Jahresrückblick 2025: Ein Jahr des Wachstums

Der 31.12. ist ein guter Anlass, das vergangene Jahr in der Kanzlei Revue passieren zu lassen.
Die Zahl unserer Mandanten ist auch 2025 weiter gestiegen – ebenso die Zahl unserer juristischen Erfolge.

Erstberatungen

Unser Produkt „Erstberatung“ wird gerne und häufig in Anspruch genommen.
Im Laufe des Jahres haben Mandanten 441 Mal unser Angebot genutzt, um ihre Rechtsfragen mit uns zu besprechen und rechtlich fundierte Lösungen zu entwickeln.

Ein Großteil der Beratenen beauftragte uns anschließend mit weiteren juristischen Dienstleistungen, insbesondere mit der Vorbereitung und Ausarbeitung von Anträgen und Rechtsmitteln, der Begleitung bei Behördenwegen, der Erstellung von Rechtsgutachten sowie der Vertretung in Antrags-, Rechtsmittel- und Nachprüfungsverfahren.

Unsere Mandanten schätzen dabei insbesondere die umfassende Aufklärung im Rahmen der Erstberatung. Ziele, Erwartungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Honorare können transparent besprochen werden. Dies bildet die Grundlage für Vertrauen in unsere seriöse Einschätzung und unsere juristische Expertise.

Staatsbürgerschaftsrecht, Niederlassungsrecht

Wie auch in den vorangegangenen Jahren konnten wir zahlreiche Verfahrenserfolge im Staatsbürgerschafts- und Niederlassungsrecht erzielen. In diesen Bereichen arbeiten die beiden Berufsträger Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas-Köhler eng zusammen und erreichen gemeinsam mit unseren studentischen Mitarbeitern optimale Ergebnisse für unsere Mandanten.

Der Erfolg gibt uns recht. Im Jahr 2025 konnten wir für

  • 28 Mandanten im Bereich Staatsbürgerschaft
    (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anzeige gem. § 58c StbG, Erstreckung),

  • 57 Mandanten im Bereich Niederlassung
    (Rot-Weiß-Karte [plus], Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltstitel Familienangehörige, Niederlassungsbewilligung Angehörige)

positive Erledigungen erreichen.

Aufgrund der hohen Fallzahlen zeichnen uns Routine, eingespielte Abläufe und eine gute Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus.

Auch vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts konnten wir Erfolge erzielen, unter anderem im Revisionsverfahren VwGH 14.2.2025, Ra 2022/22/0073 (Aufenthaltsbewilligung Student) sowie VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492 (Asyl).

Vergaberecht

Auch 2025 war von zahlreichen vergaberechtlichen Rechtsschutzthemen geprägt. In diesem Bereich konnte Dr. Georg Rihs seine besondere Expertise erneut unter Beweis stellen.

Er führte Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgericht Wien sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In drei Verfahren nahmen die öffentlichen Auftraggeber die jeweils angefochtenen Entscheidungen zurück. Die Verwaltungsgerichte stellten die Nachprüfungsverfahren ein und verpflichteten die Auftraggeber zum Kostenersatz (Einstellungsbeschlüsse  W279 2310481-2, W606 2317710, und W606 2317710-4).
In einem weiteren Verfahren hob das Landesverwaltungsgericht entsprechend unserem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung auf (LVwG-VG-13/002-2025) – Erfolg auf der ganzen Linie.

Die Summe der Auftragswerte, zu denen 2025 Nachprüfungsanträge verfasst wurden, betrug rund EUR 74.000.000,00.

Auch in zivilgerichtlichen Verfahren mit vergaberechtlichem Hintergrund konnten wir erfolgreich Rechtsmittel führen.

Die Vergabepraxis der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH) und damit zusammenhängende zivil- und öffentlich-rechtliche Fragestellungen beschäftigen uns weiterhin intensiv. Zu diesem Themenkreis publizierte Dr. Georg Rihs in der Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht. Darüber hinaus erstattete er umfassende Gutachten und Beratungsleistungen zur Unterstützung strategischer Entscheidungen unserer Mandanten.

Unsere Mandanten schätzen unser rasches, entschlossenes Einschreiten und die strategische Beratung im Vergaberecht.

Baurecht

Im Bereich Baurecht beschäftigten uns sowohl Bewilligungsverfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Nachbarrechten – als auch baupolizeiliche Aufträge. Wir schritten vor den Baubehörden (MA 37, Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz in Niederösterreich) sowie vor den Verwaltungsgerichten ein.

So erreichten wir in Klosterneuburg die Aufhebung einer Baubewilligung im Interesse der Anrainer
(VwGH 24.6.2025, Ra 2023/05/0261).

