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Verfahrenshilfe und höchstgerichtliche Beschwerden im Fremden- und Asylrecht

Arbeitsteilung bei persönlicher Bestellung vor VwGH und VfGH

Zur Entlastung bestellter Verfahrenshilfeanwälte in der Praxis

Im fremden- und asylrechtlichen Verfahrensrecht kommt es regelmäßig vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte persönlich zu Verfahrenshilfeanwälten bestellt werden. Diese Bestellung erfolgt unabhängig von der jeweiligen Kanzleistruktur und knüpft allein an die Person des bestellten Anwalts an.

Gerade in größeren Kanzleien führt dies in der Praxis zu einer besonderen Konstellation: Während die bestellten Anwälte parallel in wirtschaftlich stark ausgelasteten Bereichen tätig sind, fallen im Rahmen der Verfahrenshilfe höchstgerichtliche Beschwerden an, die rechtlich anspruchsvoll sind und eine verlässliche, fristgerechte Abwicklung erfordern.

Höchstgerichtliche Beschwerden als eigenständiges Spezialsegment

Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof stellen im Fremden- und Asylrecht ein eigenständiges juristisches Arbeitsfeld dar. Sie erfordern insbesondere:

  • präzise Analyse der angefochtenen Entscheidungen,
  • sichere Beherrschung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen,
  • strukturierte Aufarbeitung verfahrensrechtlicher Rügen,
  • und Erfahrung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.

Fehler in diesem Stadium sind regelmäßig nicht korrigierbar und können haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Persönliche Bestellung und organisatorische Realität in Großkanzleien

Die persönliche Bestellung als Verfahrenshilfeanwalt bedeutet nicht, dass die organisatorischen Strukturen der Kanzlei auf diese Verfahren ausgerichtet sind. In der Praxis zeigt sich häufig, dass:

  • die internen Ressourcen auf andere Mandate konzentriert sind,
  • höchstgerichtliche Verfahrenshilfeverfahren nicht zur laufenden Kernpraxis gehören,
  • und deren Bearbeitung zusätzliche Koordination im Kanzleialltag erfordert.

Unabhängig vom Fristenlauf stellt sich daher weniger eine zeitliche als vielmehr eine organisatorische und haftungsrechtliche Fragestellung.

Arbeitsteilung als verlässlicher Lösungsansatz

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Praxis eine arbeitsteilige Abwicklung bewährt. Dabei verbleibt die formale Verantwortung beim bestellten Verfahrenshilfeanwalt, während die Ausarbeitung und Einbringung der höchstgerichtlichen Beschwerde an spezialisierte Kollegen übertragen wird.

Dieses Modell ermöglicht:

  • eine rechtlich fundierte und abnahmefertige Beschwerde,
  • eine fristgerechte Einbringung ohne zusätzlichen Koordinationsaufwand,
  • und eine spürbare Entlastung im laufenden Kanzleibetrieb.

Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Kontext

Im Fremden- und Asylrecht verdichten sich mehrere Faktoren:

  • komplexe verfahrensrechtliche Konstellationen,
  • umfangreiche und differenzierte Judikatur,
  • wiederkehrende formale Zulässigkeitsthemen,
  • und ein sensibles haftungsrechtliches Umfeld.

Diese Rahmenbedingungen sprechen dafür, die höchstgerichtliche Ebene als eigenständiges Spezialisierungsfeld zu behandeln und nicht als bloße Fortsetzung der Vorinstanzen.

Praktische Abwicklung in der Zusammenarbeit

In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit regelmäßig entlang klarer Linien:

  • Übermittlung der maßgeblichen Unterlagen (Erkenntnisse, Bescheide, Bestellungsbescheide zur Verfahrenshilfe),
  • kurze inhaltliche Abstimmung zum bisherigen Verfahrensverlauf,
  • selbstständige Ausarbeitung der Beschwerde,
  • fristgerechte Einbringung beim zuständigen Höchstgericht.

Für den bestellten Anwalt bedeutet dies eine rechtssichere Abwicklung, ohne dass eine laufende Einbindung in die Detailarbeit erforderlich ist.

Fazit

Höchstgerichtliche Beschwerden im Rahmen der Verfahrenshilfe stellen im Fremden- und Asylrecht ein eigenständiges juristisches Spezialsegment dar. Eine strukturierte arbeitsteilige Abwicklung ermöglicht es, diese Verfahren qualitativ hochwertig und fristgerecht zu führen, ohne den Kanzleialltag unnötig zu belasten.

Insbesondere bei regelmäßigen persönlichen Bestellungen bietet dieses Modell eine verlässliche Möglichkeit, Qualität, Haftungssicherheit und organisatorische Entlastung miteinander zu verbinden.

Hinweis

Die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit richtet sich stets nach dem Einzelfall und den jeweiligen organisatorischen Rahmenbedingungen.

Autor: Dr. Georg Rihs
Bildnachweis: © C. Stadler/Bwag / Wikimedia Commons – CC BY-SA 4.0

Aufenthaltsbewilligung-Studierende: Anmeldung, Unterlagen, Nachweise

Sommerzeit, Ferienzeit – viele Studenten bereiten sich derzeit auf das kommende Studienjahr 2019/2020 vor. Manche zieht es nach Wien, um hier an einer der renommierten Universitäten und Fachhochschulen zu studieren.

Gerne beraten und unterstützen wir in Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um kostspielige und riskante Fehler wie die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Vornherein zu vermeiden.

Stichworte: “Aufenthaltsbewilligung-Studierende“: Antragstellung im Inland, zulässige Aufenthaltsdauer, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel”

Für Studenten aus Drittstaaten, die ein Studium in Österreich beginnen möchten, ist es notwendig, rechtzeitig einen entsprechenden Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“ zu beantragen.

Der Antrag kann während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich eingebracht werden. Die Tatsache, dass der Antrag eingebracht wurde, berechtigt aber nicht, in Österreich zu bleiben. Vielmehr gelten die allgemeinen fremdenrechtlichen Beschränkungen (zB Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen).

Die zuständige Aufenthaltsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) prüft streng, ob der Antragsteller/die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Inland aufhältig war. Schon eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer führt zu einer Abweisung des Antrags.

Häufig bereitet auch der Nachweis ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung des Aufenthalts und des Studiums in Österreich Schwierigkeiten.

Um im Herbst 2019 das Studienjahr sorgenfrei beginnen zu können, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um den Antrag und die erforderlichen Nachweise zu kümmern.

Für eine Erstberatung und die weitere Unterstützung bei der Antragstellung sowie in weiteren Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde (in Wien: MA 35) stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir haben in diesem Zusammenhang langjährige Routine und einen großen Erfahrungsschatz, auf den wir zurückgreifen können.

[Bildquelle: https://pixabay.com/photos/books-study-literature-learn-stack-2158737/]

Brexit

BREXIT – Aufenthaltsrecht für betroffene britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen in Österreich

Der sogenannte BREXIT, dh der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, bringt – egal ob geregelt oder „hart“ – interessante aufenthalts- und niederlassungsrechtliche Fragen mit sich. Verständlicher Weise sorgen sich britische Staatsbürger und deren (drittstaatsangehörige) Familienangehörige in Österreich um ihren aufenthaltsrechtlichen Status: Da Großbritannien nach dem BREXIT nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein wird, steht britischen Staatsbürgern nicht mehr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu. Auch das Recht britischer Staatsbürger auf Familienzusammenführung nach dieser Richtlinie gelangt nicht mehr zur Anwendung.

Der österreichische Gesetzgeber hat für den Fall eines „harten“ BREXIT das BREXIT-Begleitgesetz (BreBeG) erlassen und darin auch die aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Folgen des BREXIT geregelt: Britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen können unter erleichterten Voraussetzungen eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des BREXIT die Voraussetzungen für die Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorlagen. Diese Erleichterung gilt zeitlich befristet innerhalb von sechs Monaten ab dem BREXIT.

Betroffene britische Staatsbürger sollten jedenfalls im Fall des BREXIT rechtzeitig Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus erlangen und überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für den notwendigen Wechsel des Aufenthaltstitels nach dem BREXIT erfüllen.

Deskriptoren: BREXIT, Niederlassungsrecht, NAG, Rot-Weiß-Rot Karte plus, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG.

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