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Religionsrecht
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das religiöse Korporationsrecht sind durch das Staatsgrundgesetz 1867 und die Europäischen Menschenrechtskonvention in der österreichischen Rechtsordnung im Verfassungsrang verankert. Als fundamentale Grundrechte werden diese Grundrechte vom einfachen Gesetzgeber zum Beispiel im Gesetz zur Anerkennung von Religionsgesellschaften (kurz: Anerkennungsgesetz) umgesetzt. Auch im Schulrecht, wie etwa im Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) sind diese Grundrechte relevant.
Wir betrachten es als unsere Aufgabe, die schwierige und noch nicht abgeschlossene Rechtsentwicklung in diesem Bereich kritisch zu beobachten und – zum Wohle unserer Mandanten – zur Rechtsfortbildung beizutragen.
Korporationsfreiheit, Islamgesetz 2015
In der jüngeren Vergangenheit haben die Grundrechte auf Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit und Korporationsfreiheit von Religionsgesellschaften in der öffentlichen Diskussion und auch in der Gesetzgebung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Mit dem Islamgesetz 2015 hat der Gesetzgeber das Korporationsrecht islamischer Vereine und Verbände neu geregelt. Das Recht der im Gesetz vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ), der Kultusgemeinden und Moscheenverbände sowie von Stiftungen ist komplex.
Unsere vertiefte und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit komplexen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen ermöglicht es uns, Sie in Fragen der Rechtsgestaltung, des Korporations- und Vereinsrechts sowie der Compliance umfassend und mit der gebotenen Gründlichkeit zu beraten und zu vertreten.
Gerne beraten und vertreten wir Institutionen, die nach dem Islamgesetz 2015 konstituiert wurden oder in Gründung begriffen sind, und unterstützen diese bei der Beurteilung der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Aktivitäten.
An die Erlangung der Rechtspersönlichkeit von Einrichtungen, die von einer Religionsgesellschaft bzw. staatlich anerkannt wurden, knüpfen sich weitere Rechtsfolgen, etwa betreffend die Auflösung von Vereinen, das Recht, bestimmte religiöse Begriffe im Namen zu verwenden usw. Religionsrechtliche Vorschriften wie das Islamgesetz 2015 haben nicht auf alle in der Praxis auftretende Fragen eindeutige Antworten. Mitunter ist eine ausführliche Betrachtung anderer religionsrechtlicher Vorschriften, wie etwa des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BekGG), des Orthodoxengesetzes (OrthodoxenG), des Israelitengesetzes (IsraelitenG), des Protestantengesetzes (ProtestantenG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig, um klare Aussagen und Entscheidungsgrundlagen für religiöse und administrative Entscheidungsträger zu gewinnen.
Wir sind uns bewusst, dass die Rechtsentwicklung in diesem Bereich sehr dynamisch ist, und wir verfolgen die aktuelle Rechtsprechung und Veröffentlichungen zum Religionsrecht, insbesondere zum Islamgesetz 2015, mit großem Interesse.
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, Landesstiftungs- und Fondsgesetze
Religiöse Einrichtungen können nicht nur nach religiösem Recht oder nach den einschlägigen religionsrechtlichen Bestimmungen gegründet werden. So sieht unter anderem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 die Einrichtung gemeinnütziger oder mildtätiger Stiftungen und Fonds vor. Auch diese können religiöse Zwecke verfolgen.
Gerne setzen wir uns mit den stiftungsrechtlichen und religionsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung und Verwaltung von Stiftungen und Fonds auseinander, und vertreten diese gegenüber Behörden und Gerichten.
Wir kümmern uns um Ihre Angelegenheiten mit größter Vertraulichkeit und Diskretion. Die technische Ausstattung unserer Kanzlei entspricht modernsten Standards des Datenschutzes. Durch die Kanzleistruktur ist größtmögliche Geheimhaltung gewährleistet.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu unserem Leistungsspektrum im Zusammenhang mit dem Religionsrecht in Österreich haben!