Einreise Brexit

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum?

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum – Reisende, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und nach Österreich oder in die EU reisen wollen, müssen im Falle eines “No-Deal”-Brexit einige wichtige Punkte beachten.

Die “Personenfreizügigkeit”, eines der Grundrechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten, gilt für britische Staatsbürger im derzeit sehr wahrscheinlichen Fall eines “No-Deal”-Brexit nicht mehr.

Britische Staatsbürger werden bei der Einreise in den Schengen-Raum (und damit bei einem Besuch in Österreich) folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • einen aktuellen und gültigen Reisepass (der Reisepass muss zum Zeitpunkt der Einreise mindestens 6 Monate gültig sein und darf nicht älter als 10 Jahre sein),
  • Reisekrankenversicherung für die Gesundheitsversorgung.

Bei der Einreise nach Österreich werden britische Staatsbürger wie andere “Drittstaatsangehörige”, d.h. Bürger aus Nicht-EU-Ländern, behandelt und an der Grenze  kontrolliert werden. So kann von britischen Staatsbürgern verlangt werden, dass sie ihre Reisetickets und ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts im Schengenraum vorzeigen. Bargeld über £10.000 und mit gebrachte Waren müssen beim Zoll deklariert werden.

Das Vereinigte Königreich/Großbritannien wird in die Liste der meistbegünstigten Nationen aufgenommen und Reisenden wird es weiterhin möglich sein, ohne Schengen-Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einzureisen. Rechtlich gesehen wird dieses Privileg durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, gewährt (Link).

Die Einreise und der Aufenthalt sind jedoch auf touristische Zwecke beschränkt. Für Geschäftsreisen oder Aufenthalte zu Schul- und Studienzwecken ist ein spezielles Visum für den jeweiligen Zweck erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien Zeit oder Aufenthaltsgenehmigung letztendlich zu Verwaltungsstrafen, Ausweisung und einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum führen kann. Daher sind britische Staatsangehörige, die in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten wollen, gut beraten, sich rechtzeitig um das erforderliche Visum/Aufenthaltsgenehmigung zu kümmern.

 

In jedem Fall helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zu Visabestimmungen, Einreisebestimmungen und -beschränkungen sowie Aufenthaltsgenehmigungen für britische Staatsbürger nach einem eventuellen “No-Deal” Brexit und allfälligen Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um detaillierte und ausführliche Informationen für Ihren Aufenthalt in Österreich zu erhalten.

[Foto: Pixabay]

Brexit_NoDeal

Österreichische Aufenthaltstitel für britische Staatsbürger im Falle eines “No-Deal” – Brexit

Nach dem Wahlergebnis vom letzten Wochenende schreitet der Brexit (oder auch im schlimmsten Fall ein “No-Deal” – Brexit), unaufhaltsam näher. Nachdem sich Vertreter der EU und des Vereinigten Königreichs im Oktober über wichtige Rahmenbedingungen für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geeinigt haben, ist es nach wie vor nicht auszuschließen, dass es zu einem sogenannten “No-Deal” – Brexit kommt. Auf jeden Fall wird ein Brexit Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis britischer Staatsbürger haben, die in Österreich leben oder beabsichtigen, ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Britische Bürger und ihre (Nicht-EU-)Familienangehörigen sehen unsicheren Zeiten entgegen, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union ungeregelt verlässt. Bislang konnten Britische Staatsangehörige aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/138/EG legal in Österreich aufzuhalten, hier zu arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel werden auf Grundlage der Richtlinie 2004/138/EG erteilt.

Britische Staatsbürger können sich derzeit (noch) mit der sogenannten Anmeldebescheinigung in Österreich aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel leitet sich direkt aus dem Unionsrecht ab und nicht aus dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG). Ihren nahen Verwandten ohne britische/europäische Staatsbürgerschaft steht derzeit (noch) die sogenannte “Aufenthaltskarte” zu.

Für den Fall eines “No-Deal”-Brexits hat der österreichische Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, um den Verlust der EU-Aufenthaltserlaubnis auszugleichen. Dafür wurden zwei Sonderregelungen geschaffen.

