Gewerbeordnung-Novelle: GISA-Express und wichtige Neuerungen

Was ist das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)?

Das GISA enthält amtliche Informationen zu allen in Österreich registrierten Gewerben. Für den rechtssicheren Betrieb eines Gewerbes benötigen Gewerbetreibende eine Eintragung ins GISA. Dort ist beispielsweise ersichtlich, welches Gewerbe ein Unternehmen ausübt (Gewerbewortlaut), wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften trägt und, an welchen Standorten das Gewerbe betrieben wird. Der Online-Zugang zum GISA ist kostenfrei unter verfügbar (Link).
Schon bisher konnten Unternehmen in einzelnen Bundesländern elektronische Eingaben an die Gewerbebehörde online übermitteln, bspw in Wien auf der Webiste der Stadt Wien (Link).

Wozu braucht ein Unternehmer eine Gewerbeanmeldung?

Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt jedes Unternehmen eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung ins Gewerberegister (GISA). Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich einfach und ohne bürokratische Hürden möglich. Die öffentliche Hand bot auch bisher online umfangreiche Informationen für die Gewerbeanmeldung an, bspw auf der Webiste des Unternehmensserviceportals (Link).
Im Fall einer vollständigen und korrekten Anmeldung darf das Gewerbe bereits ausgeübt werden. Der „Schwebezustand“ bis zur Eintragung des Gewerbes brachte allerdings Rechtsunsicherheit für den Gewerbetreibenden mit sich. Hier schafft das GISA-Express in Zukunft Abhilfe. Lediglich die in § 95 GewO genannten sensiblen Gewerbe dürfen erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, weshalb das GISA-Express Verfahren für diese Gewerbeanmeldung nicht zur Verfügung steht bzw stehen wird (siehe sogleich).

Was ist das GISA-Express Verfahren?

Mit der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wurde das Verfahren zur Gewerbeanmeldung erheblich vereinfacht und ein GISA-Express Verfahren eingeführt. Die Novelle ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar (Link).
Das GISA-Express Verfahren ist ein vollständig online durchführbares, beschleunigtes Verfahren zur Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Ab sofort können UnternehmerInnen ihre Anbringen, zB Gewerbeanmeldungen, elektronisch ohne gewerbebehördliche manuelle Prüfung durch eine/n Sachbearbeiter/in (der die Eintragung erst freigeben müsste) unmittelbar im GISA eingetragen. Dadurch können beispielsweise Gewerbeanmeldungen in Echtzeit während der Eingabe in das GISA elektronisch validiert werden. Dies ermöglicht Unternehmer, ihr Gewerbe in einem Bruchteil der bisherigen Zeit aufzunehmen. Insbesondere für Neugründungen bietet dieses Verfahren eine erhebliche Erleichterung und spart Zeit, die Unternehmer anderweitig einsetzen können.
Sollte die automatisierte Prüfung kein positives Ergebnis liefern oder technisch nicht möglich sein, erfolgt die Überprüfung weiterhin manuell durch eine/n Sachbearbeiter/in. Eine rein automatisierte negative Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, besteht nun auch die Möglichkeit, eidesstattliche Erklärungen zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen abzugeben. Zur Vorbeugung von Missbrauch ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass bei falschen Angaben die Gewerbeberechtigung entzogen wird und für die betreffende Person ein Ausschlussgrund für die Dauer von fünf Jahren gilt.
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA bleiben davon unberührt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ein Zusatzangebot ist, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

Für welche Verfahren wird das GISA-Express Verfahren verfügbar sein?

Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind:

  • Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs 1 GewO);
  • Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 2 Z 1 GewO);
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46Abs 2 Z 2 GewO);
  • Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs 2 Z 3 GewO);
  • Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs 6 Z 2 PRV).

 

Verfahren, die in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden, wenn die hierfür notwendigen technischen Möglichkeiten verfügbar sind:

  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 4 GewO);
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs 3 GewO);
  • Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe;
  • Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs 1 PRV);
  • Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs 2 PRV);
  • Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs 4 Z 1 PRV);
  • Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs 4 Z 2 PRV);
  • Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs 5 PRV).

