Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft / Award of Austrian Citizenship

Regierungsprogramm 2025–2029: Geplante Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht

Die neue Regierungskoalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS hat ihr Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 vorgestellt. Darin sind auch bedeutende Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen und ihre möglichen Auswirkungen.

Erhöhte Anforderungen an Deutschkenntnisse und Integration

Eine der gravierendsten Änderungen betrifft die sprachlichen Voraussetzungen. Künftig wird ein Nachweis von Deutschkenntnissen auf B2-Niveau zur Grundvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Zum Vergleich: Aktuell ist dafür Deutsch auf B1-Niveau erforderlich, während eine beschleunigte Einbürgerung bei Nachweis von B2-Niveau nach sechs Jahren möglich ist. Unklar bleibt, ob für eine beschleunigte Einbürgerung in Zukunft ein noch höheres Sprachniveau (z. B. C1) verlangt wird. Das Regierungsprogramm formuliert dazu lediglich: „Ohne sehr gute Deutschkenntnisse (B2) und Integrationserfolg besteht keine Chance mehr auf Erlangung der Staatsbürgerschaft.“
Diese Verschärfung dürfte insbesondere Bewerber:innen aus praktischen Berufen vor erhebliche Herausforderungen stellen. Bereits jetzt scheitern viele an den bestehenden Sprachvoraussetzungen. Daher könnte es ratsam sein, vor Inkrafttreten der neuen Regelungen einen Antrag zu stellen, um noch von der aktuellen B1-Regelung zu profitieren.
Ergänzend dazu wird ein verpflichtender Staatsbürgerschaftskurs beim Österreichischen Integrationsfonds (“ÖIF”) eingeführt, mit Fokus auf Demokratieverständnis, europäische Grundwerte und Gleichstellung. Details zur Umsetzung sind jedoch noch offen.

Strengere Aberkennungskriterien

Das Regierungsprogramm sieht vor, die Kriterien für den Entzug der Staatsbürgerschaft zu überprüfen und auszuweiten. Welche neuen Tatbestände konkret hinzukommen, bleibt jedoch unklar.

Lockerungen bei Verwaltungsübertretungen

Bisher konnten wiederholte leichte Verwaltungsübertretungen (z. B. fünf Parkverstöße oder eine Geschwindigkeitsübertretung in zwei Jahren) zur Ablehnung eines Staatsbürgerschaftsantrags führen. Zukünftig sollen derartige geringfügige Vergehen kein Hindernis mehr darstellen. Dies kommt insbesondere Berufsgruppen wie Taxifahrer:innen oder Paketzusteller:innen zugute.

Erleichterung für Fachkräfte in Mangelberufen

Eine weitere Neuerung betrifft die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Der Nachweis der “Selbsterhaltungsfähigkeit” wird für Personen in dringend benötigten Berufen erleichtert, indem das kollektivvertragliche Mindestgehalt als Grundlage herangezogen wird.
Ob diese Änderung eine echte Verbesserung darstellt, bleibt abzuwarten. In den meisten Mangelberufen liegt das kollektivvertragliche Gehalt bereits deutlich über den bisherigen Einkommensanforderungen. Zudem bleibt unklar, welche Berufsgruppen genau unter diese Regelung fallen.

Entbürokratisierung und Digitalisierung

Das Regierungsprogramm verspricht eine Vereinfachung der Staatsbürgerschaftsverfahren, insbesondere beim Nachweis der Aufenthaltsdauer und des Einkommens. Zudem soll ein digitales Antragstracking eingeführt werden, um Bewerber:innen eine bessere Transparenz über den Status ihres Verfahrens zu ermöglichen.

Fazit und Handlungsbedarf

Die geplanten Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht bringen sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen. Während strengere Sprachvoraussetzungen viele Bewerber:innen ausschließen könnten, bieten die Lockerungen bei Verwaltungsstrafen und die Erleichterungen für Mangelberufe Chancen.
Da einige Regelungen voraussichtlich zu erheblichen Hürden führen, empfehlen wir interessierten Antragsteller:innen, sich frühzeitig mit den aktuellen Bedingungen auseinanderzusetzen und – falls möglich – noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen einen Antrag zu stellen.