Weitere Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind anhängig und werden uns auch in den kommenden Jahren beschäftigen.

Wachstum braucht Raum

Ein wesentlicher Meilenstein des Jahres 2025 war die Übersiedlung in die neuen Kanzleiräumlichkeiten in der Singerstraße 12/9, 1010 Wien. Die neue Adresse liegt nur wenige Gehminuten vom bisherigen Standort entfernt und ist mit den U-Bahn-Linien U1 und U3 (Station Stephansdom) optimal erreichbar.

Die Entscheidung fiel im April, die Planung nahm einige Zeit in Anspruch. Die neuen Räumlichkeiten bieten unter anderem zwei moderne Besprechungsräume, eine Bibliothek mit öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt sowie großzügige Arbeitszimmer für unsere juristischen Mitarbeiter. Damit sind wir technisch und infrastrukturell bestens aufgestellt, um unsere Mandanten in einem zeitgemäßen Rahmen zu betreuen.

Personalentwicklung

Um unseren Mandanten weiterhin ein optimales Service bieten zu können, haben wir unser Team im Backoffice sowie im Bereich der studentischen Mitarbeiter („Paralegals“) erweitert. Besonders stolz sind wir auf unser engagiertes Team langjähriger Mitarbeiter. Nur im Team ist es möglich, die große Zahl an Fällen erfolgreich zu bearbeiten.

Auch die Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter ist uns ein zentrales Anliegen. Entsprechend besuchen diese regelmäßig Advokat-Schulungen und fachlich einschlägige Fortbildungen.

Gemeinsame Aktivitäten kommen dabei ebenfalls nicht zu kurz. 2025 besuchten wir unter anderem das Burgtheater („Lotfullah und die Staatsbürgerschaft“), nahmen an einer Führung durch das Parlament teil und planen nach dem Sommer eine Besichtigung der UNO-City in Wien.

Vor der alljährlichen Weihnachtsfeier besuchten wir zudem die Ausstellung „Alles in Arbeit“ im Diözesanmuseum – ein Motto, das sich gut auf die Entwicklung unserer Kanzlei übertragen lässt.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr 2026!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin gerne zur Seite, um Sie in (öffentlich-)rechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zu unterstützen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs, Geschäftsführer der RIHS Rechtsanwalt GmbH

Umzug der RIHS Rechtsanwalt GmbH

Neuer Standort, bewährte Expertise – Unsere Kanzlei zieht um: ab 29.09. in der Singerstraße 12

Neuer Standort – gewohnte Qualität

Nach fast zehn erfolgreichen Jahren in der Kramergasse 9 (seit März 2015) freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu dürfen: Unsere Kanzlei übersiedelt!
Der Umzug findet am Freitag, 26. September 2025, und Montag, 29. September 2025, statt.
Ab Montag, dem 29.09.2025, begrüßen wir Sie in unseren neuen Räumlichkeiten in der Singerstraße 12, 1010 Wien – noch zentraler, moderner und besser erreichbar.

Zentrale Lage, verbesserte Erreichbarkeit

Unser neuer Standort im Herzen Wiens liegt in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Behörden, Gerichten und dem Stephansplatz. Öffentliche Verkehrsanbindung, Parkmöglichkeiten und Laufwege sind optimiert – für Sie bedeutet das: effizientere Terminorganisation, bequemere Beratung und ein angenehmes Besuchserlebnis.

Ihre Spezialisten für Öffentliches Recht – jetzt noch näher bei Ihnen

Unsere Boutique-Kanzlei für Öffentliches Recht steht weiterhin für rechtliche Präzision, persönliche Beratung und kreative Lösungsansätze.
Unsere Schwerpunkte bleiben unverändert:

  • Staatsbürgerschafts-, Aufenthalts- & Niederlassungsrecht
  • Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Gewerberecht & Energierecht
  • Vergabe- & Verwaltungsstrafrecht
  • Schulrecht, Religionsrecht & Völkerrecht
  • Öffentliches Dienst- & Beschaffungsrecht

Mit dem Umzug schaffen wir Raum für Weiterentwicklung – ohne unsere Werte aus den Augen zu verlieren.

Rechtliche Fragen? Wir sind für Sie da – ab sofort in der Singerstraße 12

Der Standort mag neu sein – unser Anspruch bleibt derselbe: Wir vertreten Ihre Interessen im Öffentlichen Recht mit höchster Sorgfalt, Fachwissen und persönlichem Engagement.

Sie haben eine rechtliche Fragestellung oder ein konkretes Anliegen?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir stehen Ihnen ab 29.09.2025 am neuen Standort in der Singerstraße 12, 1010 Wien gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

Rechtsanwalt Philipp Haas im Interview bei Servus TV zur rechtlichen Anfechtung von Schulnoten.