 

Verfahren, die nicht GISA-Express-fähig sein werden und immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen werden (siehe ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 6 f):

  • Anmeldung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes („sensible Gewerbe“);
  • Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 GewO genanntes Gewerbe bezieht;
  • Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs 5 GewO);
  • Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26 GewO);
  • Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO);
  • Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d GewO;
  • Anbringen betreffend Verkehrsgewerbe;
  • Anbringen betreffend weitere Betriebsstätte, Verlegung des Betriebes bzw. Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte bezüglich der Gewerbe Pyrotechnikgewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengungsunternehmen, Waffengewerbe

Diese Ausnahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Ausübung eines in § 95 GewO genannten Gewerbes erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden darf, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Individuelle Befähigungen und Umgründungen sind aufgrund des Spektrums denkbarer Möglichkeiten nicht völlig automatisierbar.
Die Bestimmungen hinsichtlich des GISA-Express Verfahrens (§§ 342 und 343) treten erst ab frühestens 01.01.2026 in Kraft.

Sonstige wichtige Änderungen

Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes

Im Rahmen der Novelle wurde in § 13 GewO auch ein neuer Abs 8 hinzugefügt. Dadurch wurde ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Nach § 13 Abs 8 GewO sind natürliche Personen oder andere Rechtsträger als natürliche Personen

  • denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3a GewO entzogen wurde oder
  • betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs 1 oder 3 GewO erlassen wurde

von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
Personen, welche dieser Ausschlussgrund trifft, können – wie bei anderen Ausschlussgründen auch – keine gewerberechtlichen Funktionen mehr bekleiden; sie können also auch nicht in der Folge bei einem anderen Gewerbebetrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Person mit maßgeblichem Einfluss fungieren.

 

Entziehung der Gewerbeberechtigung

Durch die GewO-Novelle 2024 wurde auch die Bestimmung zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 GewO geändert und ein neuer Abs 1 Z 3a und Abs 9 hinzugefügt.
Nunmehr normiert § 87 Abs 1 Z 3a GewO, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO abgegeben hat. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) sieht die GewO daher auch als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Darüber hinaus regelt § 87 Abs 9 GewO, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens, des Widerrufsverfahrens (nach § 91 Abs 1 GewO) und des Entfernungsverfahrens (gemäß § 91 Abs 2 GewO) im GISA vermerkt werden soll. Dies hat neben der erforderlichen transparenten Schutzfunktion für den redlichen Wirtschaftsverkehr auch den Zweck, dass der Behörde ein dokumentierter Verfahrensanknüpfungspunkt zur Verfügung steht, ab dem sich Personen, die falsche Eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr durch Umgehungshandlungen wie etwa Gewerbezurücklegung der Feststellung und den Rechtsfolgen solchen verwerflichen Verhaltens entziehen können (ErläutRV 2611 BlgNR XXVII. GP 3).

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen rund um das Gewerberecht? Wir unterstützen Sie gerne bei Themen wie Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagen oder gewerberechtlichen Genehmigungen. Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas, LL.M., bringen langjährige Erfahrung mit und stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.
Melden Sie sich bei uns, um Ihr Anliegen rasch und kompetent zu klären (Link-Terminbuchung).

Autor: RA Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU)

Dokumentarfilm „Favoriten“: Beitrag zu Migration, Integration und Schule

Gemeinsamer Kinoabend – Dokumentarfilm „Favoriten“ als Inspiration für unsere Arbeit im Schulrecht

Für einen gemeinsamen Kinoabend haben wir im Team den eindrucksvollen Dokumentarfilm „Favoriten“ ausgewählt und am 17. Oktober in Wien angesehen. Beim anschließenden Ausklang in einem Wiener Traditionslokal hatten wir die Gelegenheit zum Gedankenaustausch und zur Geselligkeit – eine wertvolle Auszeit vom Kanzleialltag.

Migration und Schulverwaltung im Dokumentarfilm „Favoriten“

Im Dokumentarfilm „Favoriten“ (Link: Wikipedia-Artikel) beleuchtet die Regisseurin Ruth Beckermann kritisch die Themen Migration und Schulverwaltung. Über vier Jahre begleitet sie mit der Kamera eine Volksschulklasse an einer sogenannten „Brennpunktschule“ im Wiener Stadtbezirk Favoriten. Der Film zeigt interessante Einblicke in die bürokratischen und praktischen Herausforderungen, die das Zusammenleben und -lernen von Kindern aus unterschiedlichen Herkunftsländern in Wien mit sich bringt.

Leistungsbeurteilung und Bildungschancen – Bedeutung für die Schullaufbahn

Der Film regt zum Nachdenken an und verdeutlicht, wie wichtig rechtliche Grundlagen (Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Leistungsbeurteilung usw.) für den Unterricht von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Erstsprache sind. Insbesondere die Leistungsbeurteilung in der Volksschule hat erhebliche Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn – ob Neue Mittelschule oder AHS – und damit auf die Bildungschancen der Kinder. Ein solides Schulrecht und die Bildungsverwaltung sind daher von entscheidender Bedeutung.

In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig Eltern, deren Kinder Pflichtschulen, Neue Mittelschulen oder Allgemeinbildende Höhere Schulen besuchen. Dabei stehen wir im Austausch mit Akteuren des Bildungsbereichs, vor allem Schulleitern, Lehrern und der Bildungsdirektion, um die Anliegen unserer Mandanten zu vertreten. Häufig beschäftigen uns Themen wie Schulzuweisungen, die Leistungsbeurteilung (Benotung), das Schulunterrichtsgesetz (z.B. Suspendierungen) und dienstrechtliche Fragestellungen von Lehrern.

Der Film unterstützte uns dabei, die Anliegen unserer Mandanten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anmeldung und Zuweisung zu öffentlichen Volksschulen, noch besser zu verstehen.

Migration, Integration und Schulrecht – Themen für die Zukunft

Der Kinobesuch bot uns eine neue, realistische Perspektive auf zentrale Themen unserer Arbeit: Migration, Schulrecht und Integration in Schulen. Diese Themen sind nicht nur gesellschaftlich relevant, sondern auch rechtlich zukunftsweisend. Abseits unseres Kanzleialltags verfolgen wir gesellschaftliche Entwicklungen und filmische Beiträge zu gesellschaftlichen Themen, die uns in unserer Arbeit im Schul- und Migrationsrecht am Herzen liegen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie als Eltern eines Schulkindes im Pflichtschulalter rechtliche Fragen im Bereich des Schulrechts und des Migrationsrechts haben!

Juristenball 2024 – Wir waren dabei

Wie jedes Jahr hat Dr. Georg Rihs vor dem Juristenball am Faschingssamstag, 10.2.2024, eine kleine Geselligkeit in den Räumlichkeiten der Kanzlei ausgerichtet und Kollegen und Freunde getroffen. Gemeinsam waren wir dann am wie immer prominent und gut besuchten Juristenball in der Wiener Hofburg.

Der Juristenball war eine hervorragende Gelegenheit, um Kollegen und Freunde abseits des beruflichen Alltags in gleichzeitig feierlicher und entspannter Atmosphäre zu treffen. Wir freuen uns schon auf den Juristenball 2025!

Herzlichen Glückwunsch zur Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU)!

Im November 2023 fand die feierliche Sponsion unserer langjährigen Mitarbeiterin, Frau Michelle Pfeiffer, LL.M. (WU), an der Wirtschaftsuniversität Wien statt. Wir freuen uns sehr, dass uns Frau Pfeiffer zur Sponsion eingeladen hat und wir sie in diesem Rahmen nochmals persönlich zu diesem Erfolg beglückwünschen durften.

Frau Pfeiffer, LL.M. (WU), hat unsere Kanzlei über viele Jahre als ausgesprochen eifrige, genaue und juristisch interessierte Studentin unterstützt. Sie absolviert derzeit das Gerichtsjahr. Wir hoffen, dass sie unser Team nach Abschluss des Gerichtsjahres weiter als Konzipientin unterstützen wird!

