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Rot-Weiß-Rot Karte, Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige: Die jüngsten Novellen bringen Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Rot-Weiß-Rot Karte: Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung

Die Rot-Weiß-Rot Karte ist ein attraktiver Aufenthaltstitel für qualifizierte Arbeitskräfte, die ein verbindliches Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorweisen können. Die Niederlassungsbehörde und das Arbeitsmarktservice prüfen die Qualifikationen anhand eines Kriterienkatalogs. Ein Antragsteller erhält bspw. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Universitätsstudium, einschlägige Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse. Auch das Jobangebot und der künftige Arbeitgeber müssen gewisse Kriterien erfüllen (Mindestgehalt, qualifizierte und ausbildungsadäquate Position im Unternehmen etc.).

Voraussetzung: Berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers

Die Qualifikation der Arbeitnehmer wird nach einem Punkteschema evaluiert. Wenn ein Arbeitnehmer eine ausreichende Punktezahl nach diesem Punkteschema erlangt, kann er eine Rot-Weiß-Rot Karte (Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung) erlangen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot eines österreichischen Arbeitgebers.

Das geltenden Punkteschema für die Verleihung einer Rot-Weiß-Rot Karte wird ausführlich unter www.migration.gv.at erklärt. Obwohl die Kriterien für die Punktevergabe klar und verständlich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsfragen. So ist beispielsweise nicht immer klar, welche Ausbildung vom Arbeitsmarktservice (AMS) als „facheinschlägig“ qualifiziert wird. Gute Vorbereitung erleichtert es der Niederlassungsbehörde und dem Arbeitsmarktservice (AMS), rasch eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller (Fachkraft bzw. Unternehmen/zukünftiger Arbeitgeber) zu treffen.

Der Gesetzgeber hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anpassungen vorgenommen, um die Rot-Weiß-Rot Karte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu machen. So hat der Gesetzgeber mit der Novelle zum AuslBG, BGBl I 106/2022, neue, erleichterte Rahmenbedingungen für die Rot-Weiß-Rot Karte, insbesondere ein günstigeres Punkteschema für Fachkräfte in Mangelberufen, geschaffen.

Bereits zwei Novellen der Regeln betreffend die Rot-Weiß-Rot Karte allein im heurigen Jahr 2023

Die seit 21.4.2023 geltende Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 43/2022, regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Flüchtlinge, die aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben (siehe Vertriebenen-Verordnung, BGBl II 92/2022). Sie sieht überdies Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte vor. Vor allem werden in einzelnen Auswahlkriterien (zB Sprache, Berufserfahrung) mehr Punkte vergeben als bisher. Durch die Novelle will der Gesetzgeber dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Gesetzgeber hat die Erteilungskriterien für die Rot-Weiß-Rot Karte gelockert, um Fachkräften aus dem Ausland den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Über die Zielsetzungen und Beweggründe des Gesetzgebers geben die Parlamentarischen Materialien Aufschluss. Der Motivenbericht ist online auf der Website des österreichischen Parlaments abrufbar (Link) und kann beispielsweise bei Auslegungsfragen als Argumentationshilfe herangezogen werden.

Erleichterte Voraussetzungen seit April 2023: neues Punkteschema, Berücksichtigung von Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-/Kroatisch-/Serbisch-Kenntnissen

Seit der letzten Novelle werden Punkte nicht nur für Deutsch- und Englischkenntnisse, sondern auch für Sprachkenntnisse in der französischen, spanischen und bosnisch-kroatisch-serbischen Sprache vergeben. Dies erleichtert den Arbeitsmarktzugang für Personen, die in diesen Sprachen Sprachzertifikate erworben oder eine Ausbildung absolviert haben.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen seit Juli 2023

Bis zur letzten Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl I 84/2023, war für die Zulassung als Schlüsselkraft und damit die wesentliche und besondere Voraussetzung für die „Rot-Weiß-Rot Karte“ eine positive Beschlussfassung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als rechtsstaatlich bedenklich aufgehoben (VfGH 14.12.2021, G 232/2021-14). Der Gesetzgeber musste daher die Regelung innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist anpassen.

Seit dieser Novelle, die am 20.7.2023 in Kraft trat, kann eine Schlüsselkraftzulassung auch erfolgen, wenn

  • die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  • öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern.

Dies eröffnet sowohl den Niederlassungsbehörden als auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, im Fall einer negativen Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Arbeitnehmer als Schlüsselkraft zuzulassen.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, ein Erreichen der erforderlichen Punkte und das Verfahrensrecht zu erleichtern und so den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen.

Die Änderungen sind für qualifizierte Fachkräfte, die sich in Österreich niederlassen möchten, ist für Drittstaatsangehörige, die in Österreich arbeiten möchten, und für österreichische Unternehmen begrüßenswert.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte nach der neuen Rechtslage erfolgreich unterstützt.

Wenn Sie in einem Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Erfolgreiche Familienzusammenführung auf Grundlage des Art. 20 AEUV, obwohl kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt

In einer jüngeren Entscheidung haben wir einer Familie dazu verholfen, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich legal zu führen. Durch unsere Unterstützung konnten wir ein Aufenthaltsrecht für die Mutter zweier österreichischer Staatsbürger erzielen, die auch Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt hat. Wir sind uns der Bedeutung und Tragweite unserer Beratung und Vertretung für das Familienleben unserer Mandanten und deren private und berufliche Zukunft in Österreich bewusst. Deshalb freuen wir uns über den Erfolg!

„Familienangehörige“ iSd österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder

Familienzusammenführung mit Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Österreich grundsätzlich nur für die nächsten Angehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder) vorgesehen. Weiter entfernte Verwandte (zB Eltern, volljährige Kinder) haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung bzw. können allenfalls nur einen Aufenthaltstitel ohne Zugang zum Arbeitsmarkt erlangen („Niederlassungsbewilligung-Angehörige“).

Wenn triftige Gründe, etwa aufgrund des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens und des Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw. aufgrund der Rechte von Unionsbürgern (Art 20 AEUV) vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof – allerdings nur in extremen Ausnahmefällen – auch für entfernte Verwandte einen Anspruch auf Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt bejaht (so etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093).

Verwaltungsgericht Wien gewährt Aufenthaltstitel-Familienangehörige für Mutter einer volljährigen österreichischen Zusammenführenden

In einem komplexen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien haben wir erfolgreich den Anspruch einer Mandantin auf Familienzusammenführung durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.1.2023 verkündet (VGW-151/080/9065/2022-25). Das Besondere an der letztlich gewährten Familienzusammenführung (Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehörige“) ist, dass

  • die Zusammenführende eine volljährige österreichische Staatsbürgerin ist, und
  • die Mutter der Zusammenführenden einen Aufenthaltstitel-Familienangehörige erlangt hat, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (und nicht bloß eine „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“, die eine Erwerbstätigkeit in Österreich kategorisch ausschließt).

Das Verwaltungsgericht Wien hat das besondere Naheverhältnis und die gesundheitlich bedingte Abhängigkeit der Tochter von ihrer Mutter als ausschlaggebend für den Anspruch auf Familienzusammenführung beurteilt.

Es hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf eine österreichische Staatsbürgerin angewendet, obwohl kein so genannter grenzüberschreitender Sachverhalt („Freizügigkeitssachverhalt“) vorlag.

Die von uns im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Verwaltungsgericht Wien überzeugt: „Wenn ein Unionsbürger (in diesem Fall die zusammenführende Tochter) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, haben enge Familienangehörige, zu denen der Unionsbürger in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ein Recht auf Aufenthalt (und Zugang zum Arbeitsmarkt).“ Vgl. EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16; in der österreichischen Rsp VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195.

Keine Amtsrevision der Niederlassungsbehörde (MA35) oder des Bundesministeriums für Inneres (BMI)

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Niederlassungsbehörde (MA35) hat die Behörde noch Widerstand geleistet und unsere Rechtsposition nicht geteilt.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien haben die Amtsparteien (Niederlassungsbehörde, in Wien: MA 35; BMI) keine Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erhoben. Das Erkenntnis wurde nicht angefochten. Die Amtsparteien haben damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien billigend zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um einen Präzedenzfall, der auch für künftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien richtungsweisend ist.

Zusammenleben in Österreich mit Aufenthaltstitel-Familienangehörige möglich

Mittlerweile hat die Niederlassungsbehörde (MA35) hat der Antragstellerin, d. h. der Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, den beantragten Aufenthaltstitel-Familienangehörige erteilt. Die Familie kann nun gemeinsam in Österreich leben. Die Mutter hat mit dem Aufenthaltstitel-Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht erlangt, das sie zur Niederlassung und zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ohne dass sie dafür eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Wir freuen uns, dass wir auf diesem Weg einer Familie geholfen haben, gemeinsam in Österreich zu leben. Diese Entscheidung stärkt das Recht auf Familienzusammenführung und ‑einheit, die Grundrechte und die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union abgeleiteten Rechte von Unionsbürgern. Es ist angesichts der prinzipiellen Zurückhaltung der Verwaltungsgerichte bei Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zur Familienzusammenführung zu begrüßen.

Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie eine Familienzusammenführung mit Verwandten und Angehörigen aus Drittstaaten anstreben und für diese Verwandten einen passenden Aufenthaltstitel in Österreich erlangen möchten!

Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (kurz genannt Brexit) und damit auch aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion bringt zahlreiche Neuerungen – vor allem das Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde dadurch weitgehend geändert. Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich somit aus Sicht der EU als Drittstaat. Der österreichische Gesetzgeber hat daher für betroffene britische Staatsbürger und deren Familienangehörige einen eigenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel Art 50 EUV“) geschaffen (NAG-Novelle, BGBl I 56/2018).

Der Status von britischen Staatsbürgern und deren (nahen) Familienangehörigen wird durch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die sogenannte Brexit-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 604/2020 näher bestimmt und geregelt.

Britische Staatsangehörige und ihre (nahen) Familienangehörigen (aus Drittstaaten) können seit 1. Jänner 2021 den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Durch den Aufenthaltstitel soll sichergestellt werden, dass britische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel, um sich und ihren Familienangehörigen einen Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren, sowie
  • eine umfassende Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken in Österreich abdeckt.

Deutschkenntnisse stellen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50“ – wie bisher – keine Voraussetzung dar.

Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich. Somit besteht ein ausreichendes Zeitfenster für die Antragstellung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ erfolgt im Scheckkartenformat und gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Selbstverständlich ist auch weiterhin der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts möglich. Personen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, bekommen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre erteilt.

Ein Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zweckänderungsanträge können derzeit auch schriftlich eingebracht werden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA 35) für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Aufgrund der aktuellen COVID19-Beschränkungen müssen Termine online vereinbart werden.

Als Experten im Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht haben wir bereits zahlreiche Antragsteller bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 50 EUV unterstützt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels „Artikel 50“ unterstützen dürfen!

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens für die Aufenthaltsgenehmigung von britischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Österreich

Seit dem 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben schlussendlich eine gemeinsame Lösung gefunden und ein Austrittsabkommen abgeschlossen, das von den zuständigen Gremien des Vereinigten Königreich und dem Europäischen Parlament, ratifiziert wurde (Link).

Das befürchtete “No-Deal”-Szenario konnte somit verhindert werden.

Die Vorkehrungen die durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (“NAG”), beschlossen worden waren, um für einen “No-Deal BREXIT” gewappnet zu sein, sind durch dieses Abkommen obsolet geworden. Allerdings erfordert das Austrittsabkommen noch weitere Verhandlungen der beteiligten Parteien, um Detaillösungen für die entsprechenden Bestimmungen des Austrittsabkommens (Teil I, Art 13 ff.) umzusetzen.