Sie haben Fragen zur Staatsbürgerschaftsbeantragung? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung.

Autor: Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), Rechtsanwalt

Symbolbild: Gerichtsurteil über erfolgreichen Einspruch gegen Ausschluss im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Anfechtung: Bundesverwaltungsgericht hebt unrechtmäßigen Ausschluss aus Vergabeverfahren auf!

Unrechtmäßiger Ausschluss aus einem Vergabeverfahren? Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidung über den Ausschluss unseres Mandanten aus dem Vergabeverfahren auf!
Erfolgreiche Anfechtung einer Vergabeentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sind Sie zu Unrecht aus einem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden? Fühlen Sie sich bzw. Ihr Unternehmen in einem Vergabeverfahren diskriminiert, weil Ihnen der Auftraggeber zu Unrecht die berufliche Zuverlässigkeit abspricht?
Wenn Sie eine spezialisierte Kanzlei für Vergaberecht suchen, die bereits erfolgreich gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen vorgegangen ist, sind Sie bei uns genau richtig. Wir betreuen regelmäßig Mandanten im Vergaberecht und publizieren in Fachzeitschriften. Finden Sie mehr zu unseren vergaberechtlichen Publikationen unter Publikationen. Vor allem Fragen des Rechtsschutzes von Bietern widmen wir unsere besondere Aufmerksamkeit:
Unsere Kanzlei hat kürzlich einen Mandanten erfolgreich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss verteidigt – mit vollem Erfolg!
Am 21. November 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Rechtssache W606 2299837-2 zugunsten unserer Mandantin.

Der Anlassfall – Was war passiert?

Unsere Mandantin hatte sich um einen öffentlichen Auftrag (Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Hard- und Software) bei einem großen österreichischen Sektorenauftraggeber beworben. Die Vergabestelle schloss ihr Angebot aus, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zum Ausschlussgrund Stellung zu nehmen oder eine „Selbstreinigung“ nachzuweisen.
Die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge war noch nicht abgelaufen. Unsere Mandantin richtete Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen an den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber), die dieser nicht beantwortete. Der Auftraggeber – in diesem Fall ein Sektorenauftraggeber – verwehrte unserer Mandantin den Zugang zur Vergabeplattform und schloss sie so auch faktisch von jeder weiteren Kommunikation aus.

Die Entscheidung – Was entschied das BVwG?

Das BVwG stellte fest, dass der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Grundsätze verstoßen hat, indem er unserer Mandantin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen Vorhalten geboten und damit eine „Selbstreinigung“ verwehrte.

„Selbstreinigung“ zur Wiederherstellung (angeblich) mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit

Öffentliche Aufträge sollen nur an entsprechend befähigte, befugte und zuverlässige Unternehmen erteilt werden. Die berufliche Zuverlässigkeit kann zB durch Kartellverstößen, Verstöße gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG) oder gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verloren gehen. Das österreichische Vergaberecht (BVergG 2018) sieht im Fall eines behaupteten Mangels die Möglichkeit einer „Selbstreinigung“ vor (§ 83 BVergG 2018).

„Selbstreinigung“ im Vergabeverfahren

Ein öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerber bzw. Bieter vor dem Ausschluss oder einer Ausscheidensentscheidung mit den angeblichen Gründen für die fehlende Zuverlässigkeit zu konfrontieren. Der Bewerber bzw. Bieter muss die Möglichkeit haben, sich zu diesen Vorhalten zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen.
Wenn ein Bewerber/Bieter nachweist, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, um künftige Verstöße zu vermeiden, kann er dem öffentlichen Auftraggeber auf Vorhalt entsprechende Nachweise übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss diese prüfen.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber unserem Mandanten keine Möglichkeit gegeben, sich zur Annahme der fehlenden beruflichen Zuverlässigkeit zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. Dies führte zur Nichtigerklärung der Ausschlussentscheidung.

