Über uns
Kanzleierfolge (Beispiele)
Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung haben wir für hunderte Mandanten rechtliche Erfolge erzielt. Österreichs größte Tageszeitungen – Kurier, Die Presse, Der Standard – haben mehrfach über unsere bahnbrechende Arbeit berichtet.
Unser Produkt ist die Lösung Ihres rechtlichen Problems. Wir sind dann zufrieden, wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel oder Ihre Behörden-Genehmigung in Händen halten. Das kann Ihr Leben leichter machen – sei es, dass Sie endlich mit Ihrer Familie zusammen leben können, oder dass Sie als Unternehmer von der Behörde grünes Licht für Ihre Investition erhalten.
Im Folgenden finden Sie einen Auszug von (verwaltungs-)gerichtlichen und höchstgerichtlichen Entscheidungen, in denen wir für unsere Mandanten erfolgreich eingeschritten sind:
Fremdenrecht, Asylrecht
- Verfassungsgerichtshof 11.12.2020, G 4/2020-27
In einer der wichtigsten Entscheidungen zur Religions- und Meinungsfreiheit in Österreich in den letzten Jahrzehnten gab der Verfassungsgerichtshof uns und unseren Mandanten recht. Der Gerichtshof stellte fest, dass das ‘Kopftuchverbot’ an Schulen für Kinder unter 10 Jahren verfassungswidrig war, weil es unverhältnismäßig in das Recht auf Privatsphäre eingriff, und gegen einzelne Religionsgemeinschaften und -praktiken auf unzulässige Weise diskriminierte.
- Verwaltungsgerichtshof 24.5.2016, Ra 2016/21/0008
Aufhebung eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wiedereinsetzung eines Schubhäftlings in die Beschwerdefrist gegen ein Aufenthaltsverbot.
- Verwaltungsgerichtshof 29.1.2020, Ra 2019/18/0367
Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines subsidiär Schutzberechtigte erfolgreich verhindert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht müssen die Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung früherer Bescheide zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beachten und dürfen diesen Status und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nicht aberkennen, wenn sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat.
- Verwaltungsgerichtshof 30.4.2020, Ra 2019/21/0244
Unbefristetes Einreiseverbot vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
Erfolgreiche (außerordentliche) Revision gegen ein unbefristetes Einreiseverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof
Ein in Österreich lebender türkischer Staatsangehöriger war in die Türkei abgeschoben worden. Darüber hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.
Infolge unserer erfolgreichen (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser das unbefristete Einreiseverbot auf. Das Erkenntnis erklärt, dass bei richtiger Würdigung des Privat- und Familienlebens des Drittstaatsangehörigen (Art 8 EMRK) die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots unzulässig war, weil der Revisionswerber auch im Fall einer Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht mehr nach Österreich zurückkehren könne und es seiner Familie auch nicht zumutbar wäre in die Türkei zu übersiedeln. Der Verwaltungsgerichtshof hob das unbefristete Einreiseverbot daher auf.
Der Revisionswerber kann zufolge dieser Entscheidung wieder nach Österreich zu seiner Familie zurückkehren.
- Verfassungsgerichtshof vom 11.6.2011, U 230/12
Ausweisung und Abschiebung verhindert. Aufhebung eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhalts, Nichtberücksichtigung des langjährigen Aufenthalts in Österreich etc.
- Verfassungsgerichtshof vom 22.11.2012, U 1150/12
Asylverfahren. Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Asylantrag mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren; willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes (Unvollständigkeit des Länderberichts).
- Verwaltungsgerichtshof vom 12.9.2013, Ra 2012/21/0110
Schubhaft, Aufhebung eines Schubhaftbescheides. Fester Wohnsitz und Familie in Österreich. Anwendung gelinderer Mittel.
