Vereinsauflösung eines islamischen Vereins in Folge des Terroranschlags vom 2.11.2020 rückgängig gemacht
Dr. Georg Rihs freut sich über eine weitere erfolgreiche Intervention in einer aktuellen religionsrechtlichen Causa: Aufgrund der Vertretung im Rechtsmittelverfahren revidierte die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde die Auflösung des islamischen “Vereins zur Förderung der islamischen Kultur”.
Der Erfolg festigt den Ruf der Kanzlei in komplexen religionsrechtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Islamgesetz 2015.
Infolge des Terroranschlags vom 2.11.2021 hat die Polizeidirektion Wien als Vereinsbehörde zwei islamische Vereine mit Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Der Verein “Verein zur Förderung der islamischen Kultur”, der die Tewhid-Moschee in 1120 Wien, Murlingengasse 61, betreibt, war einer dieser beiden Vereine. Die Landespolizeidirektion Wien begründete die sofortige Auflösung nach dem Vereinsgesetz damit, dass der Attentäter die Moschee in 1120 Wien vor dem Anschlag besucht hätte.
Die Vereinsauflösung hatte weiters zur Folge, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ) der Moschee die rechtliche Beurteilung als “Moscheegemeinde” nach innerreligiösem Recht entzog.
Die Funktionäre des Vereins erhoben rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Auflösungsbescheid. Diesem Rechtsmittel kam keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass dem Verein für die Dauer des Verfahrens die Rechtspersönlichkeit entzogen war.
Die Landespolizeidirektion Wien musste den Mandatsbescheid nun nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zurücknehmen. Sie stellte fest, dass keine Personen mit islamistisch-extremistischer Ideologie Funktionen im Verein innehatten oder unterstützend für die Moschee tätig waren. Der Verein hat zu keinem Zeitpunkt Personen aktiv zur Teilnahme am bewaffneten Dschihad in Krisengebieten aufgerufen oder zur Teilnahme ermutigt. Die Predigten, die in der Moschee an Freitagsgottesdiensten gehalten wurden, waren nach den Feststellungen der Vereinsbehörde nicht Dschihad-verherrlichend.
Im Verfahren stellte sich heraus, dass weder beim BVT noch beim LVT Wien belastbare Beweise oder Berichte vorlagen, die die Maßnahme einer Vereinsauflösung gerechtfertigt hätten. Obwohl die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde das BVT und das LVT Wien einlud, nachträglich im Verfahren Beweismittel vorzulegen – diese hätten bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Rechtspersönlichkeit vorliegen müssen –, konnten beide Einrichtungen keine nachvollziehbare Begründung für die Auflösung nachliefern. Die Landespolizeidirektion merkte auch kritisch an, dass das BVT und das LVT Wien – trotz mehrfacher Nachfrage – keine Angaben zu angeblichen Verstößen von Vereinsorganen gegen das Strafrecht machen konnten.
Der Verein hat an diesem Ermittlungsverfahren aktiv mitgewirkt und alle Predigten, die bei Gottesdiensten in den Jahren 2019 und 2020 gehalten wurden, in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Die Rücknahme der Vereinsauflösung war die notwendige Folge des Ermittlungsverfahrens der Vereinsbehörde.
Der Verein ist damit rehabilitiert. Er genießt nunmehr wieder volle Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsgesetz.
Der rechtskonforme Zustand ist damit – nach einem verhältnismäßig langen Verfahren – wiederhergestellt. Fraglich und problematisch bleibt, dass das Verfahren mehr als 4 Monate in Anspruch genommen hat, obwohl von Anfang an keine Fakten vorgelegen sind, die eine Auflösung gerechtfertigt hätten. Dem Verein ist durch die (nun erwiesenermaßen) rechtswidrige Auflösung mit sofortiger Wirkung ein finanzieller Schaden entstanden.
Abzuwarten bleibt, ob die Moschee als Moscheegemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) wieder aufgenommen wird.
Auch österreichische Qualitätszeitungen (Der Standard) berichteten über diese Causa (Link).