Juristenball 2024 – Wir waren dabei

Wie jedes Jahr hat Dr. Georg Rihs vor dem Juristenball am Faschingssamstag, 10.2.2024, eine kleine Geselligkeit in den Räumlichkeiten der Kanzlei ausgerichtet und Kollegen und Freunde getroffen. Gemeinsam waren wir dann am wie immer prominent und gut besuchten Juristenball in der Wiener Hofburg.

Der Juristenball war eine hervorragende Gelegenheit, um Kollegen und Freunde abseits des beruflichen Alltags in gleichzeitig feierlicher und entspannter Atmosphäre zu treffen. Wir freuen uns schon auf den Juristenball 2025!

Herzlichen Glückwunsch zur Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU)!

Im November 2023 fand die feierliche Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin, Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU), an der Wirtschaftsuniversität Wien statt. Wir freuen uns sehr, dass uns Frau Pfeiffer zur Sponsion eingeladen hat und wir sie in diesem Rahmen nochmals persönlich zu diesem Erfolg beglückwünschen durften.

Frau Pfeiffer, LL.M. (WU), hat unsere Kanzlei über viele Jahre als ausgesprochen eifrige, genaue und juristisch interessierte Studentin unterstützt. Sie absolviert derzeit das Gerichtsjahr. Wir hoffen, dass sie unser Team nach Abschluss des Gerichtsjahres weiter als Konzipientin unterstützen wird!

Substitutionstherapie: Erfolg vor dem VfGH

Verfassungsgerichtshof hebt Streichung eines Arztes von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte wegen Verstoß gegen das Willkürverbot auf

Das verfassungsrechtliche Problem: Regulierung der Substitutionstherapie, strenge (und unklare) Dokumentationsvorschriften für Ärzte

Das neue Kalenderjahr 2024 beginnt für die Kanzlei mit einem Erfolg und erfreulichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs: Ein Arzt, der zur Substitutionstherapie berechtigt und in die Liste der dazu berechtigten Ärzte eingetragen war, wurde von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte gestrichen. Die Gesundheitsbehörde hatte Bedenken gegen die Dokumentation und Verabreichungspraxis. Da es sich um einen heiklen und im öffentlichen Interesse stark regulierten Bereich handelt, treffen Ärzte, die zur Durchführung einer Substitutionstherapie berechtigt sind, umfassende Dokumentationspflichten, die jedoch in den anwendbaren Gesetzen (Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung etc.) nicht abschließend und präzise geregelt sind. An mehreren Stellen ist lediglich von einer „nachvollziehbaren Dokumentation“ die Rede. Aus dem Gesetz (SMG) und der Suchtmittelverordnung (SV) alleine lässt sich nicht eindeutig herleiten, wann eine Dokumentation ausreichend nachvollziehbar ist.

Die verfassunsgrechtliche Lösung: umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht der Gesundheitsbehörde, Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalls

Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere unser Argument aufgegriffen, dass im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie Maßnahmen getroffen wurden, um zu behandelnde Personen ausreichend zu therapieren, und mit Substitutionsmedikamenten zu versorgen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Argumentation angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) und das Verwaltungsgericht diesen Aspekt in der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt haben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verstoße daher gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot. Das Erkenntnis vom 30.11.2023, E 1435/2023-17, wurde uns Mitte letzter Woche zugestellt.

Unsere Expertise im Verfassungsrecht für Sie

Mit dieser Entscheidung schärft unsere Kanzlei ihr Profil im Bereich des öffentlichen Rechts. Bei den anwendbaren Bestimmungen im SMG und in der Suchtmittelverordnung (SV) handelt es sich um Erwerbsausübungsvorschriften für die behandelnden Ärzte. Wir bleiben damit unserem Prinzip treu, auch sonderverwaltungsrechtliche Fälle in Randbereichen des öffentlichen Rechts mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgreich zu betreuen. Gerne arbeiten wir uns in Spezialmaterien (wie hier: SMG und SV) ein, um für unsere Mandanten wirtschaftlich wertvolle und auch rechtsstaatlich wichtige Siege zu erringen!

In diesem Sinne wünschen wir ein gutes und erfolgreiches neues Jahr 2024!

Bitte wenden Sie sich jederzeit an uns, wenn Sie öffentlich-rechtliche Fragestellungen vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und letztlich dem Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof geklärt wissen möchten!

Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz: Co-Autor Dr. Georg Rihs kommentiert zwei Verleihungstatbestände (§ 13 u. § 14 StbG)

Neuerscheinung aktueller Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Druckfrisch haben wir kürzlich die Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 (2023) erhalten. Dieser ist mittlerweile auch im gut sortierten Fachbuchhandel erhältlich (Link zum Webshop des Verlages).

Auf 1102 Seiten setzen sich die Autoren mit allen geltenden Bestimmungen des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts auseinander. Zahlreiche Verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes bieten profunde Einblicke in diese zentrale und wichtige Rechtsmaterie. Die Autoren erörtern die Praxis der Staatsbürgerschaftsbehörden umfassend und unterziehen diese einer rechtswissenschaftlich fundierten Kritik.

Dr. Rihs hat als Koautor die Bestimmungen des § 13 und § 14 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kommentiert. Diese beiden Verleihungstatbestände erlauben es Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft aus bestimmten Gründen verloren haben, und staatenlosen Personen, die österreichische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen.

Der Weg zur österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Abschluss und Höhepunkt einer gelungenen Integration in Österreich darstellen.

Antragsteller müssen bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden verleihen die Staatsbürgerschaft nur, wenn ein Verleihungswerber alle Voraussetzungen nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erfüllt. Das Verwaltungsverfahren, das der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorangeht, ist kompliziert und langwierig. Ein Verleihungswerber kann durch gute Vorbereitung und effiziente Vertretung mithelfen, die Verfahrensdauer zu verkürzen.

Das Staatsbürgerschaftsrecht ist Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Der Gesetzgeber, die Verwaltungsgerichte und die Behörden tragen zur ständigen Weiterentwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts bei.

Wir vertreten ständig vor Staatsbürgerschaftsbehörden, vor Verwaltungsgerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Verwaltungsgerichtshof in Staatsbürgerschaftsverfahren.

Unser Profil im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts

Wir setzen uns laufend mit aktuellen Themen in den Rechtsbereichen unserer Spezialisierung – unter anderem im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts – auseinander. Sofern es die Zeit erlaubt, publizieren wir in diesen Rechtsbereichen. Unsere Beiträge in Fachzeitschriften und Kommentaren ergänzen unsere praktische Arbeit und helfen uns, die Rechtsmaterie zum Vorteil unserer Mandanten zu durchdringen.

Das erarbeitete Wissen und unsere Erfahrung setzen wir gerne für unsere Mandanten ein und erzielen damit laufend Erfolge vor Behörden und Gerichten.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder eine Erstberatung. Einen Beratungstermin können Sie bequem über unsere Homepage buchen.

 

“Die Presse”, Rechtspanorama vom 3.4.2023: Berichterstattung über zwei Fälle unserer Kanzlei

Wir freuen uns, dass “Die Presse” im letzten “Rechtspanorama” (3.4.2023) gleich über zwei anspruchsvolle und interessante Fälle aus unserer Kanzlei, noch dazu auf derselben Seite, berichtet hat.

“Schönheits-OP schlägt Schicksal” – OGH-Entscheidung zum Versicherungsrecht nach Schönheits-OP

Unter der Überschrift “Schönheits-OP schlägt Schicksal” berichtet “Die Presse” über einen interessanten versicherungsrechtlichen Fall, den unsere Kanzlei durch die Instanzen begleitet hat.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2023, 7 Ob 202/22i, über Ansprüche unserer Mandantin auf Ersatz von Operationskosten für eine kosmetische Operation durch die Krankenversicherung entschieden. Die Operation war infolge einer Krebserkrankung und ‑behandlung notwendig, hatte jedoch laut Sachverständigem ihre Ursache in einer früheren kosmetischen Operation. Der Fall ist auch insofern interessant, als die Mandantin eine “alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz” iSd § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgeschlossen hatte. Aufgrund der Auslegung eines Haftungssausschlusses lehnte die Versicherung die Deckung der Operationskosten als Folgen einer kosmetischen Operation bzw. Behandlung ab. Der OGH bestätigte in diesem Fall die Rechtsposition der Versicherung. Der Fall schafft Klarheit bei der Auslegung des Haftungsausschlusses für “kosmetische Operationen und deren Folgen”.