Dienstrecht
- Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 16.10.2013, BKA-F147.800/0051-II/3/2012
131. Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes mit Feststellung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) beim beruflichen Aufstieg (Ausschreibung einer Leitungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule). Weitere erfolgreiche Vertretung im Verfahren vor dem Zivilgericht zur Geltendmachung der Ansprüche aufgrund der Ungleichbehandlung.
Verwaltungsstrafrecht
- Landesverwaltungsgericht Wien vom 15.2.2017, VGW-041/003/12211/2016 (noch nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht)
Ersatzlose Aufhebung zweier Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Geschäftsführer eines Bauträgers wegen Verstoßes eines Subunternehmers gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
- Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.12.2019, LVwG-2019/25/1430-12
- Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.2.2020, LVwG-2019/26/0890-16
Im Zuge einer Inspektion der Finanzpolizei waren mehrere Arbeiter eines international tätigen europäischen Unternehmens auf einer Baustelle betreten worden, die keine Meldebestätigungen ZKO3, Sozialversicherungsdokumente A1/E101 und Lohunterlagen vorweisen konnten. Der Magistrat der Stadt Innsbruck hatte gegen die Geschäftsführer des Subauftraggebers wegen Verstößen gegen Melde-, Dokumentations- und Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG eine Verwaltungsstrafe in einem höheren fünfstelligen Bereich verhängt.
Infolge unserer Beschwerde und der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hob das Landesverwaltungsgericht die Straferkenntnisse ersatzlos auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Es gelangte zu der Ansicht, dass der Subauftragnehmer eigenverantwortlich tätig war, die Geschäftsführer des Subauftraggebers nicht für Verstöße gegen das LSD-BG haften und auch keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Den Geschäftsführer des Subauftraggebers könnten etwaige Verstöße gegen Melde-, Dokumentations- und Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG nicht angelastet werden.
Wir freuen uns über die Aufhebung des Straferkenntnisses und diesen – auch wirtschaftlich bedeutsamen – Erfolg für unsere Mandanten!
Umweltrecht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28.4.2014, LVwG-AB-13-0195
Umweltbeschwerde; Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Umweltbeschwerde abgewiesen hatte; Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
- Verwaltungsgerichtshof vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0036
Aufhebung eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Genehmigung des (Teil-)Betriebs eines Wasserkraftwerks in Grafenwörth durch die NÖ Landesregierung.
Elektrizitätsrecht
- Bescheid der NÖ Landesregierung vom 1.9.2014, WST6-E-14091/001-2011
Feststellung der Eigenschaft einer „Direktleitung“ zwischen einem Kleinwasserkraftwerk und einem Industriebetrieb.
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 9.10.2014, LVwG-AB-14-0377
Ersatzlose Aufhebung eines Bescheides, mit dem einem Taxilenker der Taxilenkerausweis entzogen worden war.
Niederlassungsrecht
- Verwaltungsgerichtshof vom 5.5.2015, Ro 2014/22/0008
Aufhebung eines Bescheides des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit.
- Landesverwaltungsgericht Wien vom 31.3.2017, VGW-151/011/4127/2017 (noch nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht)
Aufhebung eines Bescheides des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ abgewiesen wurde; sofortige Erteilung des Aufenthaltstitels.
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 31.8.2017, LVwG-AV-616/001-2017
Der von unserer Kanzlei vertretene Antragsteller, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist ausgebildeter Fliesenleger. Wir beantragten für ihn bzw. seinen Arbeitgeber, ein österreichisches Bauunternehmen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte. Der Antragsteller erreichte eine ausreichende Punktezahl gemäß Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und erfüllte alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Dennoch verweigerte die Niederlassungsbehörde ihm den beantragten Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte).
Für unseren Mandanten bewirkten wir die Aufhebung des abweisenden Bescheides. Aufgrund unserer Beschwerde erteilte des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte.
Wir freuen uns über diesen Erfolg für unseren Mandanten und das österreichische Bauunternehmen, für das er seither als Schlüsselkraft tätig ist.
