungen

Besondere Aufmerksamkeit galt den gewerberechtlichen Anforderungen für den Markteintritt in Österreich. Unternehmen aus dem Ausland müssen für ihre gewerblichen Aktivitäten in Österreich grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie österreichische Unternehmen.

Das Unionsrecht zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarkts und den Abbau bürokratischer Barrieren für grenzüberschreitende Dienstleistungen ab. Für ausländische Unternehmen gelten daher:

Trotz dieser Erleichterungen und der Informationen auf dem Unternehmensserviceportal (USP) gibt es praktische Herausforderungen bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese konnten wir für unsere Mandanten schnell und erfolgreich überwinden.

Unsere Unterstützung

Um die gewerberechtlichen Verfahren in Österreich effizient und erfolgreich zu gestalten, sind folgende Informationen hilfreich:

  • Bestehende Gewerbeberechtigungen im Sitzstaat,
  • Berufserfahrung und Dauer der Geschäftstätigkeit,
  • Exakte Beschreibung der Geschäftstätigkeit und geplanten Aktivitäten in Österreich,
  • Lebenslauf, Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung der Geschäftsführer oder verantwortlichen Personen.

Mit diesen Unterlagen können wir prüfen, welche Voraussetzungen gemäß der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) und ihrer Durchführungsverordnungen gelten.

Unsere rechtliche Expertise ermöglichte es uns, unseren Mandanten von der ersten Beratung über die Gründung der Zweigniederlassung und die erforderlichen gewerberechtlichen Verfahren bis hin zu den Vergabeverfahren umfassend zu unterstützen. Dies ermöglichte eine erfolgreiche Positionierung unseres Mandanten auf dem österreichischen Markt.

Dieser Fall verdeutlicht, wie wir Unternehmen in komplexen rechtlichen Situationen unterstützen können, um den Markteintritt in Österreich erfolgreich zu gestalten und regulatorische Hürden zu überwinden. Wir haben auf unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Gewerberechts zurückgegriffen, um die erforderlichen Verfahren rasch und rechtssicher abzuwickeln.

Kontaktieren Sie uns

Benötigen Sie Unterstützung bei gewerberechtlichen oder vergaberechtlichen Fragen oder haben Sie allgemeine Fragen zum Markteintritt Ihres Unternehmens in Österreich? Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

Weitere Informationen über unsere Leistungen finden Sie hier.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin, um mit Ihrem Unternehmen am österreichischen Markt durchzustarten!

Juristenball 2024 – Wir waren dabei

Wie jedes Jahr hat Dr. Georg Rihs vor dem Juristenball am Faschingssamstag, 10.2.2024, eine kleine Geselligkeit in den Räumlichkeiten der Kanzlei ausgerichtet und Kollegen und Freunde getroffen. Gemeinsam waren wir dann am wie immer prominent und gut besuchten Juristenball in der Wiener Hofburg.

Der Juristenball war eine hervorragende Gelegenheit, um Kollegen und Freunde abseits des beruflichen Alltags in gleichzeitig feierlicher und entspannter Atmosphäre zu treffen. Wir freuen uns schon auf den Juristenball 2025!

Herzlichen Glückwunsch zur Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU)!

Im November 2023 fand die feierliche Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin, Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU), an der Wirtschaftsuniversität Wien statt. Wir freuen uns sehr, dass uns Frau Pfeiffer zur Sponsion eingeladen hat und wir sie in diesem Rahmen nochmals persönlich zu diesem Erfolg beglückwünschen durften.

Frau Pfeiffer, LL.M. (WU), hat unsere Kanzlei über viele Jahre als ausgesprochen eifrige, genaue und juristisch interessierte Studentin unterstützt. Sie absolviert derzeit das Gerichtsjahr. Wir hoffen, dass sie unser Team nach Abschluss des Gerichtsjahres weiter als Konzipientin unterstützen wird!

