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Aufhebung des „Kopftuchverbot“ (§ 43a SchUG) durch den Verfassungsgerichtshof erreicht

Mit großer Freude teilen wir mit, dass unsere Kanzlei drei betroffene Mädchen und deren Eltern in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich vertreten hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Wintersession heute, am 11.12.2020, das “Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6-10 Jahre) als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verkündung des Erkenntnisses wurde live unter www.vfgh.gv.at übertragen.

Das “Kopftuchverbot” zielte explizit auf muslimische Kinder ab. In den Erläuternden Bemerkungen legte der Gesetzgeber klar, dass Kleidungsvorschriften anderer Religionsgemeinschaften (Judentum, Sikhismus) nicht vom Verbot erfasst sein sollten.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof einen gravierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Freiheit der Religionsausübung beseitigt. Der Verfassungsgerichtshof erachtete durch das Verbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern und den Gleichheitssatz verletzt. Auch das Recht auf religiöse Kindererziehung wurde durch das Verbot verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungswidrige Bestimmung mit sofortiger Wirkung und ohne Einräumung einer “Reparaturfrist” aufgehoben.

Wir freuen uns mit unseren Mandantinnen und Mandanten über diesen Erfolg für die Grundrechte und den liberal Rechtsstaat!

Das Erkenntnis wurde im Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs 2020 als eines der wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 erwähnt und auf zwei Seiten kurz zusammengefasst. (PDF-Version)