Der Erfolg – Welche Rechtsfolgen hat die Entscheidung des BVwG?

Unser Mandant konnte am weiteren Vergabeverfahren teilnehmen. Der Auftraggeber  musste eine neue Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge festlegen und unserem Mandanten Zugang zu seiner Vergabeplattform gewähren.
Das bedeutet: Bewerber haben das Recht, vor einem Ausschluss vom Auftraggeber angenommene Mängel zu korrigieren oder Klarstellungen zum Nachweis seiner beruflichen Zuverlässigkeit vorzunehmen!
Wurden auch Sie aus einem Vergabeverfahren zu Unrecht ausgeschlossen?

Die Relevanz der Entscheidung für Sie und Ihr Unternehmen

Ein fehlerhafter Ausschluss hat gravierende Auswirkungen auf den Wettbewerb, den das Vergaberecht fördern soll. Nicht jede Vergabestelle handelt rechtskonform – eine Anfechtung kann sich lohnen!
Unsere Kanzlei ist auf Vergaberecht spezialisiert und hat bereits zahlreiche erfolgreiche Nachprüfungsverfahren gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen geführt.

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Politik hautnah: Unser Besuch im Parlament

Gemeinsame Parlamentsführung und mehr

Unser Betriebsausflug am 30. Jänner führte uns in die Heimat der Gesetzgebung in Österreich: das Parlament. Dank der Einladung des Nationalratsabgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl (im Folgenden: NR) durften wir trotz der gerade stattfindenden Bundesratssitzung an einer Führung teilnehmen. Das anschließende Gespräch mit NR Mag. Gerstl gab uns wertvolle Einblicke in den Berufsalltag eines Politikers und die Bedeutung politischen Engagements.

Das Parlament: Architekturjuwel und Ort der politischen Praxis

Bei unserem Besuch hatten wir die Gelegenheit, das kürzlich sanierte und modernisierte Parlamentsgebäude zu besichtigen. Auf unserem Weg durch den Sitzungssaal, den Bundesratssaal sowie den neu gestalteten Nationalratssaal ließen wir die eindrucksvolle Architektur auf uns wirken und erfuhren spannende Fakten zur Geschichte und Bedeutung des Hohen Hauses. Dadurch können wir dessen Rolle nun noch besser einschätzen.
Als Kanzlei, die auf öffentliches Recht spezialisiert ist, haben wir täglich mit Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu tun. Deshalb haben wir die Führung durch das Gebäude sehr geschätzt, doch vor allem das anschließende Gespräch mit NR Mag. Wolfgang Gerstl, in dem politische und rechtliche Fragen diskutiert wurden, als besonders bereichernd empfunden.

Ein Appell für ein besseres Miteinander

Im Anschluss an die Führung genossen wir ein gemeinsames Abendessen im Palmenhaus und nutzten die Gelegenheit, uns auszutauschen und miteinander ins Gespräch zu kommen. So ließen wir nicht nur einen inspirierenden und informativen Tag ausklingen, sondern erkannten auch, was wir aus unserem Parlamentsbesuch mitnehmen möchten: Zuhören und Verstehen (oder zumindest der Versuch, zu verstehen) sind essenziell, um Werte wie Zusammenhalt und Mitgefühl in unserer Gesellschaft zu stärken.

Autorin: Nora Primoschitz

 

MANZ Jahrestagung Vergaberecht: Aktuelle Entwicklungen und wertvolle Insights

Dr. Georg Rihs nahm an der diesjährigen MANZ Jahrestagung Vergaberecht teil und konnte sich aus erster Hand über die neuesten Entwicklungen im Bundesvergabegesetz (BVergG) sowie auf EU-Ebene informieren. Besonders aufschlussreich waren die Ausführungen eines Senatsmitglieds des Verwaltungsgerichtshofs zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen im Vergaberecht.