Substitutionstherapie: Erfolg vor dem VfGH

Verfassungsgerichtshof hebt Streichung eines Arztes von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte wegen Verstoß gegen das Willkürverbot auf

Das verfassungsrechtliche Problem: Regulierung der Substitutionstherapie, strenge (und unklare) Dokumentationsvorschriften für Ärzte

Das neue Kalenderjahr 2024 beginnt für die Kanzlei mit einem Erfolg und erfreulichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs: Ein Arzt, der zur Substitutionstherapie berechtigt und in die Liste der dazu berechtigten Ärzte eingetragen war, wurde von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) von der Liste der zur Substitutionstherapie berechtigten Ärzte gestrichen. Die Gesundheitsbehörde hatte Bedenken gegen die Dokumentation und Verabreichungspraxis. Da es sich um einen heiklen und im öffentlichen Interesse stark regulierten Bereich handelt, treffen Ärzte, die zur Durchführung einer Substitutionstherapie berechtigt sind, umfassende Dokumentationspflichten, die jedoch in den anwendbaren Gesetzen (Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung etc.) nicht abschließend und präzise geregelt sind. An mehreren Stellen ist lediglich von einer „nachvollziehbaren Dokumentation“ die Rede. Aus dem Gesetz (SMG) und der Suchtmittelverordnung (SV) alleine lässt sich nicht eindeutig herleiten, wann eine Dokumentation ausreichend nachvollziehbar ist.

Die verfassunsgrechtliche Lösung: umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht der Gesundheitsbehörde, Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalls

Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere unser Argument aufgegriffen, dass im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie Maßnahmen getroffen wurden, um zu behandelnde Personen ausreichend zu therapieren, und mit Substitutionsmedikamenten zu versorgen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Argumentation angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsbehörde (Magistratsabteilung 40) und das Verwaltungsgericht diesen Aspekt in der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt haben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verstoße daher gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot. Das Erkenntnis vom 30.11.2023, E 1435/2023-17, wurde uns Mitte letzter Woche zugestellt.

Unsere Expertise im Verfassungsrecht für Sie

Mit dieser Entscheidung schärft unsere Kanzlei ihr Profil im Bereich des öffentlichen Rechts. Bei den anwendbaren Bestimmungen im SMG und in der Suchtmittelverordnung (SV) handelt es sich um Erwerbsausübungsvorschriften für die behandelnden Ärzte. Wir bleiben damit unserem Prinzip treu, auch sonderverwaltungsrechtliche Fälle in Randbereichen des öffentlichen Rechts mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgreich zu betreuen. Gerne arbeiten wir uns in Spezialmaterien (wie hier: SMG und SV) ein, um für unsere Mandanten wirtschaftlich wertvolle und auch rechtsstaatlich wichtige Siege zu erringen!

In diesem Sinne wünschen wir ein gutes und erfolgreiches neues Jahr 2024!

Bitte wenden Sie sich jederzeit an uns, wenn Sie öffentlich-rechtliche Fragestellungen vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und letztlich dem Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof geklärt wissen möchten!

Jahresrückblick 2022

Den Jahreswechsel haben wir zum Anlass genommen, das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und uns über die Erfolge unseres Teams für unsere Mandanten zu freuen.

Um einen Einblick in unsere breit gefächerte und abwechslungsreiche Tätigkeit im Bereich des öffentlichen Rechts zu gewähren, stellen wir die wichtigsten Erfolge ohne Anspruch auf Vollständigkeit vor.

Tabakmonopolgesetz, Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018)

Aufgrund unseres entschlossenen Einschreitens für Rechtssicherheit und Rechtsschutz hat der Verwaltungsgerichtshof 2021 ausgesprochen, dass das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz) auf die Vergabe von Tabaktrafiken anwendbar ist. Diese bahnbrechende Entscheidung hatte (und hat) gravierende Folgen für das Tabakmonopol in Österreich.

In der Folge dieser Entscheidung führen wir laufend weitere bzw. fortgesetzte Feststellungsverfahren nach dem BVergGKonz 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfassung- und Verwaltungsgerichtshof.

In seinem Erkenntnis vom 21.7.2022, Ro 2020/04/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof unsere Rechtsposition in einem Feststellungsverfahren betreffend den unserer Ansicht nach willkürlichen Widerruf einer Ausschreibung bestätigt und den Entscheidungsspielraum der Monopolverwaltung GmbH (MVG) in Vergabeverfahren, in diesem Fall im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Ausschreibung, eingeschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntis verbindliche Aussagen zur Auslegung des Tabakomopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) getroffen. So haben wir einen weiteren Beitrag zur Rechtsentwicklung und ‑sicherheit sowie zum Rechtsschutz in diesem heiklen Bereich geleistet.

Auch in Zukunft werden wir vehement gegen Willkür und Intransparenz im Bereich des Tabakmonopols eintreten!

Beamtendienstrecht

Wir konnten in einem langjährigen dienstrechtlichen Verfahren, das bereits 2017 seinen Anfang genommen hatte, ein für unseren Mandanten sehr zufriedenstellendes Ergebnis erzielen.

Mit den Erkenntnissen vom 12.7.2022, W246 2210671-1 und W246 2210671-2 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf besoldungsrechtlich korrekte Einstufung unseres Mandanten in das Gehaltsschema des Exekutivdienstes nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG).

Verfahrensgegenstand war die besoldungsrechtliche Einstufung unseres Mandanten. Durch unsere Vertretung konnten wir für unseren Mandanten eine korrekte Einstufung durch das Bundesverwaltungsgericht erreichen. Die Dienstbehörde musste unserem Mandanten den Differenzbetrag anweisen, um die erfolgreich bekämpfte zu niedrige Einstufung wieder gut zu machen. Gleichzeitig konnten wir auch vom Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die dienstrechtliche Vorfrage der dauerhaften Dienstzuteilung zugunsten unseres Mandanten erwirken.

Baurecht

Im ersten Quartal haben wir für unseren Mandanten vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung eines Auftrags zur Einstellung eines Abbruchs erwirkt.

Der Mandant hatte mit dem Abbruch eines Hauses in Wien begonnen, das vor dem 1.1.1945 errichtet worden war. Mit der Novelle LGBl 37/2018 zur Bauordnung für Wien wurde der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, einer Bewilligungspflicht unterworfen. Der Abbruch war als anzeigepflichtige Maßnahme noch vor Inkrafttreten der Novelle zur BO f. Wien angezeigt worden. Die Wiener Baubehörde (Magistratsabteilung 37) hatte dem Mandanten nach der Novellierung der Bauordnung (BO) für Wien den Abbruch untersagt. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Untersagungsbescheid bestätigt.

Wir haben unseren Mandanten bis zum Verwaltungsgerichtshof vertreten. Mit Erkenntnis vom 15.2.2022, Ra 2020/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof unserer Revision Folge gegeben und den Untersagungsbescheid aufgehoben.

In einem anderen Verfahren hatte der Bauwerber im Erdgeschoß eines neu sanierten Gründerzeithauses ein Quartier für Arbeiter eingerichtet. Die baulichen Adaptierungen hat der Bauwerber lediglich angezeigt, um die Bewilligungspflicht und das Zustimmungsrecht der Miteigentümer auszuhebeln.

Wir haben einige Miteigentümer erfolgreich vertreten und die Feststellung der Bewilligungspflicht und Parteistellung unserer Mandanten beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat uns mit Erkenntnis vom 23.11.2022, VGW-111/093/7563/2022-22 u. a., Recht gegeben und ausgesprochen, dass die wesentlichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Widmungsänderung als Wohnquartier, bewilligungspflichtig gewesen wären.

Niederlassungsrecht/Fremdenrecht/Asylrecht

Vor allem im Bereich des Niederlassungsrechts, des Aufenthaltsrechts, des Fremdenrechts und des Staatsbürgerschaftsrechts hat unser Team in gewohnt routinierter Weise zahlreiche Mandantinnen und Mandanten erfolgreich unterstützt.

2022 haben wir 68 Mandantinnen und Mandanten dabei unterstützt, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen bzw. ihren Aufenthaltstitel zu verlängern.

Im Bereich Staatsbürgerschaft haben wir 27 Mandantinnen und Mandanten dazu verholfen, ihren Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder auf Verleihung durch Anzeige (§ 58c StbG) für Nachfahren von NS-Verfolgten durchzusetzen.

Wir haben uns auch nicht davor gescheut, erstinstanzliche negative Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, und können auch in diesem Zusammenhang auf zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten im vergangenen Jahr zufrieden zurückblicken.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof haben wir im Jahr 2022 beachtliche Erfolge zu verbuchen, und zwar beispielsweise

Als besonderen Erfolg betrachten wir die Aufhebung eines achtjährigen Einreiseverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht kurz vor dem Jahreswechsel. Der Beschwerdeführer, den wir erfolgreich vertreten haben, lebt seit Jahrzehnten in Österreich, ist verheiratet und hat für drei Kleinkinder zu sorgen. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund unserer Intervention, unserer Stellungnahme und Vertretung in der mündlichen Verhandlung die Integration in Österreich und die Verantwortung für die in Österreich lebende Familie im Zuge der Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung als bedeutsamer beurteilt als die Straffälligkeit. Eine Abschiebung des Familienvaters und ‑erhalters hätte die ganze Familie existenziell betroffen.

Auch in zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren haben wir Mandantinnen und Mandanten erfolgreich vertreten und die Einstellung des jeweiligen Verwaltungsstrafverfahrens erwirkt.

Gerne teilen wir unsere Freude über die Erfolge auf unserer Website, damit Sie sich über unsere Tätigkeit informieren können. Seit mittlerweile elf Jahren arbeiten wir unermüdlich und engagiert für unsere Mandanten.

Wir bedanken uns für das Vertrauen unserer Mandanten und das hervorragende Engagement unserer Mitarbeiter! Im Beitragsbild sehen Sie unser Team, bestehend aus Dr. Erich Rihs; Michelle Pfeiffer, LL.B. (WU); Erich Rihs, BA; Dr. Georg Rihs; Hannah Scheiring und Mag. Sophie Bachner (v. l. n. r.).

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten und Leistungen haben. Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise und Erfahrung zur Seite, um Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen.

Frohe Weihnachten und Prosit 2023!

Im Rahmen unserer Weihnachtsfeier am 16.12.2022 haben wir bei einem Abendessen im Casino in der Kärntnerstraße auf die gemeinsamen Erfolge unseres Teams im heurigen Jahr angestoßen.

Danach haben wir im Casino den gemütlichen Ausklang genossen und unser Glück im Spiel versucht.

Wir freuen uns auf neue Herausforderungen für unser Team im Neuen Jahr 2023! Auch im Neuen Jahr werden wir gemeinsam und effizient zur Zufriedenheit unserer Mandanten arbeiten!

Kanzleiausflug zum Clubbing „Kunstschatzi“ im KHM

Am Dienstag, 20.9.2022, haben wir das Ende der Universitätsferien bzw. den Beginn des Semesters und arbeitsreichen Herbstes mit einem Kanzleiausflug in das kunsthistorische Museum (KHM) begangen. Nach einem gemütlichen Abendessen haben wir die Clubbing-Atmosphäre im KHM bei guter Musik und Getränken genossen. Bei dieser Gelegenheit hatten wir die Möglichkeit, im Rahmen der Führungen die neue Sonderausstellung „Idole & Rivalen” kennen zu lernen.

Das „Kunstschatzi“ war eine hervorragende Gelegenheit, uns auch außerhalb der Arbeitszeit auszutauschen und die Geselligkeit in unserem zuverlässigen und effizienten Team zu pflegen.

Kanzleiausflug zum Verfassungsgerichtshof

Am vergangenen Montag haben wir im Rahmen eines Kanzleiausflugs den österreichischen Verfassungsgerichtshof (Homepage, Erklärvideo) besucht.

Ungeachtet der laufenden Sommersession des Verfassungsgerichtshofes wurden wir dort sehr freundlich empfangen. Für uns und unsere Mitarbeiterinnen waren der interessante sach- und fachkundige Vortrag durch den leitenden Bibliothekar, Hon.-Prof. Mag. Dr. Josef Pauser, und der anschließende Rundgang abseits des juristischen “Tagesgeschäfts” eine hervorragende Gelegenheit, einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck von der Geschichte, der Arbeitsweise, der repräsentativen Baulichkeit und der Bedeutung dieses Höchstgerichts zu bekommen.

Da wir im Namen und im Auftrag unserer Mandanten immer wieder Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof richten, ergänzt der Vortrag unsere juristische Arbeit und wird uns bei unserer regelmäßigen Tätigkeit, die häufig auch Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnisbeschwerden, Individualanträge) beinhaltet, in sehr guter Erinnerung bleiben.

Der gesellige Ausklang im nahegelegenen Hof des Schottenstifts war der gemütliche Schlusspunkt unseres Kanzleiausflugs.