Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Dafür stellen wir Ihnen unsere jahrzehntelange juristische Erfahrung zur Verfügung.

Dr. Georg Rihs ist Ihr Spezialist für Verwaltungsrecht. Mit seinem Team löst er Ihren Fall im Gewerberecht, Vergaberecht, Fremdenrecht, Kartellrecht oder Umweltrecht.

Ihr Erfolg ist unser Erfolg. Wir arbeiten für unsere Mandanten mit Engagement, Leidenschaft, und juristischem Können.

KOMPETENT.

Im Verwaltungs- und Fremdenrecht sind wir eine der renommiertesten Kanzleien Wiens. Unsere Beiträge werden in den wichtigsten Fachzeitschriften veröffentlicht.

Lernen Sie mehr über unsere Kompetenzen unter Services.

EFFIZIENT.

Wir unternehmen die richtigen rechtlichen Schritte zur richtigen Zeit, um Sie zum Ziel zu bringen. Unsere Arbeit leisten wir transparent und kostenbewusst. Unsere Kunden schätzen unsere Arbeitsweise und ihre Ergebnisse.

Hier können Sie mehr über unsere Erfolge lernen.

KREATIV.

Wir sehen unsere Arbeit als kreative Tätigkeit. Wir finden die beste Lösung für Ihren Fall.

Informieren Sie sich unter Erfolge und Publikationen.

OGH: Diskriminierung von Absolventen grenzüberschreitender Kooperationsstudien rechtswidrig!

Wir freuen über eine positive Entscheidung eines langwierigen Zivilprozesses, die wir für unseren Mandanten, einen Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank (OeNB) erreichen konnten. Wir haben erfolgreich durchgesetzt, dass bei der Einstufung in das innerbetriebliche Gehaltsschema der OeNB der Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland (hier: grenzüberschreitender Kooperationslehrgang an der Universität Mittweida in Deutschland) voll berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre nachzuzahlen. Der Oberste Gerichtshof ist unserer Argumentation gefolgt. Er stärkt damit das Bologna-System und ermöglicht die Anrechnung von Studienabschlüssen, die Dienstnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationslehrgänge europäischer Hochschulen außerhalb Österreichs erworben haben.

Arabische Kultusgemeinde Österreich – rechtswidriger Bescheid des Kultusamts vom Verwaltungsgericht Wien aufgehoben

In einer rechtlich anspruchsvollen staatsrechtlichen, auch medial brisanten Causa haben wir einen großen Erfolg zu berichten: Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 21.4.2021 den Beschluss des Kultusamts vom 7.6.2018 aufgehoben, mit dem dieses der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) die Rechtspersönlichkeit entzogen hatte. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass alle formalen Voraussetzungen (Zahl der Moscheeeinrichtungen, Gläubigen) von der AKÖ erfüllt werden. Die Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ), die die formalen Voraussetzungen nach innerreligionsgemeinschaftlichen Recht geprüft und bestätigt hat. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird ein Schlussstrich unter ein langwieriges Verfahren gesetzt.

Vereinsauflösung eines islamischen Vereins in Folge des Terroranschlags vom 2.11.2020 rückgängig gemacht

Infolge des Terroranschlags vom 2.11.2021 hat die Polizeidirektion Wien als Vereinsbehörde zwei islamische Vereine mit Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der Verein “Verein zur Förderung der islamischen Kultur”, der die Tewhid-Moschee in 1120 Wien, Murlingengasse 61, betreibt, war einer dieser beiden Vereine. Die Landespolizeidirektion Wien begründete die sofortige Auflösung nach dem Vereinsgesetz damit, dass der Attentäter die Moschee in 1120 Wien vor dem Anschlag besucht hätten. Die Landespolizeidirektion Wien musste den Mandatsbescheid nun nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zurücknehmen. Sie stellte fest, dass keine Personen mit islamistisch-extremistische Ideologie Funktionen im Verein innehatten oder unterstützend für die Moschee tätig waren. Der Verein hat zu keinem Zeitpunkt Personen aktiv zur Teilnahme am bewaffneten Dschihad in Krisengebieten aufgerufen oder zur Teilnahme ermutigt. Die Predigten, die in der Moschee an Freitagsgottesdiensten gehalten wurden, waren nach den Feststellungen der Vereinsbehörde nicht Dschihad-verherrlichend.