In einer rezenten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einem Antragsteller – soweit ersichtlich erstmals – Verfahrenshilfe für einen Feststellungsantrag gewährt. Damit werden bestehende Rechtsschutzdefizite im Vergaberecht teilweise ausgeglichen. Allerdings sieht das Vergaberecht Verfahrenshilfe nur für Feststellungsanträge, nicht jedoch für Nachprüfungsanträge vor. Der Beitrag analysiert diese Unterscheidung verfassungsrechtlich. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Unterscheidung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist und somit eine diesbezüglichen Korrektur des Vergaberechts durch den Gestzgeber (oder den Verfassungsgerichtshof) unausweichlich erscheint.
Publikationen der
Kanzlei Rihs.