“Zwischen ‘Tomahawk’ und ‘Zebra’” – VfGH bestätigt unsere Rechtsposition im Namensrecht

Auf derselben Seite berichtet Mag. Kommenda über einen Erfolg unserer Kanzlei vor dem Verfassungsgerichtshof unter dem Titel “Zwischen ‘Tomahawk’ und ‘Zebra’: Recht auf Namensänderung gestärkt”.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Fall in der letzten Session entschieden (VfGH 14.3.2023, E 2363/2023).

In dieser Causa haben wir einen Mandanten erfolgreich vertreten, der einen von ihm bereits lange verwendeten Namen als seinen rechtlichen Namen annehmen wollte. Dieser Fall wurde vor allen Instanzen angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Namensänderung ab. Vor dem Verfassungsgerichtshof haben wir den Wunsch unserer Mandanten auf Änderung seines Namens erfolgreich durchgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte die Entscheidungen der Vorinstanzen als Eingriff in das Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK).

Wir setzen uns gerne mit komplexen Rechtsproblemen, vorzugsweise mit Bezug zum öffentlichen Recht, Verfassungsrecht und Menschrechten, auseinander. Durch den Erfolg vor dem Verfassungsgerichtshof im Bereich des Namensrechts ist es uns gelungen, unser Profil im Zusammenhang mit der Vertretung in öffentlich-rechtlichen Causen erneut zu bestätigen.

Wir freuen über Ihre Kontaktaufnahme, wenn Sie mit einem komplexen und speziellen Rechtsproblem, allenfalls auch in einer “ausgefallenen” Rechtsmaterie wie dem Namensrecht, konfrontiert sind.

Öffnungszeiten Ostern

Geschätzte Mandantinnen und Mandanten!

Unser Büro bleibt am 29. März (Kartfreitag) und 1. April (Ostermontag) geschlossen. Ab dem 2. April sind wir wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie da.

Wir wünschen Ihnen ein frohes Osterfest bzw. ein erholsames Osterwochenende.

Ihr RIHS Rechtsanwalt-Team

Erfolgreiche Familienzusammenführung auf Grundlage des Art. 20 AEUV, obwohl kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt

In einer jüngeren Entscheidung haben wir einer Familie dazu verholfen, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich legal zu führen. Durch unsere Unterstützung konnten wir ein Aufenthaltsrecht für die Mutter zweier österreichischer Staatsbürger erzielen, die auch Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt hat. Wir sind uns der Bedeutung und Tragweite unserer Beratung und Vertretung für das Familienleben unserer Mandanten und deren private und berufliche Zukunft in Österreich bewusst. Deshalb freuen wir uns über den Erfolg!

„Familienangehörige“ iSd österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder

Familienzusammenführung mit Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Österreich grundsätzlich nur für die nächsten Angehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder) vorgesehen. Weiter entfernte Verwandte (zB Eltern, volljährige Kinder) haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung bzw. können allenfalls nur einen Aufenthaltstitel ohne Zugang zum Arbeitsmarkt erlangen („Niederlassungsbewilligung-Angehörige“).

Wenn triftige Gründe, etwa aufgrund des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens und des Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw. aufgrund der Rechte von Unionsbürgern (Art 20 AEUV) vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof – allerdings nur in extremen Ausnahmefällen – auch für entfernte Verwandte einen Anspruch auf Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt bejaht (so etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093).

Verwaltungsgericht Wien gewährt Aufenthaltstitel-Familienangehörige für Mutter einer volljährigen österreichischen Zusammenführenden

In einem komplexen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien haben wir erfolgreich den Anspruch einer Mandantin auf Familienzusammenführung durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.1.2023 verkündet (VGW-151/080/9065/2022-25). Das Besondere an der letztlich gewährten Familienzusammenführung (Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehörige“) ist, dass

  • die Zusammenführende eine volljährige österreichische Staatsbürgerin ist, und
  • die Mutter der Zusammenführenden einen Aufenthaltstitel-Familienangehörige erlangt hat, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (und nicht bloß eine „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“, die eine Erwerbstätigkeit in Österreich kategorisch ausschließt).

Das Verwaltungsgericht Wien hat das besondere Naheverhältnis und die gesundheitlich bedingte Abhängigkeit der Tochter von ihrer Mutter als ausschlaggebend für den Anspruch auf Familienzusammenführung beurteilt.