  • Bürger des Vereinigten Königreichs, die weniger als 5 Jahre in Österreich leben, werden im Fall eines ungeregelten BREXIT auf Antrag einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus” nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: “NAG”) erhalten können. Dadurch können der legale Aufenthalt und eine berufliche Tätigkeit in Österreich fortgesetzt werden.

Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem „No-Deal BREXIT“ gestellt, ist der Antragsteller nicht zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse verpflichtet. Die meisten anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfordern einen Nachweis über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse.

  • Für britische Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt eines „No-Deal BREXIT“ seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, besteht die Möglichkeit, einen unbegrenzten Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” zu erhalten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vom Antragsteller erfüllt werden.

In beiden Fällen müssen die derzeit (noch) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten britischen Staatsbürger, die ihren Antrag innerhalb von 6 Monaten nach einem ungeregelten Brexit stellen, keine Deutschkenntnisse nachweisen. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für (andere) Drittstaatsangehörige.

Wir empfehlen britischen Staatsbürgern, die sich in Österreich aufhalten, diese Gelegenheit zu nützen und einen Aufenthaltstitel zu begünstigen Voraussetzungen gegenüber den für andere Drittstaatsangehörige im österreichischen Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz vorgesehenen Bestimmungen zu beantragen.

Wir haben bereits wiederholt britischen Staatsbürgern bei Angelegenheiten betreffend ihre Aufenthaltstitel unterstützt. Bitte zögern Sie nicht, sich rechtzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen über die Folgen eines „No-Deal BREXIT“ zu erhalten und welche Schritte unternommen werden müssen, um sich weiterhin legal in Österreich aufzuhalten um hier bleiben zu können.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für britische Staatsbürger im Falle eines BREXIT ohne Austrittsabkommen bestehen.

Kontaktieren Sie uns, um einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, wir übernehmen ihre Vertretung vor den österreichischen Einwanderungsbehörden und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

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LSD-BG

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG: EuGH Maksimovic und “Umsetzung” in Österreich

Bereitstellung von Lohnunterlagen: EuGH-Urteil vom 12.9.2019 mit gravierenden Auswirkungen auf Verwaltungsstrafen gegen Unternehmen und Geschäftsführer

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich anlässlich eines aufsehenerregenden Falles, in dem gegen Geschäftsführer eines namhaften steirischen Unternehmens wegen Verstößen ihrer Subunternehmer Geldstrafen in Millionenhöhe verhängt wurden, mit der Verhältnismäßigkeit der Strafen für Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG auseinandergesetzt (EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic ua).

Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Strafnormen wegen Nicht-Bereitstellens von Lohnunterlagen unverhältnismäßig streng sind, weil

  • gesetzliche Mindeststrafen vorgesehen sind, die nicht unterschritten werden dürfen,
  • für jeden betretenen Arbeitnehmer, für den die Bereitstellungspflichten verletzt wurden, kurativ und ohne Beschränkung eine eigene Strafe verhängt wird,
  • für den Fall der Uneinbringlichkeit (der im Anlassfall aufgrund der exorbitanten Staffelhöhe wahrscheinlich war) automatisch Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden, und
  • im Fall einer Beschwerde jedenfalls zusätzlichen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Revision anlässlich eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien zu den Folgen der Entscheidung des EuGH für die Anwendung des LSD-BG Stellung genommen. So eine wichtige Conclusio ist, dass § 7i Abs. 4 AVRAG (nunmehr: § 28 Abs. 1 LSD-BG) vor anzuwenden ist, dass das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen nicht kumulativ für jeden betroffenen Arbeitnehmer, sondern nur einmal bestraft wird (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033).

Laut der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK, www.sozialministerium.at) soll ehestmöglich ein Erlass bzw. eine Neuauflage der LSD-Richtlinie 2015 die notwendigen Anpassungen in der Vollziehung des LSD-BG regeln.