Hinsichtlich des Aufenthalts britischer Staatsbürger in den EU-Mitgliedstaaten sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre Verwandten (auch aus “Drittstaaten”), die sich während dieser Übergangszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten können weiterhin in dem jeweiligen Mitgliedstaat leben und arbeiten.

Für britische Staatsbürger und ihre nahen Verwandten (Ehepartner, minderjährige Kinder), die noch nicht über einen formalen Nachweis ihres Aufenthaltsstatus in Österreich verfügen, ist es sinnvoll und ratsam, einen solchen Nachweis des Aufenthaltsrechts in Österreich gemäß EU-Recht zu beantragen (siehe Artikel 19 des Austrittsabkommens). Auch die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts ist nach wie vor problemlos möglich,  auch nach Ablauf der Übergangsfrist kann diese beantragt werden (Art. 15 des Austrittsabkommens).

Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es Bürgern des Vereinigten Königreichs innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich sein, eine Bestätigung ihres weiteren Aufenthaltsrechts zu beantragen (Art. 18 des Austrittsabkommens). Ein solcher Antrag kann bis Ende Juni 2021 gestellt werden. Für diese Anträge sind ebenfalls die bisherigen Aufenthaltsbehörden (Magistrat 35, Bezirkshauptmannschaften) zuständig.

Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre nahen Verwandten mit einem Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrecht haben weiterhin Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedsstaaten, sodass ihre Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis erfordert (Art 22 des Austrittsabkommens).

Auch nach der Übergangszeit steht Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin offen, die bereits im Sinn des Artikel 24 des Austrittsabkommens in Österreich arbeiten. Dasselbe gilt auch für Selbständige (Artikel 25 des Austrittsabkommens).

Für britische Staatsbürger, die weiterhin in Österreich leben und arbeiten wollen ist es daher ratsam, dass die günstigen Übergangsregelungen von ihnen in Anspruch genommen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen notwendigen Schritten, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können.

Bitte zögern Sie nicht, einen Termin für eine Beratung vor Ort oder via Skype zu vereinbaren, um Ihre Situation bzw. die Ihrer Familie in Bezug auf das Austrittsabkommens zu beurteilen.

[Foto: Pixabay]

Einreise Brexit

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum?

Für Reisende, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und nach Österreich oder in die EU reisen möchten, sind einige wichtige Punkte im Falle eines “No-Deal”-Brexit zu beachten.

Die “Personenfreizügigkeit”, ein Grundrecht der Bürger der EU-Mitgliedstaaten, gilt für britische Staatsbürger im wahrscheinlichen Fall eines “No-Deal”-Brexit nicht mehr.

Britische Staatsbürger müssen bei der Einreise in den Schengen-Raum (und somit bei einem Besuch in Österreich) folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • einen aktuellen und gültigen Reisepass (der mindestens 6 Monate gültig sein muss und nicht älter als 10 Jahre sein darf),
  • eine Reisekrankenversicherung für die Gesundheitsversorgung.

Bei der Einreise nach Österreich werden britische Staatsbürger wie andere “Drittstaatsangehörige” behandelt, d.h. Bürger aus Nicht-EU-Ländern, und an der Grenze kontrolliert. Sie können aufgefordert werden, ihre Reisetickets und ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts im Schengenraum vorzuzeigen. Bargeld über £10.000 und mitgebrachte Waren müssen beim Zoll deklariert werden.

Das Vereinigte Königreich/Großbritannien wird in die Liste der meistbegünstigten Nationen aufgenommen, und Reisenden wird es weiterhin möglich sein, ohne Schengen-Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einzureisen. Dieses Privileg wird rechtlich durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer gewährt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

Die Einreise und der Aufenthalt sind jedoch auf touristische Zwecke beschränkt. Für Geschäftsreisen oder Aufenthalte zu Schul- und Studienzwecken ist ein spezielles Visum erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien Zeit oder Aufenthaltsgenehmigung zu Verwaltungsstrafen, Ausweisung und einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum führen kann. Daher sollten britische Staatsangehörige, die in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten möchten, rechtzeitig das erforderliche Visum/Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

In jedem Fall helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zu Visabestimmungen, Einreisebestimmungen und -beschränkungen sowie Aufenthaltsgenehmigungen für britische Staatsbürger nach einem eventuellen “No-Deal” Brexit und allfälligen Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um detaillierte und ausführliche Informationen für Ihren Aufenthalt in Österreich zu erhalten.