Es hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf eine österreichische Staatsbürgerin angewendet, obwohl kein so genannter grenzüberschreitender Sachverhalt („Freizügigkeitssachverhalt“) vorlag.

Die von uns im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Verwaltungsgericht Wien überzeugt: „Wenn ein Unionsbürger (in diesem Fall die zusammenführende Tochter) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, haben enge Familienangehörige, zu denen der Unionsbürger in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ein Recht auf Aufenthalt (und Zugang zum Arbeitsmarkt).“ Vgl. EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16; in der österreichischen Rsp VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195.

Keine Amtsrevision der Niederlassungsbehörde (MA35) oder des Bundesministeriums für Inneres (BMI)

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Niederlassungsbehörde (MA35) hat die Behörde noch Widerstand geleistet und unsere Rechtsposition nicht geteilt.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien haben die Amtsparteien (Niederlassungsbehörde, in Wien: MA 35; BMI) keine Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erhoben. Das Erkenntnis wurde nicht angefochten. Die Amtsparteien haben damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien billigend zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um einen Präzedenzfall, der auch für künftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien richtungsweisend ist.

Zusammenleben in Österreich mit Aufenthaltstitel-Familienangehörige möglich

Mittlerweile hat die Niederlassungsbehörde (MA35) hat der Antragstellerin, d. h. der Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, den beantragten Aufenthaltstitel-Familienangehörige erteilt. Die Familie kann nun gemeinsam in Österreich leben. Die Mutter hat mit dem Aufenthaltstitel-Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht erlangt, das sie zur Niederlassung und zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ohne dass sie dafür eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Wir freuen uns, dass wir auf diesem Weg einer Familie geholfen haben, gemeinsam in Österreich zu leben. Diese Entscheidung stärkt das Recht auf Familienzusammenführung und ‑einheit, die Grundrechte und die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union abgeleiteten Rechte von Unionsbürgern. Es ist angesichts der prinzipiellen Zurückhaltung der Verwaltungsgerichte bei Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zur Familienzusammenführung zu begrüßen.

Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie eine Familienzusammenführung mit Verwandten und Angehörigen aus Drittstaaten anstreben und für diese Verwandten einen passenden Aufenthaltstitel in Österreich erlangen möchten!

Jahresrückblick 2022

Den Jahreswechsel haben wir zum Anlass genommen, das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und uns über die Erfolge unseres Teams für unsere Mandanten zu freuen.

Um einen Einblick in unsere breit gefächerte und abwechslungsreiche Tätigkeit im Bereich des öffentlichen Rechts zu gewähren, stellen wir die wichtigsten Erfolge ohne Anspruch auf Vollständigkeit vor.

Tabakmonopolgesetz, Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018)

Aufgrund unseres entschlossenen Einschreitens für Rechtssicherheit und Rechtsschutz hat der Verwaltungsgerichtshof 2021 ausgesprochen, dass das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz) auf die Vergabe von Tabaktrafiken anwendbar ist. Diese bahnbrechende Entscheidung hatte (und hat) gravierende Folgen für das Tabakmonopol in Österreich.

In der Folge dieser Entscheidung führen wir laufend weitere bzw. fortgesetzte Feststellungsverfahren nach dem BVergGKonz 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfassung- und Verwaltungsgerichtshof.

In seinem Erkenntnis vom 21.7.2022, Ro 2020/04/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof unsere Rechtsposition in einem Feststellungsverfahren betreffend den unserer Ansicht nach willkürlichen Widerruf einer Ausschreibung bestätigt und den Entscheidungsspielraum der Monopolverwaltung GmbH (MVG) in Vergabeverfahren, in diesem Fall im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Ausschreibung, eingeschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntis verbindliche Aussagen zur Auslegung des Tabakomopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) getroffen. So haben wir einen weiteren Beitrag zur Rechtsentwicklung und ‑sicherheit sowie zum Rechtsschutz in diesem heiklen Bereich geleistet.

Auch in Zukunft werden wir vehement gegen Willkür und Intransparenz im Bereich des Tabakmonopols eintreten!

Beamtendienstrecht

Wir konnten in einem langjährigen dienstrechtlichen Verfahren, das bereits 2017 seinen Anfang genommen hatte, ein für unseren Mandanten sehr zufriedenstellendes Ergebnis erzielen.

