Schulrecht

Schulrecht – führende Kanzlei in Österreich

Als führende Kanzlei für Schulrecht in Österreich beraten und vertreten wir Schulerhalter, Privatschulen, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schüler:innen und Eltern in allen schulrechtlichen Angelegenheiten.

Unsere Leistungen im
Schulrecht

Privatschulrecht & Compliance – Rechtssicherheit für Schulerhalter

Schulerhalter von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht stehen vor strengen gesetzlichen Vorgaben. Das kann die Schulerhalter von Privatschulen vor große Herausforderungen stellen. Wir beraten Sie umfassend zu Rechten, Pflichten und Meldepflichten nach dem Privatschulgesetz (PrivSchG) und anderen schulrechtlichen Bestimmungen.

Unsere Leistungen umfassen:

  • Beratung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Schulpflichtgesetz (SchPflG), Religionsunterrichtsgesetz RUG
  • Melde- und Dokumentationspflichten, z. B. die Anmeldung von Schulleitern und Lehrkräften nach § 5 PrivSchG
  • Strategische Beratung zur Erlangung oder Beibehaltung des Öffentlichkeitsrechts

Schulaufsicht & behördliche Verfahren – Vertretung vor Schulbehörden

Sollte gegen Sie als Schulerhalter oder Privatschule ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet worden sein – beispielsweise eine behördliche Anordnung zur Schulschließung –, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Dabei vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden konsequent und mit der notwendigen Diskretion.

Wir vertreten Sie in folgenden Verfahren:

  • Überprüfung von Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde (Bildungsdirektion)
  • Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Schulbehörde (zB Anordnung der Schulschließung) vor Verwaltungsgerichten, Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof
  • Beratung zu behördlichen Auflagen und Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung künftiger aufsichtsrechtlicher Konflikte

Lehrerdienstrecht – Rechte und Pflichten für Lehrer & Schulleitung

Das Dienstrecht für Lehrkräfte und Schulleitung ist uns ebenfalls aus anwaltlicher Sicht vertraut. Wir beraten und vertreten sowohl Schulerhalter als auch Lehrende in dienstrechtlichen Fragen, insbesondere bei:

  • Betrauung & Abberufung von Lehrkräften mit Leitungsfunktionen
  • Zuweisung & Aufhebung von Lehrkräften als „lebende Subventionen“
  • Dienstrecht
  • Disziplinarrecht
  • Weisungsrecht

Leistungen für Schüler:innen und Eltern

Entscheidungen über den Nichtaufstieg von Schüler:innen in die nächste Schulstufe, über das Nichtbestehen der Externistenprüfung, über die Nichtzulassung zur Reifeprüfung und das Nichtbestehen der Reifeprüfung sind oft belastend für Schüler:innen und Eltern. Bei der Erhebung eines Widerspruches als Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen ist ein rasches Handeln gefragt, denn der Widerspruch muss innerhalb von fünf Tagen schriftlich bei der Schule eingebracht werden. Wir vertreten Ihre Interessen in Widerspruchsverfahren nach dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und setzen uns für faire und rechtskonforme Entscheidungen ein.

Ein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen einzelne negative Noten ist gesetzlich nicht vorgesehen. In Angelegenheiten, in denen kein Widerspruchsrecht zusteht, ist jedoch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Lehrperson bei der zuständigen Dienstaufsichtsbeschwerde (Bildungsdirektion) möglich. Im Rahmen dieser dienstaufsichtsrechtlichen Beschwerde kann eine willkürliche und objektiv nicht nachvollziehbare Entscheidung bzw. Benotung der Lehrperson aufgezeigt werden. Die Bildungsdirektion hat dann zu prüfen, ob die Lehrperson gegen Dienstpflichten verstoßen hat. Dies hat gegebenenfalls eine Weisung bis hin zur Versetzung zur Folge.