Schulnoten anfechten: Ihre Rechte bei ungerechter Benotung

Anfechtung von Schulnoten – Ihre Rechte verstehen und durchsetzen

Immer mehr Eltern und Schüler wenden sich an Rechtsanwälte, wenn eine Schulnote schwerwiegende Folgen hat – sei es ein „Nicht genügend“ im Maturazeugnis, ein Fünfer, der den Aufstieg verhindert, oder ein Dreier, der den Übertritt in die Wunschschule blockiert.

Unser auf Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), wurde dazu bereits mehrfach von Medien wie der Wiener Zeitung („Schulnoten vor Gericht“) und Servus TV (Sendung Blickwechsel „Eltern drohen Lehrern mit Anwälten“) interviewt. Seine Einschätzungen machen klar: Nicht jede Note ist unanfechtbar. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Wann kann man eine Note anfechten?

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen einzelne Noten vor. Ein „Noteneinspruch“ im eigentlichen Sinne existiert daher nicht. Selbst ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis kann nicht angefochten werden, wenn die Klassenkonferenz eine Aufstiegsklausel gewährt hat.

Eine Anfechtung ist jedoch möglich, wenn eine negative Note dazu führt, dass:

  • der Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht möglich ist,
  • die Zulassung zur Matura verweigert wird,
  • oder die Reifeprüfung bzw. Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

In diesen Fällen können Schüler bzw. Erziehungsberechtigte einen Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch bei einer negativen Wiederholungsprüfung/Nachprüfung zu Beginn des neuen Schuljahres erhoben werden, wenn der Schüler oder die Schülerin dadurch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Die Bildungsdirektion prüft dann, ob die Note korrekt vergeben wurde. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann die Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Willkürliche Benotung und Dienstaufsichtsbeschwerde

Unter Umständen kann auch gegen willkürliche Benotungen – etwa ein „Befriedigend“, das objektiv nicht nachvollziehbar ist –rechtlich vorgegangen. Zwar gibt es laut dem SchUG kein direktes Rechtsmittel, doch besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine konkrete Lehrperson. Im Rahmen dieser Dienstaufsichtsbeschwerde hat die zuständige Dienstaufsichtsbehörde (Bildungsdirektion) zu prüfen, ob die Lehrperson gegen Dienstpflichten verstoßen hat.

Die Behörde prüft dann, ob ein Dienstpflichtverstoß vorliegt. Kommt die Bildungsdirektion zu dem Ergebnis, dass eine willkürliche und ungerechtfertigte Benotung vorliegt, so kann die Bildungsdirektion der Lehrperson die Weisung erteilen, die Note zu ändern.

Verpflichtende Sommerschule – rechtliche Probleme

Die Bundesregierung plant, ab 2026 die Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschdefiziten verpflichtend einzuführen. Zudem sollen Lehrkräfte im Bedarfsfall auch gegen ihren Willen zum Unterricht herangezogen werden. Die Gesetzesvorlage soll im Herbst durch den Ministerrat. Danach muss sie im Parlament noch beschlossen werden. Dies wirft mehrere rechtliche Fragen auf:

Lehrkräfte haben in den gesetzlichen Hauptferien grundsätzlich dienstfreie Zeit. Eine Verpflichtung, während dieser Zeit in der Sommerschule zu unterrichten, lässt sich aus dem geltenden Dienstrecht nicht ableiten und wäre daher problematisch (Achtung: hier geht es nicht um den Urlaubsanspruch von Lehrpersonen). Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung im Sommer müsste daher rechtlich erst vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang muss natürlich auch beachtet werden, dass aktuell ein Mangel an LehrerInnen besteht und eine derartige Verpflichtung den Job nicht attraktiver machen würde.

Der Besuch der Sommerschule für außerordentliche SchülerInnen ist aktuell freiwillig. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschproblemen benötigt daher jedenfalls eine Änderung der derzeitigen Rechtslage. Eine solche Gesetzesänderung erscheint zwar grundsätzlich zulässig, die konkrete Ausgestaltung ist jedoch nicht unproblematisch. Denn die Sommerferien dienen vorwiegend der Erholung von SchülerInnen. In diesem Zusammenhang werden dann unter Umständen eine Gruppe der SchülerInnen, nämlich jene mit Deutschproblemen, gegenüber allen anderen SchülerInnen gleichheitsrechtlich diskriminiert, indem nur diese zum Besuch der Sommerschule verpflichtet werden und damit weniger Erholungszeit in den Schulferien erhalten. Eine Rechtfertigung hierfür kann zwar das öffentliche Interesse der Integration (Herstellung von Sprachkompetenz) sein, jedoch ist fraglich, ob ein Sommerschulbesuch von zwei Wochen tatsächlich geeignet und erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Denn in dieser kurzen Zeit wird sich das Sprachniveau nicht im erheblichen Maße verbessern. Vielmehr müsste hier politisch über eine Änderung des derzeitigen Konzepts der Sprachförderung während des Schuljahres (Stichwort: Deutschförderklassen) nachgedacht werden. Jedenfalls müsste aber bei einer Änderung der Rechtslage den außerordentliche SchülerInnen in Pflichtschulen die gesetzlich garantierte Mindesterholungszeit von mindestens sieben zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien gewährt werden.

Unsere Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU) wurde zu diesen Themenstellungen vom Standard interviewt (Standard-Artikel).

Unsere Leistungen im Schulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen schulrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei:

  • Widerspruch gegen Nichtzulassung zur Reifeprüfung
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Reife- oder Externistenprüfung
  • Widerspruch bei negativer Wiederholungsprüfung/Nachprüfung
  • Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrpersonen
  • Zuweisung des Schulplatzes und Aufnahme in die Schule
  • Klassenwechsel
  • Suspendierung und Ausschluss
  • Anträgen auf häuslichen Unterricht
  • Amtshaftungsklagen

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie oder Ihr Kind von einer schulrechtlichen Entscheidung betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihre Chancen, beraten Sie umfassend und setzen Ihre Rechte durch.

Dr. Georg Rihs im Gespräch mit Teilnehmern der 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025

Jahrestagung Vergaberecht 2025

Rückblick: 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025 – Dr. Georg Rihs vor Ort

Am 12. Juni 2025 nahm Dr. Georg Rihs an der 16. Jahrestagung Vergaberecht teil – einer zentralen Fortbildungsveranstaltung für Praktikerinnen und Praktiker des Vergaberechts. Die Tagung bot eine ideale Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, Vertreter:innen öffentlicher Auftraggeber wie der Finanzprokuratur und der Bundesbeschaffung GmbH sowie mit Mitgliedern der vergaberechtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).

Zentrales Thema: Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ein Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung war das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz wird künftig eine zentrale Rolle im Vergabeverfahren spielen. Künftig können nicht nur Bürger:innen, sondern auch Bieter und Auftragnehmer Auskünfte zu Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber einfordern.

Transparenz statt Amtsgeheimnis

Abhängig von der Rechtsform des Auftraggebers – sei es eine Gebietskörperschaft oder ein öffentliches Unternehmen – gelten unterschiedliche Informationspflichten. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen auf Informationsanfragen zu reagieren. Wird die Information verweigert, besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten.

Die Vortragenden und Diskutant:innen waren sich einig: Das IFG markiert einen Paradigmenwechsel gegenüber der bisherigen Praxis, in der öffentliche Auftraggeber sich häufig auf das Amtsgeheimnis oder den Datenschutz berufen konnten.

Praktische Einblicke: Dienstleistungskonzessionen & das BVergGKonz

Ein weiterer Schwerpunkt der Jahrestagung war das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz). Dabei wurden auch aktuelle Entscheidungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für Tabaktrafiken diskutiert, bei denen die RIHS Rechtsanwalt GmbH federführend tätig war.

Wir sind stolz darauf, die ersten Verfahren nach dem BVergGKonz in Österreich für unsere Mandanten geführt zu haben. Die intensive Auseinandersetzung mit der neuen Rechtsmaterie unterstreicht unser Engagement und unsere Expertise im Bereich des Konzessionsvergaberechts.

Fortbildung & Austausch für bestmögliche Beratung im Vergaberecht

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wie der Jahrestagung Vergaberecht ist für Dr. Georg Rihs ein fixer Bestandteil seiner Arbeit. Der regelmäßige Austausch mit anderen Praktiker:innen und Entscheidungsträger:innen gewährleistet, dass wir immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung sind.

So können wir Ihre Interessen als Bieter oder Auftragnehmer optimal vertreten – sei es im Rahmen der Rechtsberatung, bei der Angebotsprüfung oder in Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Beratung im Vergaberecht: Kontaktieren Sie uns!

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Vergabeverfahren oder haben Fragen zum neuen Informationsfreiheitsgesetz oder zur Konzessionsvergabe?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Vergaberecht zur Seite!