Mit den Erkenntnissen vom 12.7.2022, W246 2210671-1 und W246 2210671-2 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf besoldungsrechtlich korrekte Einstufung unseres Mandanten in das Gehaltsschema des Exekutivdienstes nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG).

Verfahrensgegenstand war die besoldungsrechtliche Einstufung unseres Mandanten. Durch unsere Vertretung konnten wir für unseren Mandanten eine korrekte Einstufung durch das Bundesverwaltungsgericht erreichen. Die Dienstbehörde musste unserem Mandanten den Differenzbetrag anweisen, um die erfolgreich bekämpfte zu niedrige Einstufung wieder gut zu machen. Gleichzeitig konnten wir auch vom Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die dienstrechtliche Vorfrage der dauerhaften Dienstzuteilung zugunsten unseres Mandanten erwirken.

Baurecht

Im ersten Quartal haben wir für unseren Mandanten vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung eines Auftrags zur Einstellung eines Abbruchs erwirkt.

Der Mandant hatte mit dem Abbruch eines Hauses in Wien begonnen, das vor dem 1.1.1945 errichtet worden war. Mit der Novelle LGBl 37/2018 zur Bauordnung für Wien wurde der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, einer Bewilligungspflicht unterworfen. Der Abbruch war als anzeigepflichtige Maßnahme noch vor Inkrafttreten der Novelle zur BO f. Wien angezeigt worden. Die Wiener Baubehörde (Magistratsabteilung 37) hatte dem Mandanten nach der Novellierung der Bauordnung (BO) für Wien den Abbruch untersagt. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Untersagungsbescheid bestätigt.

Wir haben unseren Mandanten bis zum Verwaltungsgerichtshof vertreten. Mit Erkenntnis vom 15.2.2022, Ra 2020/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof unserer Revision Folge gegeben und den Untersagungsbescheid aufgehoben.

In einem anderen Verfahren hatte der Bauwerber im Erdgeschoß eines neu sanierten Gründerzeithauses ein Quartier für Arbeiter eingerichtet. Die baulichen Adaptierungen hat der Bauwerber lediglich angezeigt, um die Bewilligungspflicht und das Zustimmungsrecht der Miteigentümer auszuhebeln.

Wir haben einige Miteigentümer erfolgreich vertreten und die Feststellung der Bewilligungspflicht und Parteistellung unserer Mandanten beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat uns mit Erkenntnis vom 23.11.2022, VGW-111/093/7563/2022-22 u. a., Recht gegeben und ausgesprochen, dass die wesentlichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Widmungsänderung als Wohnquartier, bewilligungspflichtig gewesen wären.

Niederlassungsrecht/Fremdenrecht/Asylrecht

Vor allem im Bereich des Niederlassungsrechts, des Aufenthaltsrechts, des Fremdenrechts und des Staatsbürgerschaftsrechts hat unser Team in gewohnt routinierter Weise zahlreiche Mandantinnen und Mandanten erfolgreich unterstützt.

2022 haben wir 68 Mandantinnen und Mandanten dabei unterstützt, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen bzw. ihren Aufenthaltstitel zu verlängern.

Im Bereich Staatsbürgerschaft haben wir 27 Mandantinnen und Mandanten dazu verholfen, ihren Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder auf Verleihung durch Anzeige (§ 58c StbG) für Nachfahren von NS-Verfolgten durchzusetzen.

Wir haben uns auch nicht davor gescheut, erstinstanzliche negative Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, und können auch in diesem Zusammenhang auf zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten im vergangenen Jahr zufrieden zurückblicken.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof haben wir im Jahr 2022 beachtliche Erfolge zu verbuchen, und zwar beispielsweise

Als besonderen Erfolg betrachten wir die Aufhebung eines achtjährigen Einreiseverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht kurz vor dem Jahreswechsel. Der Beschwerdeführer, den wir erfolgreich vertreten haben, lebt seit Jahrzehnten in Österreich, ist verheiratet und hat für drei Kleinkinder zu sorgen. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund unserer Intervention, unserer Stellungnahme und Vertretung in der mündlichen Verhandlung die Integration in Österreich und die Verantwortung für die in Österreich lebende Familie im Zuge der Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung als bedeutsamer beurteilt als die Straffälligkeit. Eine Abschiebung des Familienvaters und ‑erhalters hätte die ganze Familie existenziell betroffen.

