Rechtsanwalt Philipp Haas im Interview bei Servus TV zur rechtlichen Anfechtung von Schulnoten.

Schulnoten anfechten: Ihre Rechte bei ungerechter Benotung

Anfechtung von Schulnoten – Ihre Rechte verstehen und durchsetzen

Immer mehr Eltern und Schüler wenden sich an Rechtsanwälte, wenn eine Schulnote schwerwiegende Folgen hat – sei es ein „Nicht genügend“ im Maturazeugnis, ein Fünfer, der den Aufstieg verhindert, oder ein Dreier, der den Übertritt in die Wunschschule blockiert.

Unser auf Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), wurde dazu bereits mehrfach von Medien wie der Wiener Zeitung („Schulnoten vor Gericht“) und Servus TV (Sendung Blickwechsel „Eltern drohen Lehrern mit Anwälten“) interviewt. Seine Einschätzungen machen klar: Nicht jede Note ist unanfechtbar. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Wann kann man eine Note anfechten?

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen einzelne Noten vor. Ein „Noteneinspruch“ im eigentlichen Sinne existiert daher nicht. Selbst ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis kann nicht angefochten werden, wenn die Klassenkonferenz eine Aufstiegsklausel gewährt hat.

Eine Anfechtung ist jedoch möglich, wenn eine negative Note dazu führt, dass:

  • der Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht möglich ist,
  • die Zulassung zur Matura verweigert wird,
  • oder die Reifeprüfung bzw. Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

In diesen Fällen können Schüler bzw. Erziehungsberechtigte einen Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch bei einer negativen Wiederholungsprüfung/Nachprüfung zu Beginn des neuen Schuljahres erhoben werden, wenn der Schüler oder die Schülerin dadurch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Die Bildungsdirektion prüft dann, ob die Note korrekt vergeben wurde. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann die Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Willkürliche Benotung und Dienstaufsichtsbeschwerde

Unter Umständen kann auch gegen willkürliche Benotungen – etwa ein „Befriedigend“, das objektiv nicht nachvollziehbar ist –rechtlich vorgegangen. Zwar gibt es laut dem SchUG kein direktes Rechtsmittel, doch besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine konkrete Lehrperson. Im Rahmen dieser Dienstaufsichtsbeschwerde hat die zuständige Dienstaufsichtsbehörde (Bildungsdirektion) zu prüfen, ob die Lehrperson gegen Dienstpflichten verstoßen hat.

Die Behörde prüft dann, ob ein Dienstpflichtverstoß vorliegt. Kommt die Bildungsdirektion zu dem Ergebnis, dass eine willkürliche und ungerechtfertigte Benotung vorliegt, so kann die Bildungsdirektion der Lehrperson die Weisung erteilen, die Note zu ändern.

Verpflichtende Sommerschule – rechtliche Probleme

Die Bundesregierung plant, ab 2026 die Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschdefiziten verpflichtend einzuführen. Zudem sollen Lehrkräfte im Bedarfsfall auch gegen ihren Willen zum Unterricht herangezogen werden. Die Gesetzesvorlage soll im Herbst durch den Ministerrat. Danach muss sie im Parlament noch beschlossen werden. Dies wirft mehrere rechtliche Fragen auf:

Lehrkräfte haben in den gesetzlichen Hauptferien grundsätzlich dienstfreie Zeit. Eine Verpflichtung, während dieser Zeit in der Sommerschule zu unterrichten, lässt sich aus dem geltenden Dienstrecht nicht ableiten und wäre daher problematisch (Achtung: hier geht es nicht um den Urlaubsanspruch von Lehrpersonen). Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung im Sommer müsste daher rechtlich erst vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang muss natürlich auch beachtet werden, dass aktuell ein Mangel an LehrerInnen besteht und eine derartige Verpflichtung den Job nicht attraktiver machen würde.

Der Besuch der Sommerschule für außerordentliche SchülerInnen ist aktuell freiwillig. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschproblemen benötigt daher jedenfalls eine Änderung der derzeitigen Rechtslage. Eine solche Gesetzesänderung erscheint zwar grundsätzlich zulässig, die konkrete Ausgestaltung ist jedoch nicht unproblematisch. Denn die Sommerferien dienen vorwiegend der Erholung von SchülerInnen. In diesem Zusammenhang werden dann unter Umständen eine Gruppe der SchülerInnen, nämlich jene mit Deutschproblemen, gegenüber allen anderen SchülerInnen gleichheitsrechtlich diskriminiert, indem nur diese zum Besuch der Sommerschule verpflichtet werden und damit weniger Erholungszeit in den Schulferien erhalten. Eine Rechtfertigung hierfür kann zwar das öffentliche Interesse der Integration (Herstellung von Sprachkompetenz) sein, jedoch ist fraglich, ob ein Sommerschulbesuch von zwei Wochen tatsächlich geeignet und erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Denn in dieser kurzen Zeit wird sich das Sprachniveau nicht im erheblichen Maße verbessern. Vielmehr müsste hier politisch über eine Änderung des derzeitigen Konzepts der Sprachförderung während des Schuljahres (Stichwort: Deutschförderklassen) nachgedacht werden. Jedenfalls müsste aber bei einer Änderung der Rechtslage den außerordentliche SchülerInnen in Pflichtschulen die gesetzlich garantierte Mindesterholungszeit von mindestens sieben zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien gewährt werden.

Unsere Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU) wurde zu diesen Themenstellungen vom Standard interviewt (Standard-Artikel).

Unsere Leistungen im Schulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen schulrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei:

  • Widerspruch gegen Nichtzulassung zur Reifeprüfung
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Reife- oder Externistenprüfung
  • Widerspruch bei negativer Wiederholungsprüfung/Nachprüfung
  • Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrpersonen
  • Zuweisung des Schulplatzes und Aufnahme in die Schule
  • Klassenwechsel
  • Suspendierung und Ausschluss
  • Anträgen auf häuslichen Unterricht
  • Amtshaftungsklagen

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie oder Ihr Kind von einer schulrechtlichen Entscheidung betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihre Chancen, beraten Sie umfassend und setzen Ihre Rechte durch.