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Öffentliche Auftraggeber
Die klassischen öffentlichen Auftraggeber sind die sogenannten Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Weiters zählen dazu Unternehmen, die von einer dieser Gebietskörperschaften „beherrscht“ werden, sowie Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllen.
Öffentliche Auftraggeber müssen das Vergaberecht, das im Bundesvergabegesetz (BVergG) geregelt ist, anwenden.
Die sogenannten Sektorenauftraggeber sind Unternehmen, die das Vergaberecht für den Sektorenbereich auch anwenden müssen, wenn sie nicht der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, d. h. keine öffentlichen Auftraggeber im Sinn des Bundesvergabegesetzes sind. Für sie gilt ein etwas vereinfachtes Vergaberechtsregime, das ebenfalls im Bundesvergabegesetz geregelt ist.
Für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gibt es ein eigenes Gesetz, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit (BVergGVS). Dieses sieht an die besonderen Bedürfnisse dieser Bereiche angepasste Vergabeverfahren vor.
Auftraggeber und ausschreibende Stellen sind daran interessiert, bei der Vergabe von Aufträgen möglichst flexibel zu sein. Sie empfinden die strengen vergaberechtlichen Reglements als Einschränkung.
Für Bieter und Auftragnehmer ist es daher wichtig, von Vornherein zu wissen, ob und welche vergaberechtlichen Regeln der öffentliche Auftraggeber, Sektoren-Auftraggeber oder Auftraggeber im Bereich Verteidigung und Sicherheit zwingend beachten muss. Verstöße gegen diese Regeln können zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers (z. B. bei einer diskriminierenden Ausschreibung, einer diskriminierenden Festlegung im Vergabeverfahren, einer sachlich nicht fundierten Zuschlagsentscheidung) führen.
Wir begleiten Sie gerne in allen Stadien des Vergabeverfahrens, und zwar von der öffentlichen Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung und darüber hinaus.
Wir prüfen für Sie alle Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers bzw. der von ihm beauftragten ausschreibenden Stelle auf ihre Konformität mit den anwendbaren vergaberechtlichen Vorschriften.