Neben den fachlichen Inputs bot die Veranstaltung eine hervorragende Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls im Vergaberecht tätig sind.

Highlights der Tagung

Besonders wertvoll waren die Vorträge von:

  • Dr. Thomas Ziniel
  • Univ.-Prof. Dr. Claudia Fuchs
  • Dr. Clemens Mayr

Sie beleuchteten praxisrelevante Fragen aus Rechtsprechung und Lehre und gaben wertvolle Einblicke in aktuelle Entwicklungen.

Direkter Nutzen für unsere Mandanten

Die gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt in unsere tägliche Beratungspraxis ein. Durch den interdisziplinären Austausch und den Blick „über den Tellerrand“ können wir unsere Mandanten noch gezielter bei vergaberechtlichen Verfahren unterstützen – von der Ausschreibung bis zur Nachprüfung.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Vergaberecht?

Egal, ob es um die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, vergaberechtliche Beschwerden oder strategische Beratung geht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch!

Gewerbeordnung-Novelle: GISA-Express und wichtige Neuerungen

Was ist das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)?

Das GISA enthält amtliche Informationen zu allen in Österreich registrierten Gewerben. Für den rechtssicheren Betrieb eines Gewerbes benötigen Gewerbetreibende eine Eintragung ins GISA. Dort ist beispielsweise ersichtlich, welches Gewerbe ein Unternehmen ausübt (Gewerbewortlaut), wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften trägt und, an welchen Standorten das Gewerbe betrieben wird. Der Online-Zugang zum GISA ist kostenfrei unter verfügbar (Link).
Schon bisher konnten Unternehmen in einzelnen Bundesländern elektronische Eingaben an die Gewerbebehörde online übermitteln, bspw in Wien auf der Website der Stadt Wien (Link).

Wozu braucht ein Unternehmer eine Gewerbeanmeldung?

Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt jedes Unternehmen eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung ins Gewerberegister (GISA). Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich einfach und ohne bürokratische Hürden möglich. Die öffentliche Hand bot auch bisher online umfangreiche Informationen für die Gewerbeanmeldung an, bspw auf der Webiste des Unternehmensserviceportals (Link).
Im Fall einer vollständigen und korrekten Anmeldung darf das Gewerbe bereits ausgeübt werden. Der „Schwebezustand“ bis zur Eintragung des Gewerbes brachte allerdings Rechtsunsicherheit für den Gewerbetreibenden mit sich. Hier schafft das GISA-Express in Zukunft Abhilfe. Lediglich die in § 95 GewO genannten sensiblen Gewerbe dürfen erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, weshalb das GISA-Express Verfahren für diese Gewerbeanmeldung nicht zur Verfügung steht bzw stehen wird (siehe sogleich).

Was ist das GISA-Express Verfahren?

Mit der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wurde das Verfahren zur Gewerbeanmeldung erheblich vereinfacht und ein GISA-Express Verfahren eingeführt. Die Novelle ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar (Link).
Das GISA-Express Verfahren ist ein vollständig online durchführbares, beschleunigtes Verfahren zur Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Ab sofort können UnternehmerInnen ihre Anbringen, zB Gewerbeanmeldungen, elektronisch ohne gewerbebehördliche manuelle Prüfung durch eine/n Sachbearbeiter/in (der die Eintragung erst freigeben müsste) unmittelbar im GISA eingetragen. Dadurch können beispielsweise Gewerbeanmeldungen in Echtzeit während der Eingabe in das GISA elektronisch validiert werden. Dies ermöglicht Unternehmer, ihr Gewerbe in einem Bruchteil der bisherigen Zeit aufzunehmen. Insbesondere für Neugründungen bietet dieses Verfahren eine erhebliche Erleichterung und spart Zeit, die Unternehmer anderweitig einsetzen können.
Sollte die automatisierte Prüfung kein positives Ergebnis liefern oder technisch nicht möglich sein, erfolgt die Überprüfung weiterhin manuell durch eine/n Sachbearbeiter/in. Eine rein automatisierte negative Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, besteht nun auch die Möglichkeit, eidesstattliche Erklärungen zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen abzugeben. Zur Vorbeugung von Missbrauch ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass bei falschen Angaben die Gewerbeberechtigung entzogen wird und für die betreffende Person ein Ausschlussgrund für die Dauer von fünf Jahren gilt.
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA bleiben davon unberührt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ein Zusatzangebot ist, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

Für welche Verfahren wird das GISA-Express Verfahren verfügbar sein?

Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind:

  • Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs 1 GewO);
  • Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 2 Z 1 GewO);
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46Abs 2 Z 2 GewO);
  • Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs 2 Z 3 GewO);
  • Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs 6 Z 2 PRV).


Verfahren, die in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden, wenn die hierfür notwendigen technischen Möglichkeiten verfügbar sind:

  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs 1 PRV);
  • Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs 2 PRV);
  • Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs 4 Z 1 PRV);
  • Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs 4 Z 2 PRV);
  • Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs 5 PRV).


Verfahren, die nicht GISA-Express-fähig sein werden und immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen werden (siehe ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 6 f):

  • Anmeldung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes („sensible Gewerbe“);
  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs 5 GewO);
  • Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26 GewO);
  • Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO);
  • Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d GewO;
  • Anbringen betreffend Verkehrsgewerbe;
  • Anbringen betreffend weitere Betriebsstätte, Verlegung des Betriebes bzw. Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte bezüglich der Gewerbe Pyrotechnikgewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengungsunternehmen, Waffengewerbe

Diese Ausnahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Ausübung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden darf, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Individuelle Befähigungen und Umgründungen sind aufgrund des Spektrums denkbarer Möglichkeiten nicht völlig automatisierbar.
Die Bestimmungen hinsichtlich des GISA-Express Verfahrens (§§ 342 und 343) treten erst ab frühestens 01.01.2026 in Kraft.

Sonstige wichtige Änderungen

Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes

Im Rahmen der Novelle wurde in § 13 GewO auch ein neuer Abs 8 hinzugefügt. Dadurch wurde ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Nach § 13 Abs 8 GewO sind natürliche Personen oder andere Rechtsträger als natürliche Personen

  • denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3a GewO entzogen wurde oder
  • betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs 1 oder 3 GewO erlassen wurde

von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
Personen, welche dieser Ausschlussgrund trifft, können – wie bei anderen Ausschlussgründen auch – keine gewerberechtlichen Funktionen mehr bekleiden; sie können also auch nicht in der Folge bei einem anderen Gewerbebetrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Person mit maßgeblichem Einfluss fungieren.


Entziehung der Gewerbeberechtigung

Durch die GewO-Novelle 2024 wurde auch die Bestimmung zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 GewO geändert und ein neuer Abs 1 Z 3a und Abs 9 hinzugefügt.
Nunmehr normiert § 87 Abs 1 Z 3a GewO, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO abgegeben hat. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) sieht die GewO daher auch als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Darüber hinaus regelt § 87 Abs 9 GewO, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens, des Widerrufsverfahrens (nach § 91 Abs 1 GewO) und des Entfernungsverfahrens (gemäß § 91 Abs 2 GewO) im GISA vermerkt werden soll. Dies hat neben der erforderlichen transparenten Schutzfunktion für den redlichen Wirtschaftsverkehr auch den Zweck, dass der Behörde ein dokumentierter Verfahrensanknüpfungspunkt zur Verfügung steht, ab dem sich Personen, die falsche Eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr durch Umgehungshandlungen wie etwa Gewerbezurücklegung der Feststellung und den Rechtsfolgen solchen verwerflichen Verhaltens entziehen können (ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 3).

