Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c StbG): Erweiterte Möglichkeiten für die Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz besteht die Möglichkeit für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erlangen. Bereits mehrere Tausende von Nachfahren, beispielsweise von Holocaust-Überlebenden haben die österreichische Staatsbürgerschaft auf diesem Weg erlangt. Der österreichische Gesetzgeber hat nun zur Bereinigung von Härtefällen weitere Personengruppen in den Kreis der Berechtigten einbezogen.

Staatsbürgerschaft für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Personen, die im so genannten “Dritten Reich” durch die NSDAP aus politischen, religiösen oder aus anderen Gründen verfolgt waren, und ihre Nachfahren konnten bereits bisher die österreichische Staatsbürgerschaft auf kurzem Weg durch Anzeige gemäß § 58c StbG erlangen. Das österreichische Außenministerium und das Innenministerium haben umfassend über die Rechtslage informiert und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (Link BMEIA, Link BMI).
Anzeigen könnten auch bei den österreichischen Botschaften im Ausland eingebracht werden (Link BMEIA).

Bereits mehrere tausend Staatsbürgerschaften verliehen

Die zuständige österreichische Behörde, das ist die Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35, kurz: “MA35”) hat diese Bestimmung bereits vielfach angewendet. Zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus haben seither diese Möglichkeit genutzt. Inzwischen haben mehrere tausend Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus aus der ganzen Welt auf diesem Weg die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Die österreichischen Medien haben über die erfolgreichen Verfahren vor der Staatsbürgerschaftsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) umfassend berichtet (Der Standard, 29.8.2021, Der Standard, 20.5.2022, Kurier, 29.8.2021).

Bisherige Staatsbürgerschaft kann beibehalten werden

Bei positiver Erledigung dürfen die Antragsteller ihre bisherige Staatsbürgerschaft, zB die us-amerikanische oder israelische Staatsbürgerschaft, beibehalten. Dies im Gegensatz zu Antragstellern, die nicht Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus sind. Diese sind verpflichtet, ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nun nicht mehr Voraussetzung

Nach der bisherigen Gesetzeslage kam es zu Härtefällen, in denen sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen zwischen unterschiedlichen Gruppen von Nachfahren getroffen wurden. Mit der jüngsten Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl I 48/2022 (Link) versucht der Gesetzgeber, diese Härtefälle zu beseitigen.
Aufgrund der bisherigen Bestimmung waren bislang nur Nachkommen von österreichischen Staatsbürgern anspruchsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz vor der Vertreibung in Österreich hatten. Diese Rechtslage führte zu Härtefällen. Sie berücksichtigte etwa nicht, dass Holocaust-Überlebenden oft auf das Bundesgebiet des heutigen Österreich verschleppt wurden bzw. in Konzentrationslagern festgehalten wurden. Die Behörde nahm in solchen Fällen an, dass die Betroffenen keinen Hauptwohnsitz in Österreich und somit auch keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft als Opfer des Nationalsozialismus hatten.

Härtefällen werden vermieden

Der österreichische Gesetzgeber hat sich dieser Härtefälle angenommen und den Anwendungsbereich der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erweitert: So können nun auch Nachkommen verfolgter Personen, die österreichische Staatsbürger waren und über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass diesen Personen bei einer Rückkehr oder auch bei der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder die Behörden des Deutschen Reiches gedroht hätte (etwa infolge ihres Glaubens, ihrer politischen Einstellung oder aus anderen Gründen). So können nun auch die Nachfahren österreichischer Staatsbürger, die vor ihrer Flucht nicht im heutigen Bundesgebiet, sondern in einem der anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie (zB im Gebiet des heutigen Tschechien, der Slowakei, Rumäniens, Ungarns oder der Westukraine) gelebt hatten, die Staatsbürgerschaft beantragen.
Die Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt I 48/2022 (Link) veröffentlicht. Mit der neuen Rechtslage (gültig seit 14.02.2022) haben noch mehr Personen als bisher Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Opfer oder Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus.

Fazit: Richtiger Schritt, Bestimmung wie angewendet?

Dass der Gesetzgeber die Rechtslage geändert hat, ist zu begrüßen. Er hat den Anwendungsbereich für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus erweitert und damit einen weiteren Beitrag zur Beseitigung historischen Unrechts und zur Wiedergutmachung geleistet.
Es bleibt abzuwarten, ob nach der alten Rechtslage durchgeführte Verfahren, in denen die Behörde (Magistratsabteilung 35, kurz “MA35”) den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige verweigert hat, infolge der neuen Rechtslage wieder aufgenommen werden.

Wir haben bereits zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft unterstützt.

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, insbesondere gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen.