LSD-BG

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG: EuGH Maksimovic und “Umsetzung” in Österreich

Bereitstellung von Lohnunterlagen: EuGH-Urteil vom 12.9.2019 mit gravierenden Auswirkungen auf Verwaltungsstrafen gegen Unternehmen und Geschäftsführer

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich anlässlich eines aufsehenerregenden Falles, in dem gegen Geschäftsführer eines namhaften steirischen Unternehmens wegen Verstößen ihrer Subunternehmer Geldstrafen in Millionenhöhe verhängt wurden, mit der Verhältnismäßigkeit der Strafen für Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG auseinandergesetzt (EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic ua).

Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Strafnormen wegen Nicht-Bereitstellens von Lohnunterlagen unverhältnismäßig streng sind, weil

  • gesetzliche Mindeststrafen vorgesehen sind, die nicht unterschritten werden dürfen,
  • für jeden betretenen Arbeitnehmer, für den die Bereitstellungspflichten verletzt wurden, kurativ und ohne Beschränkung eine eigene Strafe verhängt wird,
  • für den Fall der Uneinbringlichkeit (der im Anlassfall aufgrund der exorbitanten Staffelhöhe wahrscheinlich war) automatisch Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden, und
  • im Fall einer Beschwerde jedenfalls zusätzlichen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Revision anlässlich eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien zu den Folgen der Entscheidung des EuGH für die Anwendung des LSD-BG Stellung genommen. So eine wichtige Conclusio ist, dass § 7i Abs. 4 AVRAG (nunmehr: § 28 Abs. 1 LSD-BG) vor anzuwenden ist, dass das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen nicht kumulativ für jeden betroffenen Arbeitnehmer, sondern nur einmal bestraft wird (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033).

Laut der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK, www.sozialministerium.at) soll ehestmöglich ein Erlass bzw. eine Neuauflage der LSD-Richtlinie 2015 die notwendigen Anpassungen in der Vollziehung des LSD-BG regeln.

Für Unternehmen, die in aktuellen Verfahren Aufforderungen zur Rechtfertigung oder Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das LSD-BG erhalten, bedeuten die referierten Entscheidungen, dass mit guten Gründen eine erhebliche Strafreduktion erlangen können.

Gerne beraten und vertreten wir Unternehmen im Vorfeld von Entsendungen, nach Inspektionen durch die Finanzpolizei oder BUAK und in Verwaltungsstrafen vor den Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten!

Kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie oder Ihr Unternehmen wegen Verstößen gegen Melde- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG belangt werden!

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