Kanzleiausflug zum Verfassungsgerichtshof

Am vergangenen Montag haben wir im Rahmen eines Kanzleiausflugs den österreichischen Verfassungsgerichtshof (Homepage, Erklärvideo) besucht.

Ungeachtet der laufenden Sommersession des Verfassungsgerichtshofes wurden wir dort sehr freundlich empfangen. Für uns und unsere Mitarbeiterinnen waren der interessante sach- und fachkundige Vortrag durch den leitenden Bibliothekar, Hon.-Prof. Mag. Dr. Josef Pauser, und der anschließende Rundgang abseits des juristischen “Tagesgeschäfts” eine hervorragende Gelegenheit, einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck von der Geschichte, der Arbeitsweise, der repräsentativen Baulichkeit und der Bedeutung dieses Höchstgerichts zu bekommen.

Da wir im Namen und im Auftrag unserer Mandanten immer wieder Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof richten, ergänzt der Vortrag unsere juristische Arbeit und wird uns bei unserer regelmäßigen Tätigkeit, die häufig auch Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnisbeschwerden, Individualanträge) beinhaltet, in sehr guter Erinnerung bleiben.

Der gesellige Ausklang im nahegelegenen Hof des Schottenstifts war der gemütliche Schlusspunkt unseres Kanzleiausflugs.

Neue Publikation zum Thema Energierecht: Leitungsrechte der Netzbetreiber

Wir freuen uns, dass Dr. Georg Rihs einen Beitrag in der Fachzeitschrift Recht der Umwelt (RdU) zum Thema Leitungsrechte und -dienstbarkeiten der (Elektrizitäts-) Netzbetreiber veröffentlicht hat (Link).

Der Beitrag behandelt die Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme fremden Grundes durch Elektrizitätsnetzbetreiber. In der Vergangenheit haben Netzbetreiber die Inanspruchnahme häufig darauf gestützt, dass es sich um „offenkundige Dienstbarkeiten“ (Leitungen, Masten) am fremden Grund handelt. Derartige Dienstbarkeiten sind jedoch nur jeweils einer bestimmten Person eingeräumt, die diese ausübt. Eine Rechtsnachfolge oder ein Wechsel auf Seiten des Elektrizitätsnetzbetreibers führt unter Umständen zum Untergang dieser Dienstbarkeit.

Auch die Rechtsprechung stützt die Annahme, dass privatrechtliche Leitungsrechte/Dienstbarkeiten nicht automatisch auf einen Rechtsnachfolger übergehen.

Grundeigentümer, deren Grund durch Leitungen belastet ist, können die Rechtmäßigkeit der Leitungsrechte der Netzbetreiber auf ihrem Grund hinterfragen.

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Fragen zu fremden Leitungsrechten auf Ihren Grundstücken haben!

Tabakmonopol: Bundesvergabegesetz ist anzuwenden!

Unsere Kanzlei hat einen weiteren, bahnbrechenden Sieg für den Rechtsstaat erzielt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.7.2021, Ra 2019/04/0231, in einem verstärkten Senat ausgesprochen, dass auf die Vergabe von Trafiken bzw. Bestellung von Trafikanten im Rahmen des Tabakmonopols das Bundesvergabegesetz für Konzessionen zur Anwendung gelangen muss.

Die Vergabe von Trafiken erfolgte in Österreich durch Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH). Die schwer nachvollziehbare und intransparente Vergabepraxis wurde zuletzt auch in der medialen Berichterstattung hinterfragt.
Umsatzstarke Trafiken generieren siebenstellige Umsätze alleine mit dem Verkauf von Tabakwaren. Zusätzlich ermöglicht der Betrieb einer Trafik lukrative Nebengeschäfte wie den Verkauf von Lotterielosen etc. Derzeit werden Trafikanten praktisch auf Lebenszeit bestellt.
Dementsprechend wichtig sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Vergabe von Trafiken.

