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Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens für die Aufenthaltsgenehmigung von britischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Österreich

Seit dem 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben schlussendlich eine gemeinsame Lösung gefunden und ein Austrittsabkommen abgeschlossen, das von den zuständigen Gremien des Vereinigten Königreich und dem Europäischen Parlament, ratifiziert wurde (Link).

Das befürchtete “No-Deal”-Szenario konnte somit verhindert werden.

Die Vorkehrungen die durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (“NAG”), beschlossen worden waren, um für einen “No-Deal BREXIT” gewappnet zu sein, sind durch dieses Abkommen obsolet geworden. Allerdings erfordert das Austrittsabkommen noch weitere Verhandlungen der beteiligten Parteien, um Detaillösungen für die entsprechenden Bestimmungen des Austrittsabkommens (Teil I, Art 13 ff.) umzusetzen.

Hinsichtlich des Aufenthalts britischer Staatsbürger in den EU-Mitgliedstaaten sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre Verwandten (auch aus “Drittstaaten”), die sich während dieser Übergangszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten können weiterhin in dem jeweiligen Mitgliedstaat leben und arbeiten.

Für britische Staatsbürger und ihre nahen Verwandten (Ehepartner, minderjährige Kinder), die noch nicht über einen formalen Nachweis ihres Aufenthaltsstatus in Österreich verfügen, ist es sinnvoll und ratsam, einen solchen Nachweis des Aufenthaltsrechts in Österreich gemäß EU-Recht zu beantragen (siehe Artikel 19 des Austrittsabkommens). Auch die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts ist nach wie vor problemlos möglich,  auch nach Ablauf der Übergangsfrist kann diese beantragt werden (Art. 15 des Austrittsabkommens).

Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es Bürgern des Vereinigten Königreichs innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich sein, eine Bestätigung ihres weiteren Aufenthaltsrechts zu beantragen (Art. 18 des Austrittsabkommens). Ein solcher Antrag kann bis Ende Juni 2021 gestellt werden. Für diese Anträge sind ebenfalls die bisherigen Aufenthaltsbehörden (Magistrat 35, Bezirkshauptmannschaften) zuständig.

Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre nahen Verwandten mit einem Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrecht haben weiterhin Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedsstaaten, sodass ihre Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis erfordert (Art 22 des Austrittsabkommens).

Auch nach der Übergangszeit steht Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin offen, die bereits im Sinn des Artikel 24 des Austrittsabkommens in Österreich arbeiten. Dasselbe gilt auch für Selbständige (Artikel 25 des Austrittsabkommens).

Für britische Staatsbürger, die weiterhin in Österreich leben und arbeiten wollen ist es daher ratsam, dass die günstigen Übergangsregelungen von ihnen in Anspruch genommen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen notwendigen Schritten, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können.

Bitte zögern Sie nicht, einen Termin für eine Beratung vor Ort oder via Skype zu vereinbaren, um Ihre Situation bzw. die Ihrer Familie in Bezug auf das Austrittsabkommens zu beurteilen.

[Foto: Pixabay]