Substitutionstherapie: Erfolg vor dem VfGH

Verfassungsgerichtshof hebt Streichung eines Arztes von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte wegen Verstoß gegen das Willkürverbot auf

Das verfassungsrechtliche Problem: Regulierung der Substitutionstherapie, strenge (und unklare) Dokumentationsvorschriften für Ärzte

Das neue Kalenderjahr 2024 beginnt für die Kanzlei mit einem Erfolg und erfreulichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs: Ein Arzt, der zur Substitutionstherapie berechtigt und in die Liste der dazu berechtigten Ärzte eingetragen war, wurde von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte gestrichen. Die Gesundheitsbehörde hatte Bedenken gegen die Dokumentation und Verabreichungspraxis. Da es sich um einen heiklen und im öffentlichen Interesse stark regulierten Bereich handelt, treffen Ärzte, die zur Durchführung einer Substitutionstherapie berechtigt sind, umfassende Dokumentationspflichten, die jedoch in den anwendbaren Gesetzen (Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung etc.) nicht abschließend und präzise geregelt sind. An mehreren Stellen ist lediglich von einer „nachvollziehbaren Dokumentation“ die Rede. Aus dem Gesetz (SMG) und der Suchtmittelverordnung (SV) alleine lässt sich nicht eindeutig herleiten, wann eine Dokumentation ausreichend nachvollziehbar ist.

Die verfassunsgrechtliche Lösung: umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht der Gesundheitsbehörde, Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalls

Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere unser Argument aufgegriffen, dass im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie Maßnahmen getroffen wurden, um zu behandelnde Personen ausreichend zu therapieren, und mit Substitutionsmedikamenten zu versorgen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Argumentation angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) und das Verwaltungsgericht diesen Aspekt in der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt haben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verstoße daher gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot. Das Erkenntnis vom 30.11.2023, E 1435/2023-17, wurde uns Mitte letzter Woche zugestellt.

Unsere Expertise im Verfassungsrecht für Sie

Mit dieser Entscheidung schärft unsere Kanzlei ihr Profil im Bereich des öffentlichen Rechts. Bei den anwendbaren Bestimmungen im SMG und in der Suchtmittelverordnung (SV) handelt es sich um Erwerbsausübungsvorschriften für die behandelnden Ärzte. Wir bleiben damit unserem Prinzip treu, auch sonderverwaltungsrechtliche Fälle in Randbereichen des öffentlichen Rechts mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgreich zu betreuen. Gerne arbeiten wir uns in Spezialmaterien (wie hier: SMG und SV) ein, um für unsere Mandanten wirtschaftlich wertvolle und auch rechtsstaatlich wichtige Siege zu erringen!

In diesem Sinne wünschen wir ein gutes und erfolgreiches neues Jahr 2024!

Bitte wenden Sie sich jederzeit an uns, wenn Sie öffentlich-rechtliche Fragestellungen vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und letztlich dem Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof geklärt wissen möchten!

Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz: Co-Autor Dr. Georg Rihs kommentiert zwei Verleihungstatbestände (§ 13 u. § 14 StbG)

Neuerscheinung aktueller Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Druckfrisch haben wir kürzlich die Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 (2023) erhalten. Dieser ist mittlerweile auch im gut sortierten Fachbuchhandel erhältlich (Link zum Webshop des Verlages).

Auf 1102 Seiten setzen sich die Autoren mit allen geltenden Bestimmungen des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts auseinander. Zahlreiche Verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes bieten profunde Einblicke in diese zentrale und wichtige Rechtsmaterie. Die Autoren erörtern die Praxis der Staatsbürgerschaftsbehörden umfassend und unterziehen diese einer rechtswissenschaftlich fundierten Kritik.

Dr. Rihs hat als Koautor die Bestimmungen des § 13 und § 14 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kommentiert. Diese beiden Verleihungstatbestände erlauben es Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft aus bestimmten Gründen verloren haben, und staatenlosen Personen, die österreichische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen.

Der Weg zur österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Abschluss und Höhepunkt einer gelungenen Integration in Österreich darstellen.

Antragsteller müssen bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden verleihen die Staatsbürgerschaft nur, wenn ein Verleihungswerber alle Voraussetzungen nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erfüllt. Das Verwaltungsverfahren, das der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorangeht, ist kompliziert und langwierig. Ein Verleihungswerber kann durch gute Vorbereitung und effiziente Vertretung mithelfen, die Verfahrensdauer zu verkürzen.

Das Staatsbürgerschaftsrecht ist Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Der Gesetzgeber, die Verwaltungsgerichte und die Behörden tragen zur ständigen Weiterentwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts bei.

Wir vertreten ständig vor Staatsbürgerschaftsbehörden, vor Verwaltungsgerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Verwaltungsgerichtshof in Staatsbürgerschaftsverfahren.