Dr. Georg Rihs speaking with peers during the 16th Austrian Public Procurement Law Conference in Vienna, 2025

Review: 16th Annual Public Procurement Law Conference 2025 – Dr. Georg Rihs on the Ground

Review of the 16th Annual Public Procurement Law Conference – Vienna, June 2025

On 12 June 2025, Dr. Georg Rihs participated in the 16th Annual Public Procurement Law Conference—an essential training and networking event for practitioners across Austria. He joined colleagues from government procurement bodies like the Federal Procurement Corporation and the Finance Prosecution Office, as well as members of the procurement judiciary, notably the Federal Administrative Court.

Key Focus: The New Freedom of Information Act (IFG)

A central topic was the upcoming Freedom of Information Act (IFG)—a paradigm shift toward transparency in procurement. Going forward, not only citizens but also bidders and contractors will be entitled to request information from public contracting authorities. Depending on the authority’s legal form, different disclosure obligations will apply, and authorities must respond within four weeks. If information is withheld, affected parties are entitled to seek redress through administrative courts.

Practical Insights: Concession Procurement & the BVergGKonz

Discussions also spotlighted the Federal Procurement Act for Concessions (BVergGKonz), particularly in the context of service concessions like tobacco kiosk operations—a field where RIHS Rechtsanwalt GmbH has already led pioneering litigation for its clients.

Ongoing Training for Top-Tier Advisory Services

Dr. Rihs regards participation in events like this as vital to staying current on legal developments, thereby ensuring he can offer clients up-to-date advice—whether in bid evaluation, procurement review, or appeal proceedings before administrative courts.

Need Legal Support in Procurement Law?

Whether you have a query about the new Freedom of Information framework, need guidance on concession procurement, or seek representation in procurement disputes—contact us today. We bring field-tested experience and a proactive approach to every stage of the procurement process.

Kanzleimitarbeiter beim Theaterworkshop im Burgtheater Wien zur Auseinandersetzung mit dem Staatsbürgerschaftsverfahren

Unsere Chance auf einen Perspektivenwechsel: “Lotfullah und die Staatsbürgerschaft”

Unser Betriebsausflug am 9. Mai führte uns aus den gewohnten Räumlichkeiten der Kanzlei und der Routine des Kanzleialltags auf die Bühnen des Wiener Burgtheaters. Hier durften wir in neue Rollen schlüpfen und die Gelegenheit nutzen, ein Staatsbürgerschaftsverfahren aus der Perspektive eines Antragsstellers zu betrachten.

Vom Bürosessel auf die Bühne

Als Einstimmung auf das Theaterstück „Lotfullah und die Staatsbürgerschaft” nahmen wir an einem Stück-Workshop teil. Auf der Probebühne des Burgtheaters setzten wir uns unter Anleitung von Marie Theissing, selbst Musikerin und Darstellerin im Stück, anhand von musikalischen und schauspielerischen Übungen mit den Inhalten des Werks auseinander. Im Anschluss durften wir im Vestibül des Burgtheaters sehen, wie die Thematik von der Theatergruppe aufbereitet wurde.

Eine Geschichte, aber kein Einzelfall

Die Vorstellung erzählt die Geschichte von Lotfullah Yusufi, der im Jahr 2015 mit nur 15 Jahren allein von Afghanistan über Pakistan nach Österreich flüchtet. Im Stück geht es aber weniger um die Flucht selbst, als vielmehr darum, was viele Geflüchtete nach ihrer Ankunft in Österreich erwartet. Begleitet von einem „Staatsbürgerchor“ erzählt Lotfullah als Hauptdarsteller im Stück von seinen Erfahrungen mit der österreichischen Bürokratie. Sein Wunsch, österreichischer Staatsbürger zu werden, ist gezeichnet von endlosen Behördenwegen, rätselhafter Amtssprache und langen Wartezeiten. Das Stück ruft in Erinnerung, welch Privileg es doch ist, die österreichische Staatsbürgerschaft in die Wiege gelegt zu bekommen.

Zwischen Leichtigkeit und Schwermut

Die Theatergruppe schafft es, die beklemmenden Ereignisse kreativ und unterhaltsam auf die Bühne zu bringen. Die humorvollen Elemente im Stück lassen dennoch nicht vergessen, wie viel Kraft und Ausdauer es kosten muss, sich im scheinbar undurchschaubaren Behördensystem zurechtzufinden. Neben der Leichtigkeit des Schauspiels schwingt immer ein Gefühl der Schwermut mit. Das ständige Warten, die Machtlosigkeit und die Ungewissheit, die Menschen wie Lotfullah begleiten, machen einmal mehr bewusst, wie bedeutend ein soziales Umfeld ist, das unterstützt und Sinn stiftet.

