Entscheidungen über den Nichtaufstieg von Schüler:innen in die nächste Schulstufe, über das Nichtbestehen der Externistenprüfung, über die Nichtzulassung zur Reifeprüfung und das Nichtbestehen der Reifeprüfung sind oft belastend für Schüler:innen und Eltern. Bei der Erhebung eines Widerspruches als Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen ist ein rasches Handeln gefragt, denn der Widerspruch muss innerhalb von fünf Tagen schriftlich bei der Schule eingebracht werden. Wir vertreten Ihre Interessen in Widerspruchsverfahren nach dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und setzen uns für faire und rechtskonforme Entscheidungen ein.
Ein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen einzelne negative Noten ist gesetzlich nicht vorgesehen. In Angelegenheiten, in denen kein Widerspruchsrecht zusteht, ist jedoch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Lehrperson bei der zuständigen Dienstaufsichtsbeschwerde (Bildungsdirektion) möglich. Im Rahmen dieser dienstaufsichtsrechtlichen Beschwerde kann eine willkürliche und objektiv nicht nachvollziehbare Entscheidung bzw. Benotung der Lehrperson aufgezeigt werden. Die Bildungsdirektion hat dann zu prüfen, ob die Lehrperson gegen Dienstpflichten verstoßen hat. Dies hat gegebenenfalls eine Weisung bis hin zur Versetzung zur Folge.
Suspendierungs- und Ausschlussverfahren sind das einzige schulrechtliche Instrument den Schulbesuch von Schüler:innen abrupt zu beenden bzw. temporär auszusetzen. Es handelt sich um einen massiven Eingriff in die Rechte von Schüler:innen. Wir unterstützen Sie im Suspendierungs- und Ausschlussverfahren und setzen uns für eine rasche Aufhebung der Entscheidung ein.
Die Bildungsdirektion muss die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen „unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse“ auf die einzelnen Schulen aufteilen (§ 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz)
Bei Bestehen der Schulfplicht von Schüler:innen muss die Bildungsdirektion eine Zuweisung an eine (Wunsch-)Schule vornehmen. In Wien hat die Bildungsdirektion „unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse“ auf die einzelnen Schulen aufteilen (§ 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz). Wir vertreten Eltern regelmäßig in Verfahren über Schulplatzzuweisungen und stellen sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Die allgemeine Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht erfüllt werden. Die Teilnahme an einem solchen Unterricht ist von den Eltern der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres unter Vorlage zahlreicher Unterlagen anzuzeigen. Bei einer Anzeige nach der Einbringungsfrist ist der Antrag wegen verspäteter Einbringung zu untersagen. Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen Antragstellung und stellen sicher, dass die Bildungsdirektion sämtliche erforderlichen Unterlagen für einen erfolgsversprechenden Antrag erhält.
Lehrpersonen werden im Rahmen ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen hoheitlich tätig. Verursacht der Lehrer in dieser Tätigkeit schuldhaft einen Sach- oder Personenschaden, zB durch eine Aufsichtspflichtverletzung, so müssen Eltern eine Amtshaftungsklage gegen den Bund bei den Zivilgerichten einbringen. Eine Klage direkt gegen die Lehrperson ist nicht möglich.
- Widerspruch gegen Nichtzulassung zur Reifeprüfung
- Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Reifeprüfung
- Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Externistenprüfung
- Widerspruch gegen den Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe
- Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Lehrpersonen
- Zuweisung des Schulplatzes
- Aufnahme in die Schule
- Klassenwechsel
- Suspendierung und Ausschluss
- Anträge auf häuslichen Unterricht
- Amtshaftungsklage