Für Unternehmen, die in aktuellen Verfahren Aufforderungen zur Rechtfertigung oder Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das LSD-BG erhalten, bedeuten die referierten Entscheidungen, dass mit guten Gründen eine erhebliche Strafreduktion erlangen können.

Gerne beraten und vertreten wir Unternehmen im Vorfeld von Entsendungen, nach Inspektionen durch die Finanzpolizei oder BUAK und in Verwaltungsstrafen vor den Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten!

Kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie oder Ihr Unternehmen wegen Verstößen gegen Melde- und Dokumentationspflichten nach dem LSD-BG belangt werden!

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Arbeitskräfteüberlassung

Rezente Rechtsprechung zur Abgrenzung Arbeitskräfteüberlassung – Werkvertrag nach der Entsenderechtlinie 96/71/EG

Für ausländische Unternehmen, die in Österreich Aufträge erfüllen, ist die Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag wesentlich: Das Verhältnis zwischen (Werk-)Auftraggeber und (Werk-)Auftragnehmer birgt weitaus weniger gegenseitige Verpflichtungen und Verantwortung für die Dienstnehmer als eine Arbeitskräfteüberlassung.

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.6.2015, C-586/13, Martin Meat, und der Folgeentscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068, sind einige grundlegende Merkmale der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung klar.

Wesentlich ist beispielsweise,

  • ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt,
  • wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt, ob also der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche“ Erfolg vereinbart wurde,
  • wer die Zahl der für die Herstellung eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt,
  • von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten.

Da jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine „Einzelfallbetrachtung“ erforderlich ist, gibt es mittlerweile umfassende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Länder zu den genannten Merkmalen.

In vielen Fällen haben die Verwaltungsgerichte Straferkenntnisse gegen Unternehmen aufgehoben, weil die Finanzpolizei bzw. die Verwaltungsstrafbehörde zu Unrecht Arbeitskräfteüberlassung angenommen haben (so zB LVwG Niederösterreich, 10.12.2018, LVwG-S-523/001-2018; LVwG Tirol 5.2.2019, LVwG-2018/14/0803-1; LVwG Wien 13.6.2019, VGW-041/078/7475/201).

Aufgrund der beträchtlichen Verwaltungsstrafen und Folgewirkungen – etwa im Zusammenhang mit der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen – sollte in einem Verwaltungsstrafverfahren der von der Finanzpolizei bzw. Behörde angenommene Sachverhalt bereits frühzeitig anhand der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überprüft werden. So kann im besten Fall eine umgehende Einstellung oder zumindest eine erhebliche Strafreduktion bewirkt werden.

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Aufenthaltsbewilligung-Studierende: Anmeldung, Unterlagen, Nachweise

Sommerzeit, Ferienzeit – viele Studenten bereiten sich derzeit auf das kommende Studienjahr 2019/2020 vor. Manche zieht es nach Wien, um hier an einer der renommierten Universitäten und Fachhochschulen zu studieren.

Gerne beraten und unterstützen wir in Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um kostspielige und riskante Fehler wie die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Vornherein zu vermeiden.

Stichworte: “Aufenthaltsbewilligung-Studierende“: Antragstellung im Inland, zulässige Aufenthaltsdauer, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel”

Für Studenten aus Drittstaaten, die ein Studium in Österreich beginnen möchten, ist es notwendig, rechtzeitig einen entsprechenden Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“ zu beantragen.

Der Antrag kann während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich eingebracht werden. Die Tatsache, dass der Antrag eingebracht wurde, berechtigt aber nicht, in Österreich zu bleiben. Vielmehr gelten die allgemeinen fremdenrechtlichen Beschränkungen (zB Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen).

Die zuständige Aufenthaltsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) prüft streng, ob der Antragsteller/die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Inland aufhältig war. Schon eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer führt zu einer Abweisung des Antrags.

Häufig bereitet auch der Nachweis ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung des Aufenthalts und des Studiums in Österreich Schwierigkeiten.

Um im Herbst 2019 das Studienjahr sorgenfrei beginnen zu können, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um den Antrag und die erforderlichen Nachweise zu kümmern.