Unser Profil im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts

Wir setzen uns laufend mit aktuellen Themen in den Rechtsbereichen unserer Spezialisierung – unter anderem im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts – auseinander. Sofern es die Zeit erlaubt, publizieren wir in diesen Rechtsbereichen. Unsere Beiträge in Fachzeitschriften und Kommentaren ergänzen unsere praktische Arbeit und helfen uns, die Rechtsmaterie zum Vorteil unserer Mandanten zu durchdringen.

Das erarbeitete Wissen und unsere Erfahrung setzen wir gerne für unsere Mandanten ein und erzielen damit laufend Erfolge vor Behörden und Gerichten.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder eine Erstberatung. Einen Beratungstermin können Sie bequem über unsere Homepage buchen.

 

Rot-Weiß-Rot Karte, Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige: Die jüngsten Novellen bringen Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Rot-Weiß-Rot Karte: Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung

Die Rot-Weiß-Rot Karte ist ein attraktiver Aufenthaltstitel für qualifizierte Arbeitskräfte, die ein verbindliches Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorweisen können. Die Niederlassungsbehörde und das Arbeitsmarktservice prüfen die Qualifikationen anhand eines Kriterienkatalogs. Ein Antragsteller erhält bspw. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Universitätsstudium, einschlägige Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse. Auch das Jobangebot und der künftige Arbeitgeber müssen gewisse Kriterien erfüllen (Mindestgehalt, qualifizierte und ausbildungsadäquate Position im Unternehmen etc.).

Voraussetzung: Berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers

Die Qualifikation der Arbeitnehmer wird nach einem Punkteschema evaluiert. Wenn ein Arbeitnehmer eine ausreichende Punktezahl nach diesem Punkteschema erlangt, kann er eine Rot-Weiß-Rot Karte (Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung) erlangen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot eines österreichischen Arbeitgebers.

Das geltenden Punkteschema für die Verleihung einer Rot-Weiß-Rot Karte wird ausführlich unter www.migration.gv.at erklärt. Obwohl die Kriterien für die Punktevergabe klar und verständlich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsfragen. So ist beispielsweise nicht immer klar, welche Ausbildung vom Arbeitsmarktservice (AMS) als „facheinschlägig“ qualifiziert wird. Gute Vorbereitung erleichtert es der Niederlassungsbehörde und dem Arbeitsmarktservice (AMS), rasch eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller (Fachkraft bzw. Unternehmen/zukünftiger Arbeitgeber) zu treffen.

Der Gesetzgeber hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anpassungen vorgenommen, um die Rot-Weiß-Rot Karte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu machen. So hat der Gesetzgeber mit der Novelle zum AuslBG, BGBl I 106/2022, neue, erleichterte Rahmenbedingungen für die Rot-Weiß-Rot Karte, insbesondere ein günstigeres Punkteschema für Fachkräfte in Mangelberufen, geschaffen.

Bereits zwei Novellen der Regeln betreffend die Rot-Weiß-Rot Karte allein im heurigen Jahr 2023

Die seit 21.4.2023 geltende Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 43/2022, regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Flüchtlinge, die aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben (siehe Vertriebenen-Verordnung, BGBl II 92/2022). Sie sieht überdies Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte vor. Vor allem werden in einzelnen Auswahlkriterien (zB Sprache, Berufserfahrung) mehr Punkte vergeben als bisher. Durch die Novelle will der Gesetzgeber dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Gesetzgeber hat die Erteilungskriterien für die Rot-Weiß-Rot Karte gelockert, um Fachkräften aus dem Ausland den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Über die Zielsetzungen und Beweggründe des Gesetzgebers geben die Parlamentarischen Materialien Aufschluss. Der Motivenbericht ist online auf der Website des österreichischen Parlaments abrufbar (Link) und kann beispielsweise bei Auslegungsfragen als Argumentationshilfe herangezogen werden.

Erleichterte Voraussetzungen seit April 2023: neues Punkteschema, Berücksichtigung von Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-/Kroatisch-/Serbisch-Kenntnissen

Seit der letzten Novelle werden Punkte nicht nur für Deutsch- und Englischkenntnisse, sondern auch für Sprachkenntnisse in der französischen, spanischen und bosnisch-kroatisch-serbischen Sprache vergeben. Dies erleichtert den Arbeitsmarktzugang für Personen, die in diesen Sprachen Sprachzertifikate erworben oder eine Ausbildung absolviert haben.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen seit Juli 2023

Bis zur letzten Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl I 84/2023, war für die Zulassung als Schlüsselkraft und damit die wesentliche und besondere Voraussetzung für die „Rot-Weiß-Rot Karte“ eine positive Beschlussfassung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als rechtsstaatlich bedenklich aufgehoben (VfGH 14.12.2021, G 232/2021-14). Der Gesetzgeber musste daher die Regelung innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist anpassen.