Eine Bereicherung für unsere Arbeit im Fremdenrecht

Als Kanzlei, die auf Fremdenrecht und Staatsbürgerschaftsrecht spezialisiert ist, wissen wir, dass der Weg zur österreichischen Staatsbürgerschaft oft lang ist und wir kennen die Sorge unsere Mandanten und Mandantinnen, nicht rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Tagtäglich unterstützen wir Menschen, die eine ähnliche Geschichte wie Lotfullah erzählen können. Als besonders bereichernd haben wir es demnach empfunden, uns tiefgehender mit der Gefühls- und Gedankenwelt einer Person zu befassen, die viele Hindernisse bewältigen muss, um Bürger dieses Landes zu werden.

Sie überlegen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen oder haben schon einen Antrag gestellt und brauchen Beratung und Unterstützung? Vereinbaren Sie gleich einen Besprechungstermin.

Wollen Sie Teil unseres dynamischen Teams werden und eine sinnstiftende, erfüllende Funktion in unserem Team ausüben? Dann senden Sie Ihre aussagkräftige Bewerbung (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, Dienstzeugnisse) bitte karriere@rihs.law.

Autorin: Nora Primoschitz

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft / Award of Austrian Citizenship

Regierungsprogramm 2025–2029: Geplante Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht

Die neue Regierungskoalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS hat ihr Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 vorgestellt. Darin sind auch bedeutende Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen und ihre möglichen Auswirkungen.

Erhöhte Anforderungen an Deutschkenntnisse und Integration

Eine der gravierendsten Änderungen betrifft die sprachlichen Voraussetzungen. Künftig wird ein Nachweis von Deutschkenntnissen auf B2-Niveau zur Grundvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Zum Vergleich: Aktuell ist dafür Deutsch auf B1-Niveau erforderlich, während eine beschleunigte Einbürgerung bei Nachweis von B2-Niveau nach sechs Jahren möglich ist. Unklar bleibt, ob für eine beschleunigte Einbürgerung in Zukunft ein noch höheres Sprachniveau (z. B. C1) verlangt wird. Das Regierungsprogramm formuliert dazu lediglich: „Ohne sehr gute Deutschkenntnisse (B2) und Integrationserfolg besteht keine Chance mehr auf Erlangung der Staatsbürgerschaft.“
Diese Verschärfung dürfte insbesondere Bewerber:innen aus praktischen Berufen vor erhebliche Herausforderungen stellen. Bereits jetzt scheitern viele an den bestehenden Sprachvoraussetzungen. Daher könnte es ratsam sein, vor Inkrafttreten der neuen Regelungen einen Antrag zu stellen, um noch von der aktuellen B1-Regelung zu profitieren.
Ergänzend dazu wird ein verpflichtender Staatsbürgerschaftskurs beim Österreichischen Integrationsfonds (“ÖIF”) eingeführt, mit Fokus auf Demokratieverständnis, europäische Grundwerte und Gleichstellung. Details zur Umsetzung sind jedoch noch offen.

Strengere Aberkennungskriterien

Das Regierungsprogramm sieht vor, die Kriterien für den Entzug der Staatsbürgerschaft zu überprüfen und auszuweiten. Welche neuen Tatbestände konkret hinzukommen, bleibt jedoch unklar.

Lockerungen bei Verwaltungsübertretungen

Bisher konnten wiederholte leichte Verwaltungsübertretungen (z. B. fünf Parkverstöße oder eine Geschwindigkeitsübertretung in zwei Jahren) zur Ablehnung eines Staatsbürgerschaftsantrags führen. Zukünftig sollen derartige geringfügige Vergehen kein Hindernis mehr darstellen. Dies kommt insbesondere Berufsgruppen wie Taxifahrer:innen oder Paketzusteller:innen zugute.

Erleichterung für Fachkräfte in Mangelberufen

Eine weitere Neuerung betrifft die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Der Nachweis der “Selbsterhaltungsfähigkeit” wird für Personen in dringend benötigten Berufen erleichtert, indem das kollektivvertragliche Mindestgehalt als Grundlage herangezogen wird.
Ob diese Änderung eine echte Verbesserung darstellt, bleibt abzuwarten. In den meisten Mangelberufen liegt das kollektivvertragliche Gehalt bereits deutlich über den bisherigen Einkommensanforderungen. Zudem bleibt unklar, welche Berufsgruppen genau unter diese Regelung fallen.

Entbürokratisierung und Digitalisierung

Das Regierungsprogramm verspricht eine Vereinfachung der Staatsbürgerschaftsverfahren, insbesondere beim Nachweis der Aufenthaltsdauer und des Einkommens. Zudem soll ein digitales Antragstracking eingeführt werden, um Bewerber:innen eine bessere Transparenz über den Status ihres Verfahrens zu ermöglichen.

