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Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz: Co-Autor Dr. Georg Rihs kommentiert zwei Verleihungstatbestände (§ 13 u. § 14 StbG)

Neuerscheinung aktueller Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Druckfrisch haben wir kürzlich die Neuauflage des Kommentars zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 (2023) erhalten. Dieser ist mittlerweile auch im gut sortierten Fachbuchhandel erhältlich (Link zum Webshop des Verlages).

Auf 1102 Seiten setzen sich die Autoren mit allen geltenden Bestimmungen des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts auseinander. Zahlreiche Verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes bieten profunde Einblicke in diese zentrale und wichtige Rechtsmaterie. Die Autoren erörtern die Praxis der Staatsbürgerschaftsbehörden umfassend und unterziehen diese einer rechtswissenschaftlich fundierten Kritik.

Dr. Rihs hat als Koautor die Bestimmungen des § 13 und § 14 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kommentiert. Diese beiden Verleihungstatbestände erlauben es Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft aus bestimmten Gründen verloren haben, und staatenlosen Personen, die österreichische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen.

Der Weg zur österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Abschluss und Höhepunkt einer gelungenen Integration in Österreich darstellen.

Antragsteller müssen bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden verleihen die Staatsbürgerschaft nur, wenn ein Verleihungswerber alle Voraussetzungen nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erfüllt. Das Verwaltungsverfahren, das der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorangeht, ist kompliziert und langwierig. Ein Verleihungswerber kann durch gute Vorbereitung und effiziente Vertretung mithelfen, die Verfahrensdauer zu verkürzen.

Das Staatsbürgerschaftsrecht ist Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Der Gesetzgeber, die Verwaltungsgerichte und die Behörden tragen zur ständigen Weiterentwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts bei.

Wir vertreten ständig vor Staatsbürgerschaftsbehörden, vor Verwaltungsgerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Verwaltungsgerichtshof in Staatsbürgerschaftsverfahren.

Unser Profil im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts

Wir setzen uns laufend mit aktuellen Themen in den Rechtsbereichen unserer Spezialisierung – unter anderem im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts – auseinander. Sofern es die Zeit erlaubt, publizieren wir in diesen Rechtsbereichen. Unsere Beiträge in Fachzeitschriften und Kommentaren ergänzen unsere praktische Arbeit und helfen uns, die Rechtsmaterie zum Vorteil unserer Mandanten zu durchdringen.

Das erarbeitete Wissen und unsere Erfahrung setzen wir gerne für unsere Mandanten ein und erzielen damit laufend Erfolge vor Behörden und Gerichten.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder eine Erstberatung. Einen Beratungstermin können Sie bequem über unsere Homepage buchen.

 

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c StbG): Erweiterte Möglichkeiten für die Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz besteht die Möglichkeit für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erlangen. Bereits mehrere Tausende von Nachfahren, beispielsweise von Holocaust-Überlebenden haben die österreichische Staatsbürgerschaft auf diesem Weg erlangt. Der österreichische Gesetzgeber hat nun zur Bereinigung von Härtefällen weitere Personengruppen in den Kreis der Berechtigten einbezogen.

Staatsbürgerschaft für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Personen, die im so genannten “Dritten Reich” durch die NSDAP aus politischen, religiösen oder aus anderen Gründen verfolgt waren, und ihre Nachfahren konnten bereits bisher die österreichische Staatsbürgerschaft auf kurzem Weg durch Anzeige gemäß § 58c StbG erlangen. Das österreichische Außenministerium und das Innenministerium haben umfassend über die Rechtslage informiert und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (Link BMEIA, Link BMI).
Anzeigen könnten auch bei den österreichischen Botschaften im Ausland eingebracht werden (Link BMEIA).