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen rund um das Gewerberecht? Wir unterstützen Sie gerne bei Themen wie Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagen oder gewerberechtlichen Genehmigungen. Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas, LL.M., bringen langjährige Erfahrung mit und stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.
Melden Sie sich bei uns, um Ihr Anliegen rasch und kompetent zu klären (Terminbuchung).

Autor: Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), Rechtsanwalt

Dokumentarfilm „Favoriten“: Beitrag zu Migration, Integration und Schule

Gemeinsamer Kinoabend – Dokumentarfilm „Favoriten“ als Inspiration für unsere Arbeit im Schulrecht

Für einen gemeinsamen Kinoabend haben wir im Team den eindrucksvollen Dokumentarfilm „Favoriten“ ausgewählt und am 17. Oktober in Wien angesehen. Beim anschließenden Ausklang in einem Wiener Traditionslokal hatten wir die Gelegenheit zum Gedankenaustausch und zur Geselligkeit – eine wertvolle Auszeit vom Kanzleialltag.

Migration und Schulverwaltung im Dokumentarfilm „Favoriten“

Im Dokumentarfilm „Favoriten“ (Link: Wikipedia-Artikel) beleuchtet die Regisseurin Ruth Beckermann kritisch die Themen Migration und Schulverwaltung. Über vier Jahre begleitet sie mit der Kamera eine Volksschulklasse an einer sogenannten „Brennpunktschule“ im Wiener Stadtbezirk Favoriten. Der Film zeigt interessante Einblicke in die bürokratischen und praktischen Herausforderungen, die das Zusammenleben und -lernen von Kindern aus unterschiedlichen Herkunftsländern in Wien mit sich bringt.

Leistungsbeurteilung und Bildungschancen – Bedeutung für die Schullaufbahn

Der Film regt zum Nachdenken an und verdeutlicht, wie wichtig rechtliche Grundlagen (Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Leistungsbeurteilung usw.) für den Unterricht von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Erstsprache sind. Insbesondere die Leistungsbeurteilung in der Volksschule hat erhebliche Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn – ob Neue Mittelschule oder AHS – und damit auf die Bildungschancen der Kinder. Ein solides Schulrecht und die Bildungsverwaltung sind daher von entscheidender Bedeutung.

In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig Eltern, deren Kinder Pflichtschulen, Neue Mittelschulen oder Allgemeinbildende Höhere Schulen besuchen. Dabei stehen wir im Austausch mit Akteuren des Bildungsbereichs, vor allem Schulleitern, Lehrern und der Bildungsdirektion, um die Anliegen unserer Mandanten zu vertreten. Häufig beschäftigen uns Themen wie Schulzuweisungen, die Leistungsbeurteilung (Benotung), das Schulunterrichtsgesetz (z.B. Suspendierungen) und dienstrechtliche Fragestellungen von Lehrern.

Der Film unterstützte uns dabei, die Anliegen unserer Mandanten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anmeldung und Zuweisung zu öffentlichen Volksschulen, noch besser zu verstehen.

Migration, Integration und Schulrecht – Themen für die Zukunft

Der Kinobesuch bot uns eine neue, realistische Perspektive auf zentrale Themen unserer Arbeit: Migration, Schulrecht und Integration in Schulen. Diese Themen sind nicht nur gesellschaftlich relevant, sondern auch rechtlich zukunftsweisend. Abseits unseres Kanzleialltags verfolgen wir gesellschaftliche Entwicklungen und filmische Beiträge zu gesellschaftlichen Themen, die uns in unserer Arbeit im Schul- und Migrationsrecht am Herzen liegen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie als Eltern eines Schulkindes im Pflichtschulalter rechtliche Fragen im Bereich des Schulrechts und des Migrationsrechts haben!