Suspendierungs- und Ausschlussverfahren sind das einzige schulrechtliche Instrument den Schulbesuch von Schüler:innen abrupt zu beenden bzw. temporär auszusetzen. Es handelt sich um einen massiven Eingriff in die Rechte von Schüler:innen. Wir unterstützen Sie im Suspendierungs- und Ausschlussverfahren und setzen uns für eine rasche Aufhebung der Entscheidung ein.

Die Bildungsdirektion muss die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen „unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse“ auf die einzelnen Schulen aufteilen (§ 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz)

Bei Bestehen der Schulfplicht von Schüler:innen muss die Bildungsdirektion eine Zuweisung an eine (Wunsch-)Schule vornehmen. In Wien hat die Bildungsdirektion „unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse“ auf die einzelnen Schulen aufteilen (§ 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz). Wir vertreten Eltern regelmäßig in Verfahren über Schulplatzzuweisungen und stellen sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Die allgemeine Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht erfüllt werden. Die Teilnahme an einem solchen Unterricht ist von den Eltern der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres unter Vorlage zahlreicher Unterlagen anzuzeigen. Bei einer Anzeige nach der Einbringungsfrist ist der Antrag wegen verspäteter Einbringung zu untersagen. Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen Antragstellung und stellen sicher, dass die Bildungsdirektion sämtliche erforderlichen Unterlagen für einen erfolgsversprechenden Antrag erhält.

Lehrpersonen werden im Rahmen ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen hoheitlich tätig. Verursacht der Lehrer in dieser Tätigkeit schuldhaft einen Sach- oder Personenschaden, zB durch eine Aufsichtspflichtverletzung, so müssen Eltern eine Amtshaftungsklage gegen den Bund bei den Zivilgerichten einbringen. Eine Klage direkt gegen die Lehrperson ist nicht möglich.

  • Widerspruch gegen Nichtzulassung zur Reifeprüfung
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Reifeprüfung
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Externistenprüfung
  • Widerspruch gegen den Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe
  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Lehrpersonen
  • Zuweisung des Schulplatzes
  • Aufnahme in die Schule
  • Klassenwechsel
  • Suspendierung und Ausschluss
  • Anträge auf häuslichen Unterricht
  • Amtshaftungsklage

Aus der Schule geplaudert: Für unsere Mandanten gewonnen

  • Aufhebung eines Bescheides zur Untersagung der Schulführung nach Revision des Stadtschulrates für Wien mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 9.8.2016, Ro 2016/10/0016
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  • Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Stadtschulrat für Wien die Verwendung eines Biologie-Lehrers untersagt hat, und Zurückverweisung an den Stadtschulrat für Wien mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 10.2.2016, W224 2111561-1
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  • Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Stadtschulrat für Wien die Verwendung eines Geschichte-Lehrers untersagt hat, und Zurückverweisung an den Stadtschulrat für Wien mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 10.2.2016, W224 2111279-1
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  • Aufhebung eines Bescheides des Stadtschulrats für Wien zur Untersagung der Schulführung wegen Bedenken gegen die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten Lehrmittel mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 26.01.2016, W203 2113677-2
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  • Aufhebung eines Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Bescheid zur Untersagung der Schulführung vom Stadtschulrat für Wien ausgeschlossen wurde, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 16.9.2015, W203 2113677-1
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  • Aufhebung eines Bescheides des Stadtschulrats für Wien zur Untersagung der Schulführung wegen vermuteter formeller Mängel im Verfahren zur Anzeige des Schulleiters mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 26.8.2015, W203 2107895-1
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Kanzlei RIHS: Ihre Rechtsanwälte für Schulrecht in Österreich

Das Schulrecht ist von laufenden Gesetzesänderungen und Reformen geprägt. Wir behalten aktuelle Entwicklungen im Blick und beraten Sie proaktiv über Neuerungen. Im Privatschulrecht, Lehrerdienstrecht & Schulaufsichtsrecht.

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