Bereits mehrere tausend Staatsbürgerschaften verliehen

Die zuständige österreichische Behörde, das ist die Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35, kurz: “MA35”) hat diese Bestimmung bereits vielfach angewendet. Zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus haben seither diese Möglichkeit genutzt. Inzwischen haben mehrere tausend Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus aus der ganzen Welt auf diesem Weg die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Die österreichischen Medien haben über die erfolgreichen Verfahren vor der Staatsbürgerschaftsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) umfassend berichtet (Der Standard, 29.8.2021, Der Standard, 20.5.2022, Kurier, 29.8.2021).

Bisherige Staatsbürgerschaft kann beibehalten werden

Bei positiver Erledigung dürfen die Antragsteller ihre bisherige Staatsbürgerschaft, zB die us-amerikanische oder israelische Staatsbürgerschaft, beibehalten. Dies im Gegensatz zu Antragstellern, die nicht Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus sind. Diese sind verpflichtet, ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nun nicht mehr Voraussetzung

Nach der bisherigen Gesetzeslage kam es zu Härtefällen, in denen sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen zwischen unterschiedlichen Gruppen von Nachfahren getroffen wurden. Mit der jüngsten Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl I 48/2022 (Link) versucht der Gesetzgeber, diese Härtefälle zu beseitigen.
Aufgrund der bisherigen Bestimmung waren bislang nur Nachkommen von österreichischen Staatsbürgern anspruchsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz vor der Vertreibung in Österreich hatten. Diese Rechtslage führte zu Härtefällen. Sie berücksichtigte etwa nicht, dass Holocaust-Überlebenden oft auf das Bundesgebiet des heutigen Österreich verschleppt wurden bzw. in Konzentrationslagern festgehalten wurden. Die Behörde nahm in solchen Fällen an, dass die Betroffenen keinen Hauptwohnsitz in Österreich und somit auch keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft als Opfer des Nationalsozialismus hatten.

Härtefällen werden vermieden

Der österreichische Gesetzgeber hat sich dieser Härtefälle angenommen und den Anwendungsbereich der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erweitert: So können nun auch Nachkommen verfolgter Personen, die österreichische Staatsbürger waren und über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass diesen Personen bei einer Rückkehr oder auch bei der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder die Behörden des Deutschen Reiches gedroht hätte (etwa infolge ihres Glaubens, ihrer politischen Einstellung oder aus anderen Gründen). So können nun auch die Nachfahren österreichischer Staatsbürger, die vor ihrer Flucht nicht im heutigen Bundesgebiet, sondern in einem der anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie (zB im Gebiet des heutigen Tschechien, der Slowakei, Rumäniens, Ungarns oder der Westukraine) gelebt hatten, die Staatsbürgerschaft beantragen.
Die Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt I 48/2022 (Link) veröffentlicht. Mit der neuen Rechtslage (gültig seit 14.02.2022) haben noch mehr Personen als bisher Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Opfer oder Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus.

Fazit: Richtiger Schritt, Bestimmung wie angewendet?

Dass der Gesetzgeber die Rechtslage geändert hat, ist zu begrüßen. Er hat den Anwendungsbereich für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus erweitert und damit einen weiteren Beitrag zur Beseitigung historischen Unrechts und zur Wiedergutmachung geleistet.
Es bleibt abzuwarten, ob nach der alten Rechtslage durchgeführte Verfahren, in denen die Behörde (Magistratsabteilung 35, kurz “MA35”) den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige verweigert hat, infolge der neuen Rechtslage wieder aufgenommen werden.

Wir haben bereits zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft unterstützt.

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, insbesondere gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen.

 

 

Staasbürgerschaft für Opfer des NS-Regime und deren Nachkommen

Erleichterung der Erlangung der Staatsbürgerschaft für Opfer des NS-Regime und deren Nachkommen

Der österreichische Nationalrat hat eine Änderung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) beschlossen, um den Opfern des NS-Regimes und deren Nachkommen, die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erleichtern (BGBl I 96/2019).

Bisher stand diese Möglichkeit nur den Verfolgten selbst offen. Durch die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes haben nun auch alle „Nachkommen in gerader Linie des Fremden“ bis zur dritten Generation, dh auch die Kinder, Enkel und Urenkel der Verfolgten, die Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben.

Neben ehemaligen österreichischen Staatsbürgern und ihren Nachkommen können infolge der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes auch Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und Staatenlose, die ihren Hauptwohnsitz bis einschließlich 15. Mai 1955 in Österreich hatten, die österreichische Staatsbürgerschaft mittels Anzeige erwerben.

Betroffene Personen können vereinfacht durch Anzeige bei der Behörde (und Vorlage entsprechender Beweise) die Staatsbürgerschaft erlangen.

Zahlreiche Nachweise wie der Nachweis von Deutschkenntnissen, der Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte über einen bestimmten Zeitraum, eines (ununterbrochenen) Aufenthalts in Österreich etc. gelten für die Verfolgten und deren Nachkommen nicht.

Diese Änderung stellt eine weitreichende Vereinfachung der Erlangung der Staatsbürgerschaft bzw. eine Ausdehnung auf die Nachfahren von Verfolgten dar. Ehemalige österreichische Staatsbürger, die Österreich aufgrund von Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des sogenannten Dritten Reichs verlassen mussten, und ihre Nachkommen, haben dadurch ab 01.09.2020 die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter erheblich erleichterten Voraussetzungen und weitgehend gebührenfrei zu erwerben.

Für den Erwerb ist es notwendig, die Umstände der Verfolgung und Flucht nachzuweisen. Gerne unterstützen wird Sie bei den dafür notwendigen Recherchen bei österreichischen Behörden und in den Archiven.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen in Bezug auf die vereinfachte Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen und stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um die Aussichten eines Verfahrens zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft als vom Nazi-Regime Verfolgter oder Nachfahre zu prüfen.

[Bildquelle: Goodfon]

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens für die Aufenthaltsgenehmigung von britischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Österreich

Seit dem 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben schlussendlich eine gemeinsame Lösung gefunden und ein Austrittsabkommen abgeschlossen, das von den zuständigen Gremien des Vereinigten Königreich und dem Europäischen Parlament, ratifiziert wurde (Link).

Das befürchtete “No-Deal”-Szenario konnte somit verhindert werden.

Die Vorkehrungen die durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (“NAG”), beschlossen worden waren, um für einen “No-Deal BREXIT” gewappnet zu sein, sind durch dieses Abkommen obsolet geworden. Allerdings erfordert das Austrittsabkommen noch weitere Verhandlungen der beteiligten Parteien, um Detaillösungen für die entsprechenden Bestimmungen des Austrittsabkommens (Teil I, Art 13 ff.) umzusetzen.

Hinsichtlich des Aufenthalts britischer Staatsbürger in den EU-Mitgliedstaaten sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre Verwandten (auch aus “Drittstaaten”), die sich während dieser Übergangszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten können weiterhin in dem jeweiligen Mitgliedstaat leben und arbeiten.

Für britische Staatsbürger und ihre nahen Verwandten (Ehepartner, minderjährige Kinder), die noch nicht über einen formalen Nachweis ihres Aufenthaltsstatus in Österreich verfügen, ist es sinnvoll und ratsam, einen solchen Nachweis des Aufenthaltsrechts in Österreich gemäß EU-Recht zu beantragen (siehe Artikel 19 des Austrittsabkommens). Auch die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts ist nach wie vor problemlos möglich,  auch nach Ablauf der Übergangsfrist kann diese beantragt werden (Art. 15 des Austrittsabkommens).

Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es Bürgern des Vereinigten Königreichs innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich sein, eine Bestätigung ihres weiteren Aufenthaltsrechts zu beantragen (Art. 18 des Austrittsabkommens). Ein solcher Antrag kann bis Ende Juni 2021 gestellt werden. Für diese Anträge sind ebenfalls die bisherigen Aufenthaltsbehörden (Magistrat 35, Bezirkshauptmannschaften) zuständig.

Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre nahen Verwandten mit einem Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrecht haben weiterhin Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedsstaaten, sodass ihre Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis erfordert (Art 22 des Austrittsabkommens).

Auch nach der Übergangszeit steht Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin offen, die bereits im Sinn des Artikel 24 des Austrittsabkommens in Österreich arbeiten. Dasselbe gilt auch für Selbständige (Artikel 25 des Austrittsabkommens).

Für britische Staatsbürger, die weiterhin in Österreich leben und arbeiten wollen ist es daher ratsam, dass die günstigen Übergangsregelungen von ihnen in Anspruch genommen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen notwendigen Schritten, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können.

Bitte zögern Sie nicht, einen Termin für eine Beratung vor Ort oder via Skype zu vereinbaren, um Ihre Situation bzw. die Ihrer Familie in Bezug auf das Austrittsabkommens zu beurteilen.

[Foto: Pixabay]

Einreise Brexit

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum?

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum – Reisende, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und nach Österreich oder in die EU reisen wollen, müssen im Falle eines “No-Deal”-Brexit einige wichtige Punkte beachten.

Die “Personenfreizügigkeit”, eines der Grundrechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten, gilt für britische Staatsbürger im derzeit sehr wahrscheinlichen Fall eines “No-Deal”-Brexit nicht mehr.

Britische Staatsbürger werden bei der Einreise in den Schengen-Raum (und damit bei einem Besuch in Österreich) folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • einen aktuellen und gültigen Reisepass (der Reisepass muss zum Zeitpunkt der Einreise mindestens 6 Monate gültig sein und darf nicht älter als 10 Jahre sein),
  • Reisekrankenversicherung für die Gesundheitsversorgung.

Bei der Einreise nach Österreich werden britische Staatsbürger wie andere “Drittstaatsangehörige”, d.h. Bürger aus Nicht-EU-Ländern, behandelt und an der Grenze  kontrolliert werden. So kann von britischen Staatsbürgern verlangt werden, dass sie ihre Reisetickets und ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts im Schengenraum vorzeigen. Bargeld über £10.000 und mit gebrachte Waren müssen beim Zoll deklariert werden.

Das Vereinigte Königreich/Großbritannien wird in die Liste der meistbegünstigten Nationen aufgenommen und Reisenden wird es weiterhin möglich sein, ohne Schengen-Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einzureisen. Rechtlich gesehen wird dieses Privileg durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, gewährt (Link).

Die Einreise und der Aufenthalt sind jedoch auf touristische Zwecke beschränkt. Für Geschäftsreisen oder Aufenthalte zu Schul- und Studienzwecken ist ein spezielles Visum für den jeweiligen Zweck erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien Zeit oder Aufenthaltsgenehmigung letztendlich zu Verwaltungsstrafen, Ausweisung und einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum führen kann. Daher sind britische Staatsangehörige, die in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten wollen, gut beraten, sich rechtzeitig um das erforderliche Visum/Aufenthaltsgenehmigung zu kümmern.

 

In jedem Fall helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zu Visabestimmungen, Einreisebestimmungen und -beschränkungen sowie Aufenthaltsgenehmigungen für britische Staatsbürger nach einem eventuellen “No-Deal” Brexit und allfälligen Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um detaillierte und ausführliche Informationen für Ihren Aufenthalt in Österreich zu erhalten.

