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Aufenthaltsbewilligung-Studierende: Anmeldung, Unterlagen, Nachweise

Sommerzeit, Ferienzeit – viele Studenten bereiten sich derzeit auf das kommende Studienjahr 2019/2020 vor. Manche zieht es nach Wien, um hier an einer der renommierten Universitäten und Fachhochschulen zu studieren.

Gerne beraten und unterstützen wir in Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um kostspielige und riskante Fehler wie die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Vornherein zu vermeiden.

Stichworte: “Aufenthaltsbewilligung-Studierende“: Antragstellung im Inland, zulässige Aufenthaltsdauer, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel”

Für Studenten aus Drittstaaten, die ein Studium in Österreich beginnen möchten, ist es notwendig, rechtzeitig einen entsprechenden Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“ zu beantragen.

Der Antrag kann während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich eingebracht werden. Die Tatsache, dass der Antrag eingebracht wurde, berechtigt aber nicht, in Österreich zu bleiben. Vielmehr gelten die allgemeinen fremdenrechtlichen Beschränkungen (zB Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen).

Die zuständige Aufenthaltsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) prüft streng, ob der Antragsteller/die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Inland aufhältig war. Schon eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer führt zu einer Abweisung des Antrags.

Häufig bereitet auch der Nachweis ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung des Aufenthalts und des Studiums in Österreich Schwierigkeiten.

Um im Herbst 2019 das Studienjahr sorgenfrei beginnen zu können, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um den Antrag und die erforderlichen Nachweise zu kümmern.

Für eine Erstberatung und die weitere Unterstützung bei der Antragstellung sowie in weiteren Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde (in Wien: MA 35) stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir haben in diesem Zusammenhang langjährige Routine und einen großen Erfahrungsschatz, auf den wir zurückgreifen können.

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Brexit

BREXIT – Aufenthaltsrecht für betroffene britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen in Österreich

Der sogenannte BREXIT, dh der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, bringt – egal ob geregelt oder „hart“ – interessante aufenthalts- und niederlassungsrechtliche Fragen mit sich. Verständlicher Weise sorgen sich britische Staatsbürger und deren (drittstaatsangehörige) Familienangehörige in Österreich um ihren aufenthaltsrechtlichen Status: Da Großbritannien nach dem BREXIT nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein wird, steht britischen Staatsbürgern nicht mehr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu. Auch das Recht britischer Staatsbürger auf Familienzusammenführung nach dieser Richtlinie gelangt nicht mehr zur Anwendung.

Der österreichische Gesetzgeber hat für den Fall eines „harten“ BREXIT das BREXIT-Begleitgesetz (BreBeG) erlassen und darin auch die aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Folgen des BREXIT geregelt: Britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen können unter erleichterten Voraussetzungen eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des BREXIT die Voraussetzungen für die Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorlagen. Diese Erleichterung gilt zeitlich befristet innerhalb von sechs Monaten ab dem BREXIT.

Betroffene britische Staatsbürger sollten jedenfalls im Fall des BREXIT rechtzeitig Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus erlangen und überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für den notwendigen Wechsel des Aufenthaltstitels nach dem BREXIT erfüllen.

Deskriptoren: BREXIT, Niederlassungsrecht, NAG, Rot-Weiß-Rot Karte plus, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG.

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