Auch in zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren haben wir Mandantinnen und Mandanten erfolgreich vertreten und die Einstellung des jeweiligen Verwaltungsstrafverfahrens erwirkt.

Gerne teilen wir unsere Freude über die Erfolge auf unserer Website, damit Sie sich über unsere Tätigkeit informieren können. Seit mittlerweile elf Jahren arbeiten wir unermüdlich und engagiert für unsere Mandanten.

Wir bedanken uns für das Vertrauen unserer Mandanten und das hervorragende Engagement unserer Mitarbeiter! Im Beitragsbild sehen Sie unser Team, bestehend aus Dr. Erich Rihs; Michelle Pfeiffer, LL.B. (WU); Erich Rihs, BA; Dr. Georg Rihs; Hannah Scheiring und Mag. Sophie Bachner (v. l. n. r.).

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten und Leistungen haben. Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise und Erfahrung zur Seite, um Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen.

Vergaberecht: Fachbeitrag zum Rechtsschutz im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG

Der Rechtsschutz von Auftragnehmern in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) ist immer wieder ein Thema. Daher haben wir diesem aktuellen und wichtigen Thema einen Beitrag in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht (ZVB) gewidmet.

In dem Beitrag fassen wir unsere Erfahrungen und kritischen Überlegungen zum vergaberechtlichen Rechtsschutz in fortgese Feststellungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammen. Er beruht auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in einem von uns geführten Verfahren, das die Rechtsposition unsers Mandanten in einem Vergabeverfahren betreffend eine Dienstleistungskonzession nach dem Tabakmonopolgesetz (TabMG) stützt.

Das Erkenntnis des VwGH und mangelnder Rechtsschutz im Vergaberecht

Regelmäßig und schon seit längerem führen wir Verfahren vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) in einem speziellen Bereich. Diese Verfahren betreffen die Vergabe von Trafiken bzw. den Abschluss von Bestellungsverträgen für Tabaktrafikanten nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz) und dem Tabakmonopolgesetz (TabMG).

Dabei mussten wir feststellen, dass das vergaberechtliche Rechtsschutzregime zahlreiche Tücken enthält: Selbst wenn wir für unsere Mandanten ein unsere Rechtsposition stützendes Erkenntnis beim Höchstgericht erwirkt haben, wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Fortsetzungsantrags fortgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht muss eine neue Entscheidung treffen, mit der es der Rechtsanschauung des Höchstgerichts Rechnung trägt. Dies passiert in der Praxis manches Mal unzureichend.

Im Beitrag zeigen wir die vorhandenen Rechtsschutzdefizite auf und präsentieren mögliche Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber und die Verwaltungspraxis. Weiters stellen wir Überlegungen zur Relevanz für folgende Schadenersatzprozesse an.

Unser Anliegen: Ihr Rechtsschutz im Vergaberecht

Unsere langjährige Expertise im Vergaberecht hat uns dazu bewogen, dem Thema Rechtsschutz nach dem Bundesvergabegesetz und BVergKonz einen eigenen Beitrag zu widmen. Gerne vetreten wir auch Sie im Bereich Vergaberecht bestmöglich und fundiert. Durch unsere Publikationstätigkeit, für die wir aus unserer anwaltlichen Praxis schöpfen, leisten wir einen Beitrag zur Rechtsentwicklung. Dies auch zum Wohl unserer Mandanten.

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers (wie beispielsweise der Monopolverwaltung GmbH im Bereich des Tabakmonopols, aber auch andere) auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen und anfechten wollen.

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Frohe Weihnachten und Prosit 2023!

Im Rahmen unserer Weihnachtsfeier am 16.12.2022 haben wir bei einem Abendessen im Casino in der Kärntnerstraße auf die gemeinsamen Erfolge unseres Teams im heurigen Jahr angestoßen.

Danach haben wir im Casino den gemütlichen Ausklang genossen und unser Glück im Spiel versucht.

Wir freuen uns auf neue Herausforderungen für unser Team im Neuen Jahr 2023! Auch im Neuen Jahr werden wir gemeinsam und effizient zur Zufriedenheit unserer Mandanten arbeiten!