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Brexit_NoDeal

Österreichische Aufenthaltstitel für britische Staatsbürger im Falle eines “No-Deal” – Brexit

Nach dem Wahlergebnis vom letzten Wochenende schreitet der Brexit (oder auch im schlimmsten Fall ein “No-Deal” – Brexit), unaufhaltsam näher. Nachdem sich Vertreter der EU und des Vereinigten Königreichs im Oktober über wichtige Rahmenbedingungen für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geeinigt haben, ist es nach wie vor nicht auszuschließen, dass es zu einem sogenannten “No-Deal” – Brexit kommt. Auf jeden Fall wird ein Brexit Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis britischer Staatsbürger haben, die in Österreich leben oder beabsichtigen, ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Britische Bürger und ihre (Nicht-EU-)Familienangehörigen sehen unsicheren Zeiten entgegen, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union ungeregelt verlässt. Bislang konnten Britische Staatsangehörige aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/138/EG legal in Österreich aufzuhalten, hier zu arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel werden auf Grundlage der Richtlinie 2004/138/EG erteilt.

Britische Staatsbürger können sich derzeit (noch) mit der sogenannten Anmeldebescheinigung in Österreich aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel leitet sich direkt aus dem Unionsrecht ab und nicht aus dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG). Ihren nahen Verwandten ohne britische/europäische Staatsbürgerschaft steht derzeit (noch) die sogenannte “Aufenthaltskarte” zu.

Für den Fall eines “No-Deal”-Brexits hat der österreichische Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, um den Verlust der EU-Aufenthaltserlaubnis auszugleichen. Dafür wurden zwei Sonderregelungen geschaffen.

  • Bürger des Vereinigten Königreichs, die weniger als 5 Jahre in Österreich leben, werden im Fall eines ungeregelten BREXIT auf Antrag einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus” nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: “NAG”) erhalten können. Dadurch können der legale Aufenthalt und eine berufliche Tätigkeit in Österreich fortgesetzt werden.

Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem „No-Deal BREXIT“ gestellt, ist der Antragsteller nicht zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse verpflichtet. Die meisten anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfordern einen Nachweis über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse.

  • Für britische Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt eines „No-Deal BREXIT“ seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, besteht die Möglichkeit, einen unbegrenzten Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” zu erhalten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vom Antragsteller erfüllt werden.

In beiden Fällen müssen die derzeit (noch) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten britischen Staatsbürger, die ihren Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem ungeregelten Brexit stellen, keine Deutschkenntnisse nachweisen. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für (andere) Drittstaatsangehörige.

Wir empfehlen britischen Staatsbürgern, die sich in Österreich aufhalten, diese Gelegenheit zu nützen und einen Aufenthaltstitel zu begünstigen Voraussetzungen gegenüber den für andere Drittstaatsangehörige im österreichischen Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz vorgesehenen Bestimmungen zu beantragen.

Wir haben bereits wiederholt britischen Staatsbürgern bei Angelegenheiten betreffend ihre Aufenthaltstitel unterstützt. Bitte zögern Sie nicht, sich rechtzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen über die Folgen eines „No-Deal BREXIT“ zu erhalten und welche Schritte unternommen werden müssen, um sich weiterhin legal in Österreich aufzuhalten um hier bleiben zu können.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für britische Staatsbürger im Falle eines BREXIT ohne Austrittsabkommen bestehen.

Kontaktieren Sie uns, um einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, wir übernehmen ihre Vertretung vor den österreichischen Einwanderungsbehörden und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

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