Seit dieser Novelle, die am 20.7.2023 in Kraft trat, kann eine Schlüsselkraftzulassung auch erfolgen, wenn

  • die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  • öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern.

Dies eröffnet sowohl den Niederlassungsbehörden als auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, im Fall einer negativen Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Arbeitnehmer als Schlüsselkraft zuzulassen.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, ein Erreichen der erforderlichen Punkte und das Verfahrensrecht zu erleichtern und so den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen.

Die Änderungen sind für qualifizierte Fachkräfte, die sich in Österreich niederlassen möchten, ist für Drittstaatsangehörige, die in Österreich arbeiten möchten, und für österreichische Unternehmen begrüßenswert.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte nach der neuen Rechtslage erfolgreich unterstützt.

Wenn Sie in einem Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

“Die Presse”, Rechtspanorama vom 3.4.2023: Berichterstattung über zwei Fälle unserer Kanzlei

Wir freuen uns, dass “Die Presse” im letzten “Rechtspanorama” (3.4.2023) gleich über zwei anspruchsvolle und interessante Fälle aus unserer Kanzlei, noch dazu auf derselben Seite, berichtet hat.

“Schönheits-OP schlägt Schicksal” – OGH-Entscheidung zum Versicherungsrecht nach Schönheits-OP

Unter der Überschrift “Schönheits-OP schlägt Schicksal” berichtet “Die Presse” über einen interessanten versicherungsrechtlichen Fall, den unsere Kanzlei durch die Instanzen begleitet hat.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2023, 7 Ob 202/22i, über Ansprüche unserer Mandantin auf Ersatz von Operationskosten für eine kosmetische Operation durch die Krankenversicherung entschieden. Die Operation war infolge einer Krebserkrankung und ‑behandlung notwendig, hatte jedoch laut Sachverständigem ihre Ursache in einer früheren kosmetischen Operation. Der Fall ist auch insofern interessant, als die Mandantin eine “alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz” iSd § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgeschlossen hatte. Aufgrund der Auslegung eines Haftungssausschlusses lehnte die Versicherung die Deckung der Operationskosten als Folgen einer kosmetischen Operation bzw. Behandlung ab. Der OGH bestätigte in diesem Fall die Rechtsposition der Versicherung. Der Fall schafft Klarheit bei der Auslegung des Haftungsausschlusses für “kosmetische Operationen und deren Folgen”.

“Zwischen ‘Tomahawk’ und ‘Zebra’” – VfGH bestätigt unsere Rechtsposition im Namensrecht

Auf derselben Seite berichtet Mag. Kommenda über einen Erfolg unserer Kanzlei vor dem Verfassungsgerichtshof unter dem Titel “Zwischen ‘Tomahawk’ und ‘Zebra’: Recht auf Namensänderung gestärkt”.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Fall in der letzten Session entschieden (VfGH 14.3.2023, E 2363/2023).

In dieser Causa haben wir einen Mandanten erfolgreich vertreten, der einen von ihm bereits lange verwendeten Namen als seinen rechtlichen Namen annehmen wollte. Dieser Fall wurde vor allen Instanzen angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Namensänderung ab. Vor dem Verfassungsgerichtshof haben wir den Wunsch unserer Mandanten auf Änderung seines Namens erfolgreich durchgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte die Entscheidungen der Vorinstanzen als Eingriff in das Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK).

Wir setzen uns gerne mit komplexen Rechtsproblemen, vorzugsweise mit Bezug zum öffentlichen Recht, Verfassungsrecht und Menschrechten, auseinander. Durch den Erfolg vor dem Verfassungsgerichtshof im Bereich des Namensrechts ist es uns gelungen, unser Profil im Zusammenhang mit der Vertretung in öffentlich-rechtlichen Causen erneut zu bestätigen.

Wir freuen über Ihre Kontaktaufnahme, wenn Sie mit einem komplexen und speziellen Rechtsproblem, allenfalls auch in einer “ausgefallenen” Rechtsmaterie wie dem Namensrecht, konfrontiert sind.