Fazit und Handlungsbedarf

Die geplanten Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht bringen sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen. Während strengere Sprachvoraussetzungen viele Bewerber:innen ausschließen könnten, bieten die Lockerungen bei Verwaltungsstrafen und die Erleichterungen für Mangelberufe Chancen.
Da einige Regelungen voraussichtlich zu erheblichen Hürden führen, empfehlen wir interessierten Antragsteller:innen, sich frühzeitig mit den aktuellen Bedingungen auseinanderzusetzen und – falls möglich – noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen einen Antrag zu stellen.

Sie haben Fragen zur Staatsbürgerschaftsbeantragung? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung.

Autor: Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), Rechtsanwalt

Symbolbild: Gerichtsurteil über erfolgreichen Einspruch gegen Ausschluss im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Anfechtung: Bundesverwaltungsgericht hebt unrechtmäßigen Ausschluss aus Vergabeverfahren auf!

Unrechtmäßiger Ausschluss aus einem Vergabeverfahren? Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidung über den Ausschluss unseres Mandanten aus dem Vergabeverfahren auf!
Erfolgreiche Anfechtung einer Vergabeentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sind Sie zu Unrecht aus einem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden? Fühlen Sie sich bzw. Ihr Unternehmen in einem Vergabeverfahren diskriminiert, weil Ihnen der Auftraggeber zu Unrecht die berufliche Zuverlässigkeit abspricht?
Wenn Sie eine spezialisierte Kanzlei für Vergaberecht suchen, die bereits erfolgreich gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen vorgegangen ist, sind Sie bei uns genau richtig. Wir betreuen regelmäßig Mandanten im Vergaberecht und publizieren in Fachzeitschriften. Finden Sie mehr zu unseren vergaberechtlichen Publikationen unter Publikationen. Vor allem Fragen des Rechtsschutzes von Bietern widmen wir unsere besondere Aufmerksamkeit:
Unsere Kanzlei hat kürzlich einen Mandanten erfolgreich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss verteidigt – mit vollem Erfolg!
Am 21. November 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Rechtssache W606 2299837-2 zugunsten unserer Mandantin.

Der Anlassfall – Was war passiert?

Unsere Mandantin hatte sich um einen öffentlichen Auftrag (Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Hard- und Software) bei einem großen österreichischen Sektorenauftraggeber beworben. Die Vergabestelle schloss ihr Angebot aus, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zum Ausschlussgrund Stellung zu nehmen oder eine „Selbstreinigung“ nachzuweisen.
Die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge war noch nicht abgelaufen. Unsere Mandantin richtete Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen an den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber), die dieser nicht beantwortete. Der Auftraggeber – in diesem Fall ein Sektorenauftraggeber – verwehrte unserer Mandantin den Zugang zur Vergabeplattform und schloss sie so auch faktisch von jeder weiteren Kommunikation aus.

Die Entscheidung – Was entschied das BVwG?

Das BVwG stellte fest, dass der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Grundsätze verstoßen hat, indem er unserer Mandantin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen Vorhalten geboten und damit eine „Selbstreinigung“ verwehrte.

„Selbstreinigung“ zur Wiederherstellung (angeblich) mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit

Öffentliche Aufträge sollen nur an entsprechend befähigte, befugte und zuverlässige Unternehmen erteilt werden. Die berufliche Zuverlässigkeit kann zB durch Kartellverstößen, Verstöße gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG) oder gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verloren gehen. Das österreichische Vergaberecht (BVergG 2018) sieht im Fall eines behaupteten Mangels die Möglichkeit einer „Selbstreinigung“ vor (§ 83 BVergG 2018).

„Selbstreinigung“ im Vergabeverfahren

Ein öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerber bzw. Bieter vor dem Ausschluss oder einer Ausscheidensentscheidung mit den angeblichen Gründen für die fehlende Zuverlässigkeit zu konfrontieren. Der Bewerber bzw. Bieter muss die Möglichkeit haben, sich zu diesen Vorhalten zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen.
Wenn ein Bewerber/Bieter nachweist, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, um künftige Verstöße zu vermeiden, kann er dem öffentlichen Auftraggeber auf Vorhalt entsprechende Nachweise übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss diese prüfen.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber unserem Mandanten keine Möglichkeit gegeben, sich zur Annahme der fehlenden beruflichen Zuverlässigkeit zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. Dies führte zur Nichtigerklärung der Ausschlussentscheidung.

Der Erfolg – Welche Rechtsfolgen hat die Entscheidung des BVwG?