Tabakmonopol: Rechnungshof kritisierte Vergabe von Trafiken

In der Vergangenheit hat der Rechnungshof die Vergabepraxis heftig kritisiert. Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltung haben auf diese Kritik reagiert. Nach wie vor hat die Monopolverwaltung im Rahmen des Tabakmonopols (auf Grundlage des Tabakmonopolgesetzes, kurz: TabMG) die Vergabe alleine vorgenommen, das aus der Nachkriegszeit stammt. Die ursprünglich als Versorgung für Kriegsversehrte eingeräumten Sonderrechte traten bei den Vergabevorgängen immer weiter in den Hintergrund. Der Gesetzgeber reagierte nicht auf die geänderten Marktverhältnisse.

Unsere Kanzlei hat anlässlich grober Missstände bei der Vergabe einiger Trafiken die ersten Nachprüfungsverfahren nach dem BVergGKonz 2018 überhaupt angestrengt und die Anwendung des Vergaberegimes für Konzessionen aufgrund der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe bzw. des in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bundesvergabegesetzes für Konzessionen (BVergGKonz 2018) gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere dieser Nachprüfungsanträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um keine Dienstleistungskonzessionen handle, sondern um ein Rechtsinstitut eigener Art, das den Trafikanten keine Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt.

Verwaltungsgerichtshof: BVergGKonz 2018 anzuwenden

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun diese Spruchpraxis korrigiert: Tatsächlich werden Trafikanten zahlreiche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Sinn der Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren im Rahmen des Tabakmonopols, auferlegt. Aus diesem Grund muss die Monopolverwaltung GmbH das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) beachten. Auch die Rechtsschutzinstrumente des BVergGKonz 2018 kommen auf die Vergabe von Tabaktrafiken uneingeschränkt zur Anwendung.

Wir freuen uns über diesen bahnbrechenden Erfolg im Bereich des Vergaberechts bzw. Vergaberechts für Konzessionen für unseren Mandanten.
Sollten Sie sich um eine öffentliche Konzession bewerben, werden wir Sie gerne beraten und stehen Ihnen auch in Nachprüfungsverfahren sehr gerne zur Verfügung!

Über unseren Erfolg berichteten “Die Presse”, der ORF, “Der Standard” und andere.

OGH: Diskriminierung von Absolventen grenzüberschreitender Kooperationsstudien rechtswidrig!

Wir freuen über eine positive Entscheidung eines langwierigen Zivilprozesses, die wir für unseren Mandanten, einen Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank (OeNB) erreichen konnten. Wir haben erfolgreich durchgesetzt, dass bei der Einstufung in das innerbetriebliche Gehaltsschema der OeNB der Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland (hier: grenzüberschreitender Kooperationslehrgang an der Universität Mittweida in Deutschland) voll berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre nachzuzahlen. Der Oberste Gerichtshof ist unserer Argumentation gefolgt. Er stärkt damit das Bologna-System und ermöglicht die Anrechnung von Studienabschlüssen, die Dienstnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationslehrgänge europäischer Hochschulen außerhalb Österreichs erworben haben.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2020, 9 ObA 58/20z klargestellt, dass die Schlechterstellung eines Absolventen eines grenzüberschreitenden Kooperationsstudiums bei der innerbetrieblichen Gehaltseinstufung gegenüber einem Absolventen einer inländischen Hochschule/Universität nicht zulässig ist.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die falsche Einstufung eines Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank in das innerbetriebliche Gehaltsschema. Dieser hatte an einer deutschen Hochschule studiert und dort den Titel eines Master of Science (MSc) erworben. Da dies jedoch kein Abschluss an einer inländischen Hochschule bzw. Universität war, anerkannte der Dienstgeber seine Ausbildung nicht als vollwertiges Studium. Der Dienstgeber stufte ihn in seinem Gehaltsschema lediglich als Maturant und nicht als Hochschulabsolvent ein. Daraus resultierte über die Jahre hinweg eine große Gehaltsdifferenz.

Diese Schlechterstellung sah der OGH als Diskriminierung von Absolventen von Studien im Rahmen grenzüberschreitender intereuropäischer Kooperationsstudien an, weswegen eine Neueinstufung des Mitarbeiters notwendig war, und diesem die Gehaltsdifferenz von der Österreichischen Nationalbank ausgezahlt werden musste.