Rechtsgutachten: WGG Revisionsverband und Verbandswechsel – Veröffentlichung in Fachzeitschrift

Die Herausforderung: Neugründung eines Revisionsverbands

Für gemeinnützige Bauträger gilt die Verpflichtung, einem Revisionsverband anzugehören (Verbandspflicht) und sich Prüfungen durch diesen Revisionsverband zu unterziehen (Prüfpflicht). Bislang gab es nur einen einzigen Revisionsverband. Die erstmalige Neugründung eines Revisionsverbands für gemeinnützige Bauträger warf komplexe vereinsrechtliche und zivilrechtliche Fragen auf.

Unser Mandant war an einer gutachterlichen Klärung dieser Fragen und der Rechtsfolgen eines Wechsels des Revisionsverbands interessiert, um seine unternehmerischen Entscheidungen rechtssicher treffen und durchsetzen zu können.

Vom Rechtsproblem (Wechsel des Revisionsverbands) zum Rechtsgutachten

Die Beendigung der Mitgliedschaft zu dem bisher bestehenden und die Begründung der Mitgliedschaft zu dem neu gegründeten Revisionsverband hat auch Auswirkungen auf (laufende) Revisionen.

Dr. Georg Rihs verfasste ein grundlegendes ausführliches Rechtsgutachten, in dem er die relevanten vereins- und zivilrechtlichen Fragen klar beantwortet und eigenständige Lösungsvorschläge präsentierte, die in der Folge auch angenommen wurden.

Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Themas war es notwendig, das Zusammenwirken mehrerer Rechtsbereiche (Vereinsrecht, allgemeines Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Genossenschafts- und Firmenbuchrecht) zu untersuchen und eigenständige Schlussfolgerungen zu entwickeln. Einer gründlichen Recherche in der juristischen Fachliteratur folgte die Aufbereitung in einem Rechtsgutachten, in dem Dr. Georg Rihs die Rechtslage, die Rechtsprechung und die Fachliteratur beleuchtete und die – neuen – Rechtsfragen strukturiert beantwortete.

Das Rechtsgutachten führte zu eindeutigen, für den Mandanten günstigen Ergebnissen.

Veröffentlichung des Rechtsgutachtens zu den neuen Rahmenbedingungen der Revision in einer juristischen Fachzeitschrift

Das von Dr. Georg Rihs erstattete Rechtsgutachten fand in der Fachwelt Aufmerksamkeit und Beachtung. Eine adaptierte Fassung des Rechtsgutachtens wurde in der juristischen Fachzeitschrift „wohnrechtliche blätter: wbl“ unter dem Titel „WGG: Revisionsverband und Verbandswechsel“ veröffentlicht und ist dort dem interessierten Fachpublikum zugänglich.

Für den Mandanten ist die Veröffentlichung ebenfalls von Interesse, weil die solide und fundiert begründeten Schlussfolgerungen damit Eingang in die juristische Literatur gefunden haben. Andere Marktteilnehmer, Aufsichtsbehörden und Gerichte können auf diese Schlussfolgerungen zurückgreifen und sich damit auseinandersetzen.

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie wir durch unsere rechtsgutachterliche Tätigkeit zur Rechtssicherheit und Klarheit für unsere Mandanten beitragen und damit praktische Ergebnisse erzielen können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Aspekten des öffentlichen Rechts und Verwaltungsrechts haben, zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwaltskanzlei zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen bei Bedarf maßgeschneiderte Rechtsgutachten, die Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und rechtliche Risiken zu minimieren.

Kontaktieren Sie uns noch heute! Buchen Sie online einen Termin oder rufen Sie uns direkt unter 01 532 11 38 an. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären und Sie bei Ihren Herausforderungen unterstützen.

Erfolgreiche Unterstützung beim Markteintritt in Österreich

Wir haben einem deutschen Unternehmen erfolgreich beim Markteintritt in Österreich geholfen. Dank unserer Unterstützung kann das Unternehmen jetzt mit einer im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung alle Geschäfte in Österreich rechtssicher abwickeln und verfügt über die notwendige Gewerbeberechtigung. Somit erfüllt das Unternehmen alle Voraussetzungen, um seine Dienstleistungen rechtskonform anzubieten und an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.