[Foto: Pixabay]

Brexit_NoDeal

Österreichische Aufenthaltstitel für britische Staatsbürger im Falle eines “No-Deal” – Brexit

Nach dem Wahlergebnis vom letzten Wochenende schreitet der Brexit (oder auch im schlimmsten Fall ein “No-Deal” – Brexit), unaufhaltsam näher. Nachdem sich Vertreter der EU und des Vereinigten Königreichs im Oktober über wichtige Rahmenbedingungen für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geeinigt haben, ist es nach wie vor nicht auszuschließen, dass es zu einem sogenannten “No-Deal” – Brexit kommt. Auf jeden Fall wird ein Brexit Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis britischer Staatsbürger haben, die in Österreich leben oder beabsichtigen, ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Britische Bürger und ihre (Nicht-EU-)Familienangehörigen sehen unsicheren Zeiten entgegen, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union ungeregelt verlässt. Bislang konnten Britische Staatsangehörige aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/138/EG legal in Österreich aufzuhalten, hier zu arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel werden auf Grundlage der Richtlinie 2004/138/EG erteilt.

Britische Staatsbürger können sich derzeit (noch) mit der sogenannten Anmeldebescheinigung in Österreich aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel leitet sich direkt aus dem Unionsrecht ab und nicht aus dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG). Ihren nahen Verwandten ohne britische/europäische Staatsbürgerschaft steht derzeit (noch) die sogenannte “Aufenthaltskarte” zu.

Für den Fall eines “No-Deal”-Brexits hat der österreichische Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, um den Verlust der EU-Aufenthaltserlaubnis auszugleichen. Dafür wurden zwei Sonderregelungen geschaffen.

  • Bürger des Vereinigten Königreichs, die weniger als 5 Jahre in Österreich leben, werden im Fall eines ungeregelten BREXIT auf Antrag einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus” nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: “NAG”) erhalten können. Dadurch können der legale Aufenthalt und eine berufliche Tätigkeit in Österreich fortgesetzt werden.

Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem „No-Deal BREXIT“ gestellt, ist der Antragsteller nicht zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse verpflichtet. Die meisten anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfordern einen Nachweis über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse.

  • Für britische Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt eines „No-Deal BREXIT“ seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, besteht die Möglichkeit, einen unbegrenzten Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” zu erhalten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vom Antragsteller erfüllt werden.

In beiden Fällen müssen die derzeit (noch) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten britischen Staatsbürger, die ihren Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem ungeregelten Brexit stellen, keine Deutschkenntnisse nachweisen. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für (andere) Drittstaatsangehörige.

Wir empfehlen britischen Staatsbürgern, die sich in Österreich aufhalten, diese Gelegenheit zu nützen und einen Aufenthaltstitel zu begünstigen Voraussetzungen gegenüber den für andere Drittstaatsangehörige im österreichischen Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz vorgesehenen Bestimmungen zu beantragen.

Wir haben bereits wiederholt britischen Staatsbürgern bei Angelegenheiten betreffend ihre Aufenthaltstitel unterstützt. Bitte zögern Sie nicht, sich rechtzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen über die Folgen eines „No-Deal BREXIT“ zu erhalten und welche Schritte unternommen werden müssen, um sich weiterhin legal in Österreich aufzuhalten um hier bleiben zu können.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für britische Staatsbürger im Falle eines BREXIT ohne Austrittsabkommen bestehen.

Kontaktieren Sie uns, um einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, wir übernehmen ihre Vertretung vor den österreichischen Einwanderungsbehörden und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

[Foto: Pixabay]

Buchpraesentation

Präsentation: Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Georg Rihs war heute als Koautor zur Präsentation des soeben im Jan Sramek Verlag erschienenen Kommentars zum Staatsbürgerschaftsgesetz eingeladen.
Herzlichen Glückwunsch an die Veranstalter und Herausgeber Helgo EberweinBalazs Esztegar und Martin Plunger.

Gerne hat Georg Rihs mit seiner mehrjährigen Erfahrung in Fragen des Staatsbürgerschaftsrechts als Koautor einen Beitrag zu diesem Werk geleistet.

Im Zusammenhang mit einer geplanten Einbürgerung in Österreich steht Ihnen die RIHS Rechtsanwalt GmbH mit ihrer Expertise zur Verfügung!