Arabische Kultusgemeinde Österreich – rechtswidriger Bescheid des Kultusamts vom Verwaltungsgericht Wien aufgehoben

In einer rechtlich anspruchsvollen staatsrechtlichen, auch medial brisanten Causa haben wir einen großen Erfolg zu berichten:

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 21.4.2021 den Beschluss des Kultusamts vom 7.6.2018 aufgehoben, mit dem dieses der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) die Rechtspersönlichkeit entzogen hatte.
Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass alle formalen Voraussetzungen (Zahl der Moscheeeinrichtungen, Gläubigen) von der AKÖ erfüllt werden.
Die Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ), die die formalen Voraussetzungen nach innerreligionsgemeinschaftlichen Recht geprüft und bestätigt hat.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird ein Schlussstrich unter ein langwieriges Verfahren gesetzt.

In einer Pressekonferenz am 8.6.2018 hatten der damalige Innenminister (Kickl), der Bundeskanzler (Kurz) und der Staatssekretär für Kultusangelegenheiten (Blümel) die “Schließung” von 7 Moscheen der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) als Schlag gegen den politischen Islam verkündet (Link).

Am selben Tag erließ das Kultusamt einen Bescheid zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der AKÖ. Das Kultusamt begründete dies mit

  • angeblich bedenklichen Predigten in einer Moschee der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) und
  • einer angeblich nicht ausreichenden Mitgliederzahl und Zahl an Moscheeeinrichtungen, womit die AKÖ gegen die Verfassung der IGGÖ verstoße.

In rechtsstaatlich bedenklicher Weise schloss das Kultusamt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln aus, um seiner Entscheidung sofortige Wirkung zu verleihen.

Aufgrund unserer erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Bescheid traf das Verwaltungsgericht Wien zwei Entscheidungen:

Das Kultusamt wandte sich gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (“Amtsrevision”).
Der Verwaltungsgerichtshof verwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses solle prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für den Bestand der Kultusgemeinde (Zahl der Mitglieder und Moscheeeinrichtungen) vorliegen (VwGH 30.1.2020, Ro 2019/10/0026-5).

Am 21.4.2021 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhanldung durch. In der mündlichen Verhandlung bekräftige die IGGÖ, dass die AKÖ nach neuerlicher Prüfung alle formalen Voraussetzungen für die Rechtspersönlichkeit gemäß IslamG 2015 erfüllt.
In der Verhandlung vom 21.4.2021 hob das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Bescheid des Kultusamts, über den nun neuerlich zu entscheiden war, als rechtswidrig auf.

Die Entscheidung ist ein großer Erfolg unserer Kanzlei:

  • Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechte im Rahmen der Autonomie und Selbstverwaltung der IGGÖ als islamische Religionsgesellschaft. Die formalen Voraussetzungen für die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde prüfte das Verwaltungsgericht alleine aufgrund der Angaben der IGGÖ über die Selbsterhaltungsfähigkeit und den Bestand der Kultusgemeinde. Eine nähere Überprüfung durch das Verwaltungsgericht oder das Kultusamt wurde nicht vorgenommen.
  • Die Parteistellung der Kultusgemeinden in sie betreffenden Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Gerne beraten wir in rechtlich anspruchsvollen und komplexen Angelegenheiten wie im Vereins- und Religionsrecht!

 

 

 

Vereinsauflösung eines islamischen Vereins in Folge des Terroranschlags vom 2.11.2020 rückgängig gemacht

Dr. Georg Rihs freut sich über eine weitere erfolgreiche Intervention in einer aktuellen religionsrechtlichen Causa: Aufgrund der Vertretung im Rechtsmittelverfahren revidierte die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde die Auflösung des islamischen “Vereins zur Förderung der islamischen Kultur”.
Der Erfolg festigt den Ruf der Kanzlei in komplexen religionsrechtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Islamgesetz 2015.

Infolge des Terroranschlags vom 2.11.2021 hat die Polizeidirektion Wien als Vereinsbehörde zwei islamische Vereine mit Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Der Verein “Verein zur Förderung der islamischen Kultur”, der die Tewhid-Moschee in 1120 Wien, Murlingengasse 61, betreibt, war einer dieser beiden Vereine. Die Landespolizeidirektion Wien begründete die sofortige Auflösung nach dem Vereinsgesetz damit, dass der Attentäter die Moschee in 1120 Wien vor dem Anschlag besucht hätte.

Die Vereinsauflösung hatte weiters zur Folge, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ) der Moschee die rechtliche Beurteilung als “Moscheegemeinde” nach innerreligiösem Recht entzog.
Die Funktionäre des Vereins erhoben rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Auflösungsbescheid. Diesem Rechtsmittel kam keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass dem Verein für die Dauer des Verfahrens die Rechtspersönlichkeit entzogen war.

Die Landespolizeidirektion Wien musste den Mandatsbescheid nun nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zurücknehmen. Sie stellte fest, dass keine Personen mit islamistisch-extremistischer Ideologie Funktionen im Verein innehatten oder unterstützend für die Moschee tätig waren. Der Verein hat zu keinem Zeitpunkt Personen aktiv zur Teilnahme am bewaffneten Dschihad in Krisengebieten aufgerufen oder zur Teilnahme ermutigt. Die Predigten, die in der Moschee an Freitagsgottesdiensten gehalten wurden, waren nach den Feststellungen der Vereinsbehörde nicht Dschihad-verherrlichend.

Im Verfahren stellte sich heraus, dass weder beim BVT noch beim LVT Wien belastbare Beweise oder Berichte vorlagen, die die Maßnahme einer Vereinsauflösung gerechtfertigt hätten. Obwohl die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde das BVT und das LVT Wien einlud, nachträglich im Verfahren Beweismittel vorzulegen – diese hätten bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Rechtspersönlichkeit vorliegen müssen –, konnten beide Einrichtungen keine nachvollziehbare Begründung für die Auflösung nachliefern. Die Landespolizeidirektion merkte auch kritisch an, dass das BVT und das LVT Wien – trotz mehrfacher Nachfrage – keine Angaben zu angeblichen Verstößen von Vereinsorganen gegen das Strafrecht machen konnten.

Der Verein hat an diesem Ermittlungsverfahren aktiv mitgewirkt und alle Predigten, die bei Gottesdiensten in den Jahren 2019 und 2020 gehalten wurden, in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Die Rücknahme der Vereinsauflösung war die notwendige Folge des Ermittlungsverfahrens der Vereinsbehörde.

Der Verein ist damit rehabilitiert. Er genießt nunmehr wieder volle Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsgesetz.
Der rechtskonforme Zustand ist damit – nach einem verhältnismäßig langen Verfahren – wiederhergestellt. Fraglich und problematisch bleibt, dass das Verfahren mehr als 4 Monate in Anspruch genommen hat, obwohl von Anfang an keine Fakten vorgelegen sind, die eine Auflösung gerechtfertigt hätten. Dem Verein ist durch die (nun erwiesenermaßen) rechtswidrige Auflösung mit sofortiger Wirkung ein finanzieller Schaden entstanden.

Abzuwarten bleibt, ob die Moschee als Moscheegemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) wieder aufgenommen wird.

Auch österreichische Qualitätszeitungen (Der Standard) berichteten über diese Causa (Link).

Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (kurz genannt Brexit) und damit auch aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion bringt zahlreiche Neuerungen – vor allem das Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde dadurch weitgehend geändert. Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich somit aus Sicht der EU als Drittstaat. Der österreichische Gesetzgeber hat daher für betroffene britische Staatsbürger und deren Familienangehörige einen eigenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel Art 50 EUV“) geschaffen (NAG-Novelle, BGBl I 56/2018).

Der Status von britischen Staatsbürgern und deren (nahen) Familienangehörigen wird durch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die sogenannte Brexit-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 604/2020 näher bestimmt und geregelt.

Britische Staatsangehörige und ihre (nahen) Familienangehörigen (aus Drittstaaten) können seit 1. Jänner 2021 den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Durch den Aufenthaltstitel soll sichergestellt werden, dass britische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel, um sich und ihren Familienangehörigen einen Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren, sowie
  • eine umfassende Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken in Österreich abdeckt.

Deutschkenntnisse stellen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50“ – wie bisher – keine Voraussetzung dar.

Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich. Somit besteht ein ausreichendes Zeitfenster für die Antragstellung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ erfolgt im Scheckkartenformat und gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Selbstverständlich ist auch weiterhin der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts möglich. Personen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, bekommen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre erteilt.

Ein Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zweckänderungsanträge können derzeit auch schriftlich eingebracht werden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA 35) für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Aufgrund der aktuellen COVID19-Beschränkungen müssen Termine online vereinbart werden.

Als Experten im Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht haben wir bereits zahlreiche Antragsteller bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 50 EUV unterstützt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels „Artikel 50“ unterstützen dürfen!

Aufhebung des „Kopftuchverbot“ (§ 43a SchUG) durch den Verfassungsgerichtshof erreicht

Mit großer Freude teilen wir mit, dass unsere Kanzlei drei betroffene Mädchen und deren Eltern in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich vertreten hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Wintersession heute, am 11.12.2020, das “Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6-10 Jahre) als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verkündung des Erkenntnisses wurde live unter www.vfgh.gv.at übertragen.

Das “Kopftuchverbot” zielte explizit auf muslimische Kinder ab. In den Erläuternden Bemerkungen legte der Gesetzgeber klar, dass Kleidungsvorschriften anderer Religionsgemeinschaften (Judentum, Sikhismus) nicht vom Verbot erfasst sein sollten.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof einen gravierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Freiheit der Religionsausübung beseitigt. Der Verfassungsgerichtshof erachtete durch das Verbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern und den Gleichheitssatz verletzt. Auch das Recht auf religiöse Kindererziehung wurde durch das Verbot verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungswidrige Bestimmung mit sofortiger Wirkung und ohne Einräumung einer “Reparaturfrist” aufgehoben.

Wir freuen uns mit unseren Mandantinnen und Mandanten über diesen Erfolg für die Grundrechte und den liberal Rechtsstaat!

Das Erkenntnis wurde im Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs 2020 als eines der wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 erwähnt und auf zwei Seiten kurz zusammengefasst. (PDF-Version)

Interview mit Journalist und Autor Kemal Rijken zum Islamgesetz 2015

Letzte Woche hatten wir Gelegenheit, unsere Expertise im Religionsrecht zu teilen: Der Journalist und Autor Kemal Rijken (www.kemalrijken.nl) aus den Niederlanden besuchte uns in der Kanzlei um mit uns über das österreichische Islamgesetz 2015, die aktuelle Rechtslage sowie aktuelle rechtspolitische Probleme zu sprechen. Er arbeitet an einem umfassenden Beitrag für die niederländische Wochenzeitschrift „De Groene Amsterdammer“ (www.groene.nl).

Wir freuen uns schon auf den Artikel!

Lange Verfahrensdauer in Verfahren nach dem NAG: Wirksamer Schutz?

Rihs, Wirksamer Schutz vor Säumnis in Verfahren nach dem NAG?, migralex 2020, 42. (PDF-Version)

Zeit ist Geld: Gerade in niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren kommt es leider immer wieder zu unliebsamen Verzögerungen. Obwohl die allgemeine gesetzliche Entscheidungsfrist von 6 Monaten, für einzelne Aufenthaltstitel sogar verkürzt Entscheidungsfristen gelten, dauern Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels häufig länger.

In dem für die Zeitschrift migraLex verfassten ausführlichen Aufsatz geht Dr. Georg Rihs der Frage nach, inwieweit der Säumnisschutz im österreichischen Verwaltungsrecht den Anforderungen an Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gerecht wird. Vor allem im Hinblick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) ist die gesetzliche Ausgestaltung des Säumnisschutzes in Österreich problematisch. Säumnisbeschwerden an die Verwaltungsgerichte und Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof bringen häufig nicht die gewünschte Beschleunigung von Verfahren.

Die gründliche Auseinandersetzung mit den Rechtsbehelfen zur Durchsetzung rascher Verfahren ist für unsere praktische anwaltliche Tätigkeit bedeutsam, weil immer wieder Rechtsbehelfe des Säumnisschutzes herangezogen werden müssen, um die Ziele der Mandanten rasch und in der gebotenen Zeit zu erreichen und durchzusetzen.

Der Beitrag enthält auch Anregungen an den Gesetzgeber, um rechtsstaatliche Defizite in Zukunft zu beheben und praktische Probleme bei der Rechtsdurchsetzung zu vermeiden.

[Foto: needpix.com]