Herausforderungen und Lösungen

Besondere Aufmerksamkeit galt den gewerberechtlichen Anforderungen für den Markteintritt in Österreich. Unternehmen aus dem Ausland müssen für ihre gewerblichen Aktivitäten in Österreich grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie österreichische Unternehmen.

Das Unionsrecht zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarkts und den Abbau bürokratischer Barrieren für grenzüberschreitende Dienstleistungen ab. Für ausländische Unternehmen gelten daher:

Trotz dieser Erleichterungen und der Informationen auf dem Unternehmensserviceportal (USP) gibt es praktische Herausforderungen bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese konnten wir für unsere Mandanten schnell und erfolgreich überwinden.

Unsere Unterstützung

Um die gewerberechtlichen Verfahren in Österreich effizient und erfolgreich zu gestalten, sind folgende Informationen hilfreich:

  • Bestehende Gewerbeberechtigungen im Sitzstaat,
  • Berufserfahrung und Dauer der Geschäftstätigkeit,
  • Exakte Beschreibung der Geschäftstätigkeit und geplanten Aktivitäten in Österreich,
  • Lebenslauf, Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung der Geschäftsführer oder verantwortlichen Personen.

Mit diesen Unterlagen können wir prüfen, welche Voraussetzungen gemäß der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) und ihrer Durchführungsverordnungen gelten.

Unsere rechtliche Expertise ermöglichte es uns, unseren Mandanten von der ersten Beratung über die Gründung der Zweigniederlassung und die erforderlichen gewerberechtlichen Verfahren bis hin zu den Vergabeverfahren umfassend zu unterstützen. Dies ermöglichte eine erfolgreiche Positionierung unseres Mandanten auf dem österreichischen Markt.

Dieser Fall verdeutlicht, wie wir Unternehmen in komplexen rechtlichen Situationen unterstützen können, um den Markteintritt in Österreich erfolgreich zu gestalten und regulatorische Hürden zu überwinden. Wir haben auf unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Gewerberechts zurückgegriffen, um die erforderlichen Verfahren rasch und rechtssicher abzuwickeln.

Kontaktieren Sie uns

Benötigen Sie Unterstützung bei gewerberechtlichen oder vergaberechtlichen Fragen oder haben Sie allgemeine Fragen zum Markteintritt Ihres Unternehmens in Österreich? Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

Weitere Informationen über unsere Leistungen finden Sie hier.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin, um mit Ihrem Unternehmen am österreichischen Markt durchzustarten!

Juristenball 2024 – Wir waren dabei

Wie jedes Jahr hat Dr. Georg Rihs vor dem Juristenball am Faschingssamstag, 10.2.2024, eine kleine Geselligkeit in den Räumlichkeiten der Kanzlei ausgerichtet und Kollegen und Freunde getroffen. Gemeinsam waren wir dann am wie immer prominent und gut besuchten Juristenball in der Wiener Hofburg.

Der Juristenball war eine hervorragende Gelegenheit, um Kollegen und Freunde abseits des beruflichen Alltags in gleichzeitig feierlicher und entspannter Atmosphäre zu treffen. Wir freuen uns schon auf den Juristenball 2025!

Herzlichen Glückwunsch zur Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU)!

Im November 2023 fand die feierliche Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin, Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU), an der Wirtschaftsuniversität Wien statt. Wir freuen uns sehr, dass uns Frau Pfeiffer zur Sponsion eingeladen hat und wir sie in diesem Rahmen nochmals persönlich zu diesem Erfolg beglückwünschen durften.

Frau Pfeiffer, LL.M. (WU), hat unsere Kanzlei über viele Jahre als ausgesprochen eifrige, genaue und juristisch interessierte Studentin unterstützt. Sie absolviert derzeit das Gerichtsjahr. Wir hoffen, dass sie unser Team nach Abschluss des Gerichtsjahres weiter als Konzipientin unterstützen wird!