- Bundesverwaltungsgericht 18.6.2019, W156 2219513-1/5E
Unsere Mandantin hatte eine Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte beantragt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) wollte ihr keine Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG für ihr Studium, ihre Deutsch- und Englischkenntnisse anrechnen. Im Zusammenhang mit den Deutsch- und Englischkenntnissen begründete das AMS dies damit, dass Sprachzertifikate nicht älter als ein Jahr sein dürften. Für diese Forderung gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage.
Aufgrund unserer Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den negativen Bescheid des AMS auf. Die Angelegenheit musste daraufhin neuerlich vom AMS entsprechend der von uns in der Beschwerde vertretenen und begründeten Rechtsansicht entschieden werden, diesmal positiv. Das AMS rechnete nun sämtliche nachgewiesenen Qualifikationen wie Studienabschluss, Sprachzertifikate, Berufserfahrung etc. an und erstattete eine positive Stellungnahme zur Schlüsselkraftzulassung unserer Mandantin. Die Niederlassungsbehörde stellte ihr umgehend die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte aus.
Wir freuen uns über diesen Erfolg für unsere Mandantin, die nun ihrer Berufstätigkeit als Schlüsselkraft in Österreich nachgehen kann.
- Landesverwaltungsgericht Wien vom 30.3.2020, VGW-151/083/15628/2019 (noch nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht)
In diesem Verfahren haben wir einen drittstaatsangehörigen Studenten an einer österreichischen Fachhochschule erfolgreich vertreten.
Die Aufenthaltsbehörde (MA 35) hatte den Verlängerungsantrag dieses Studenten wegen mangelnden Studienerfolgs abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte diese Entscheidung bestätigt. Wir haben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien Revision erhoben; der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Beschluss des VwGH vom 27.6.2017, Ra 2017/22/0087). Das Revisionsverfahren zog sich über mehrere Jahre in denen der unser Mandant seinem Studium weiter nachgehen konnte. Damit ermöglichten wir es unserem Mandanten, zweieinhalb Jahre in Österreich zu bleiben.
Im folgenden Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung-Studierender obsiegten wir vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien sprach aus, dass unser Mandant aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse, seines hervorragenden Studienerfolgs und seiner nachhaltigen Integration in Österreich zur Antragstellung im Inland berechtigt und ihm ein neuer Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ zu erteilen ist.
Wir freuen uns über diesen Erfolg, der es unserem Mandanten ermöglicht, sein Studium in Österreich zu beenden und seine berufliche Karriere in Österreich zu planen.
Schulrecht
- Bundesverwaltungsgericht 26.8.2015, W203 2107895-1
Aufhebung eines Bescheides des Stadtschulrats für Wien zur Untersagung der Schulführung wegen vermuteter formeller Mängel im Verfahren zur Anzeige des Schulleiters.
- Bundesverwaltungsgericht vom 16.9.2015, W203 2113677-1
Der Stadtschulrat für Wien untersagte die Schulführung einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid. Für diesen Bescheid schloss er – ebenfalls mit Bescheid – die aufschiebende Wirkung für eine Beschwerde aus. Es gelang die Aufhebung dieses Bescheides.
- Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.2016, W203 2113677-2
Der Stadtschulrat für Wien untersagte die Schulführung einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht wegen Bedenken gegen die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten Lehrmittel mit Bescheid. Es gelang die Aufhebung dieses Bescheides.
- Bundesverwaltungsgericht vom 10.2.2016, W224 2111561-1
Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Stadtschulrat für Wien die Verwendung eines Biologie-Lehrers untersagt hat, und Zurückverweisung an den Stadtschulrat für Wien.
- BVwG 10.2.2016, W224 2111279-1
Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Stadtschulrat für Wien die Verwendung eines Geschichte-Lehrers untersagt hat, und Zurückverweisung an den Stadtschulrat für Wien mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.
- Verwaltungsgerichtshof 9.8.2016, Ro 2016/10/0016
Aufhebung eines Bescheides zur Untersagung der Schulführung nach Revision des Stadtschulrates für Wien