Für eine Erstberatung und die weitere Unterstützung bei der Antragstellung sowie in weiteren Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde (in Wien: MA 35) stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir haben in diesem Zusammenhang langjährige Routine und einen großen Erfahrungsschatz, auf den wir zurückgreifen können.

[Bildquelle: https://pixabay.com/photos/books-study-literature-learn-stack-2158737/]

Brexit

BREXIT – Aufenthaltsrecht für betroffene britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen in Österreich

Der sogenannte BREXIT, dh der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, bringt – egal ob geregelt oder „hart“ – interessante aufenthalts- und niederlassungsrechtliche Fragen mit sich. Verständlicher Weise sorgen sich britische Staatsbürger und deren (drittstaatsangehörige) Familienangehörige in Österreich um ihren aufenthaltsrechtlichen Status: Da Großbritannien nach dem BREXIT nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein wird, steht britischen Staatsbürgern nicht mehr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu. Auch das Recht britischer Staatsbürger auf Familienzusammenführung nach dieser Richtlinie gelangt nicht mehr zur Anwendung.

Der österreichische Gesetzgeber hat für den Fall eines „harten“ BREXIT das BREXIT-Begleitgesetz (BreBeG) erlassen und darin auch die aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Folgen des BREXIT geregelt: Britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen können unter erleichterten Voraussetzungen eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des BREXIT die Voraussetzungen für die Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorlagen. Diese Erleichterung gilt zeitlich befristet innerhalb von sechs Monaten ab dem BREXIT.

Betroffene britische Staatsbürger sollten jedenfalls im Fall des BREXIT rechtzeitig Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus erlangen und überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für den notwendigen Wechsel des Aufenthaltstitels nach dem BREXIT erfüllen.

Deskriptoren: BREXIT, Niederlassungsrecht, NAG, Rot-Weiß-Rot Karte plus, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG.

[Foto:©ktsdesign – stock.adobe.com]

Buchpraesentation

Präsentation: Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Georg Rihs war heute als Koautor zur Präsentation des soeben im Jan Sramek Verlag erschienenen Kommentars zum Staatsbürgerschaftsgesetz eingeladen.
Herzlichen Glückwunsch an die Veranstalter und Herausgeber Helgo EberweinBalazs Esztegar und Martin Plunger.

Gerne hat Georg Rihs mit seiner mehrjährigen Erfahrung in Fragen des Staatsbürgerschaftsrechts als Koautor einen Beitrag zu diesem Werk geleistet.

Im Zusammenhang mit einer geplanten Einbürgerung in Österreich steht Ihnen die RIHS Rechtsanwalt GmbH mit ihrer Expertise zur Verfügung!

Patentgesetz

PatG – Kommentierung zu § 30, 31, 32 und 179 Patentgesetz sowie § 27 PatV-EG in Stadler/Koller (Hrsg), PatG. Kommentar (2019)

In der Kommentierung werden die sondergewerberechtlichen Bestimmungen des Patentgesetzes und der aktuelle Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums umfassend dargestellt.

Patentinhaber genießen nach den sondergewerberechtlichen Vorschriften des Patentgesetzes besondere gewerberechtliche Vorrechte („gewerberechtliches Privileg“). Sie dürfen ihre Erfindung auch gewerblich nutzen, ohne dafür eine Gewerbeberechtigung zu benötigen. Die kommentierten Bestimmungen regeln unter anderem die rechtlichen Anforderungen an die rechtmäßige Ausübung des gewerberechtlichen Privilegs für Patentinhaber.

Zusätzlich werden die Vollzugsvorschriften im PatG dokumentiert.

RIHS Rechtsanwalt freut sich, mit seiner Expertise und Kompetenz der Kanzlei im Bereich des Gewerberechts bzw. Sondergewerberechts und des öffentlichen Rechts einen Beitrag zu diesem umfassenden Kommentar geleistet zu haben!

[Bildquelle: https://www.lindeverlag.at/onlineprodukt/patg-patentgesetz-3105]