Unser Mandant konnte am weiteren Vergabeverfahren teilnehmen. Der Auftraggeber  musste eine neue Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge festlegen und unserem Mandanten Zugang zu seiner Vergabeplattform gewähren.
Das bedeutet: Bewerber haben das Recht, vor einem Ausschluss vom Auftraggeber angenommene Mängel zu korrigieren oder Klarstellungen zum Nachweis seiner beruflichen Zuverlässigkeit vorzunehmen!
Wurden auch Sie aus einem Vergabeverfahren zu Unrecht ausgeschlossen?

Die Relevanz der Entscheidung für Sie und Ihr Unternehmen

Ein fehlerhafter Ausschluss hat gravierende Auswirkungen auf den Wettbewerb, den das Vergaberecht fördern soll. Nicht jede Vergabestelle handelt rechtskonform – eine Anfechtung kann sich lohnen!
Unsere Kanzlei ist auf Vergaberecht spezialisiert und hat bereits zahlreiche erfolgreiche Nachprüfungsverfahren gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen geführt.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung.

Politik hautnah: Unser Besuch im Parlament

Gemeinsame Parlamentsführung und mehr

Unser Betriebsausflug am 30. Jänner führte uns in die Heimat der Gesetzgebung in Österreich: das Parlament. Dank der Einladung des Nationalratsabgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl (im Folgenden: NR) durften wir trotz der gerade stattfindenden Bundesratssitzung an einer Führung teilnehmen. Das anschließende Gespräch mit NR Mag. Gerstl gab uns wertvolle Einblicke in den Berufsalltag eines Politikers und die Bedeutung politischen Engagements.

Das Parlament: Architekturjuwel und Ort der politischen Praxis

Bei unserem Besuch hatten wir die Gelegenheit, das kürzlich sanierte und modernisierte Parlamentsgebäude zu besichtigen. Auf unserem Weg durch den Sitzungssaal, den Bundesratssaal sowie den neu gestalteten Nationalratssaal ließen wir die eindrucksvolle Architektur auf uns wirken und erfuhren spannende Fakten zur Geschichte und Bedeutung des Hohen Hauses. Dadurch können wir dessen Rolle nun noch besser einschätzen.
Als Kanzlei, die auf öffentliches Recht spezialisiert ist, haben wir täglich mit Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu tun. Deshalb haben wir die Führung durch das Gebäude sehr geschätzt, doch vor allem das anschließende Gespräch mit NR Mag. Wolfgang Gerstl, in dem politische und rechtliche Fragen diskutiert wurden, als besonders bereichernd empfunden.

Ein Appell für ein besseres Miteinander

Im Anschluss an die Führung genossen wir ein gemeinsames Abendessen im Palmenhaus und nutzten die Gelegenheit, uns auszutauschen und miteinander ins Gespräch zu kommen. So ließen wir nicht nur einen inspirierenden und informativen Tag ausklingen, sondern erkannten auch, was wir aus unserem Parlamentsbesuch mitnehmen möchten: Zuhören und Verstehen (oder zumindest der Versuch, zu verstehen) sind essenziell, um Werte wie Zusammenhalt und Mitgefühl in unserer Gesellschaft zu stärken.

Autorin: Nora Primoschitz

 

Lupe auf Analysebericht und Laptop – Symbolbild zur MANZ Jahrestagung Vergaberecht 2024

MANZ Jahrestagung Vergaberecht: Aktuelle Entwicklungen und wertvolle Insights

Dr. Georg Rihs nahm an der diesjährigen MANZ Jahrestagung Vergaberecht teil und konnte sich aus erster Hand über die neuesten Entwicklungen im Bundesvergabegesetz (BVergG) sowie auf EU-Ebene informieren. Besonders aufschlussreich waren die Ausführungen eines Senatsmitglieds des Verwaltungsgerichtshofs zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen im Vergaberecht.

Neben den fachlichen Inputs bot die Veranstaltung eine hervorragende Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls im Vergaberecht tätig sind.

Highlights der Tagung

Besonders wertvoll waren die Vorträge von:

  • Dr. Thomas Ziniel
  • Univ.-Prof. Dr. Claudia Fuchs
  • Dr. Clemens Mayr

Sie beleuchteten praxisrelevante Fragen aus Rechtsprechung und Lehre und gaben wertvolle Einblicke in aktuelle Entwicklungen.

Direkter Nutzen für unsere Mandanten

Die gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt in unsere tägliche Beratungspraxis ein. Durch den interdisziplinären Austausch und den Blick „über den Tellerrand“ können wir unsere Mandanten noch gezielter bei vergaberechtlichen Verfahren unterstützen – von der Ausschreibung bis zur Nachprüfung.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Vergaberecht?

Egal, ob es um die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, vergaberechtliche Beschwerden oder strategische Beratung geht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch!