Gewerbeordnung-Novelle: GISA-Express und wichtige Neuerungen
Was ist das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)?
Das GISA enthält amtliche Informationen zu allen in Österreich registrierten Gewerben. Für den rechtssicheren Betrieb eines Gewerbes benötigen Gewerbetreibende eine Eintragung ins GISA. Dort ist beispielsweise ersichtlich, welches Gewerbe ein Unternehmen ausübt (Gewerbewortlaut), wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften trägt und, an welchen Standorten das Gewerbe betrieben wird. Der Online-Zugang zum GISA ist kostenfrei unter verfügbar (Link).
Schon bisher konnten Unternehmen in einzelnen Bundesländern elektronische Eingaben an die Gewerbebehörde online übermitteln, bspw in Wien auf der Webiste der Stadt Wien (Link).
Wozu braucht ein Unternehmer eine Gewerbeanmeldung?
Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt jedes Unternehmen eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung ins Gewerberegister (GISA). Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich einfach und ohne bürokratische Hürden möglich. Die öffentliche Hand bot auch bisher online umfangreiche Informationen für die Gewerbeanmeldung an, bspw auf der Webiste des Unternehmensserviceportals (Link).
Im Fall einer vollständigen und korrekten Anmeldung darf das Gewerbe bereits ausgeübt werden. Der „Schwebezustand“ bis zur Eintragung des Gewerbes brachte allerdings Rechtsunsicherheit für den Gewerbetreibenden mit sich. Hier schafft das GISA-Express in Zukunft Abhilfe. Lediglich die in § 95 GewO genannten sensiblen Gewerbe dürfen erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, weshalb das GISA-Express Verfahren für diese Gewerbeanmeldung nicht zur Verfügung steht bzw stehen wird (siehe sogleich).
Was ist das GISA-Express Verfahren?
Mit der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wurde das Verfahren zur Gewerbeanmeldung erheblich vereinfacht und ein GISA-Express Verfahren eingeführt. Die Novelle ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar (Link).
Das GISA-Express Verfahren ist ein vollständig online durchführbares, beschleunigtes Verfahren zur Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Ab sofort können UnternehmerInnen ihre Anbringen, zB Gewerbeanmeldungen, elektronisch ohne gewerbebehördliche manuelle Prüfung durch eine/n Sachbearbeiter/in (der die Eintragung erst freigeben müsste) unmittelbar im GISA eingetragen. Dadurch können beispielsweise Gewerbeanmeldungen in Echtzeit während der Eingabe in das GISA elektronisch validiert werden. Dies ermöglicht Unternehmer, ihr Gewerbe in einem Bruchteil der bisherigen Zeit aufzunehmen. Insbesondere für Neugründungen bietet dieses Verfahren eine erhebliche Erleichterung und spart Zeit, die Unternehmer anderweitig einsetzen können.
Sollte die automatisierte Prüfung kein positives Ergebnis liefern oder technisch nicht möglich sein, erfolgt die Überprüfung weiterhin manuell durch eine/n Sachbearbeiter/in. Eine rein automatisierte negative Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, besteht nun auch die Möglichkeit, eidesstattliche Erklärungen zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen abzugeben. Zur Vorbeugung von Missbrauch ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass bei falschen Angaben die Gewerbeberechtigung entzogen wird und für die betreffende Person ein Ausschlussgrund für die Dauer von fünf Jahren gilt.
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA bleiben davon unberührt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ein Zusatzangebot ist, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.
Für welche Verfahren wird das GISA-Express Verfahren verfügbar sein?
Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind:
- Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs 1 GewO);
- Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 2 Z 1 GewO);
- Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46Abs 2 Z 2 GewO);
- Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7 GewO);
- Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
- Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
- Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
- Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs 2 Z 3 GewO);
- Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs 6 Z 2 PRV).
Verfahren, die in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden, wenn die hierfür notwendigen technischen Möglichkeiten verfügbar sind:
- Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
- Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
- Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
- Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs 1 PRV);
- Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs 2 PRV);
- Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs 4 Z 1 PRV);
- Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs 4 Z 2 PRV);
- Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs 5 PRV).
Verfahren, die nicht GISA-Express-fähig sein werden und immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen werden (siehe ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 6 f):
- Anmeldung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes („sensible Gewerbe“);
- Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
- Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
- Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs 5 GewO);
- Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26 GewO);
- Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO);
- Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d GewO;
- Anbringen betreffend Verkehrsgewerbe;
- Anbringen betreffend weitere Betriebsstätte, Verlegung des Betriebes bzw. Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte bezüglich der Gewerbe Pyrotechnikgewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengungsunternehmen, Waffengewerbe
Diese Ausnahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Ausübung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden darf, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Individuelle Befähigungen und Umgründungen sind aufgrund des Spektrums denkbarer Möglichkeiten nicht völlig automatisierbar.
Die Bestimmungen hinsichtlich des GISA-Express Verfahrens (§§ 342 und 343) treten erst ab frühestens 01.01.2026 in Kraft.
Sonstige wichtige Änderungen
Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes
Im Rahmen der Novelle wurde in § 13 GewO auch ein neuer Abs 8 hinzugefügt. Dadurch wurde ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.
Nach § 13 Abs 8 GewO sind natürliche Personen oder andere Rechtsträger als natürliche Personen
- denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3a GewO entzogen wurde oder
- betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs 1 oder 3 GewO erlassen wurde
von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
Personen, welche dieser Ausschlussgrund trifft, können – wie bei anderen Ausschlussgründen auch – keine gewerberechtlichen Funktionen mehr bekleiden; sie können also auch nicht in der Folge bei einem anderen Gewerbebetrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Person mit maßgeblichem Einfluss fungieren.
Entziehung der Gewerbeberechtigung
Durch die GewO-Novelle 2024 wurde auch die Bestimmung zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 GewO geändert und ein neuer Abs 1 Z 3a und Abs 9 hinzugefügt.
Nunmehr normiert § 87 Abs 1 Z 3a GewO, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO abgegeben hat. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) sieht die GewO daher auch als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Darüber hinaus regelt § 87 Abs 9 GewO, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens, des Widerrufsverfahrens (nach § 91 Abs 1 GewO) und des Entfernungsverfahrens (gemäß § 91 Abs 2 GewO) im GISA vermerkt werden soll. Dies hat neben der erforderlichen transparenten Schutzfunktion für den redlichen Wirtschaftsverkehr auch den Zweck, dass der Behörde ein dokumentierter Verfahrensanknüpfungspunkt zur Verfügung steht, ab dem sich Personen, die falsche Eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr durch Umgehungshandlungen wie etwa Gewerbezurücklegung der Feststellung und den Rechtsfolgen solchen verwerflichen Verhaltens entziehen können (ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 3).
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Autor: RA Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU)