- Verfassungsgerichtshof vom 11.6.2011, U 230/12 – Entscheidung
Ausweisung und Abschiebung verhindert. Aufhebung eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhalts, Nichtberücksichtigung des langjährigen Aufenthalts in Österreich etc.
- Verfassungsgerichtshof vom 22.11.2012, U 1150/12 – Entscheidung
Asylverfahren. Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Asylantrag mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren; willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes (Unvollständigkeit des Länderberichts).
- Verwaltungsgerichtshof vom 12.9.2013, Ra 2012/21/0110 – Entscheidung
Schubhaft, Aufhebung eines Schubhaftbescheides. Fester Wohnsitz und Familie in Österreich. Anwendung gelinderer Mittel.
- Verwaltungsgerichtshof 24.5.2016, Ra 2016/21/0008 – Entscheidung
Aufhebung eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wiedereinsetzung eines Schubhäftlings in die Beschwerdefrist gegen ein Aufenthaltsverbot.
- Verwaltungsgerichtshof 29.1.2020, Ra 2019/18/0367 – Entscheidung
Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines subsidiär Schutzberechtigte erfolgreich verhindert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht müssen die Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung früherer Bescheide zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beachten und dürfen diesen Status und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nicht aberkennen, wenn sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat.
- Verwaltungsgerichtshof 30.4.2020, Ra 2019/21/0244 – Entscheidung
Unbefristetes Einreiseverbot vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
Erfolgreiche (außerordentliche) Revision gegen ein unbefristetes Einreiseverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof
Ein in Österreich lebender türkischer Staatsangehöriger war in die Türkei abgeschoben worden. Darüber hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.
Infolge unserer erfolgreichen (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser das unbefristete Einreiseverbot auf. Das Erkenntnis erklärt, dass bei richtiger Würdigung des Privat- und Familienlebens des Drittstaatsangehörigen (Art 8 EMRK) die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots unzulässig war, weil der Revisionswerber auch im Fall einer Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht mehr nach Österreich zurückkehren könne und es seiner Familie auch nicht zumutbar wäre in die Türkei zu übersiedeln. Der Verwaltungsgerichtshof hob das unbefristete Einreiseverbot daher auf.
Der Revisionswerber kann zufolge dieser Entscheidung wieder nach Österreich zu seiner Familie zurückkehren.
- Verwaltungsgerichtshof 11.09.2024, Ra 2024/20/0129, 11.04.2024, Ra 2023/18/0068 und 31.01.2023, Ra 2022/20/0122
Entscheidung Ra 2024/20/0129
Entscheidung Ra 2023/18/0068
Entscheidung Ra 2022/20/0122
Die Revisionsverfahren wurden in verschiedenen Fällen eingestellt, da die Revisionswerber ihre Klagen zurückgezogen haben. Dies geschah, weil der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitlich die angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die Anträge auf Zuerkennung des Asylstatus abgelehnt wurden, aufgrund von Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat.
- Verwaltungsgerichtshof 18.09.2024, Ra 2024/18/0073 – Entscheidung
Aufhebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, wegen Missachtung der Verhandlungspflicht gemäß Art 47 GRC und § 21 Abs 7 BFA-VG.