Frohe Weihnachten und Prosit 2023!

Im Rahmen unserer Weihnachtsfeier am 16.12.2022 haben wir bei einem Abendessen im Casino in der Kärntnerstraße auf die gemeinsamen Erfolge unseres Teams im heurigen Jahr angestoßen.

Danach haben wir im Casino den gemütlichen Ausklang genossen und unser Glück im Spiel versucht.

Wir freuen uns auf neue Herausforderungen für unser Team im Neuen Jahr 2023! Auch im Neuen Jahr werden wir gemeinsam und effizient zur Zufriedenheit unserer Mandanten arbeiten!

Photovoltaikanlagen – Beitrag zur Klimawende

Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gilt als umweltfreundlich. Durch PV-Anlagen als dezentrale Erzeugungsanlagen wird das öffentliche Netz entlastet.
Durch die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage können Netznutzer einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Neue Marktakteure – EEG und BEG

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, PV-Anlagen zu betreiben: Beispielsweise zum Zweck der Eigenversorgung, als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage oder zusammen mit anderen Netznutzern, im Rahmen einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) oder im Rahmen einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).
Nähere Informationen finden Sie unter www.energiegemeinschaften.at.

Genehmigungen für PV-Anlagen

PV-Anlagen bedürfen abhängig von der Installationsweise und Leistung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften. Alle österreichischen Bundesländer haben entsprechende Servicestellen zur Beratung von Projektwerbern eingerichtet. Links und Informationen sind unter https://www.klimaaktiv.at/service/beratung/energieberatungen.html abrufbar.
Nur wenn es sich um Teile einer gewerblichen Betriebsanlage handelt, ist keine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich. Auch eine Baubewilligung wird in vielen Fällen einzuholen sein. Unter Umständen stehen Rücksichten der Raumordnung und des Ortsbildschutzes der Installation einer PV-Anlage entgegen oder bedürfen einer besonderen Berücksichtigung.
Der Anlagenbetreiber muss sich in weiterer Folge beim zuständigen Netzbetreiber in seinem Versorgungsgebiet um Netzzugang bemühen bzw. einen bestehenden Netzzugang technisch an die Anforderungen der Anlage anpassen. Es bedarf eines eigenen Zählpunkts, um die Menge des in das Netz eingespeisten elektrischen Stroms und des aus dem Netz entnommenen Stroms zu messen. Dazu ist der Abschluss einer entsprechenden Netzzutrittsvereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich.

Förderung von PV-Anlagen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Eine Betriebsförderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist nur für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWp möglich. Die Betriebsförderungen werden für PV-Anlagen im Rahmen zweier jährlicher Ausschreibungen vergeben. Der Anlagenbetreiber muss ein Angebot („Gebot“) abgeben. Im Angebot muss eine bestimmte Menge („Gebotsmenge“) zu einem bestimmten Preis („Gebotspreis“) bezeichnet sein. Den Zuschlag erhalten die billigsten Angebote und gebotenen Mengen, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist.
Weitere Informationen zum Bereich Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) finden Sie unter https://eag-abwicklungsstelle.at/.

Unsere rechtliche Expertise im Bereich Erneuerbare Energien und PV-Anlagen

Dr. Georg Rihs hat sich für einen Vortrag am 23.11.2022 im Rahmen der Tagung „Klima.Wirtschaft.Recht“ und sowie für einen Tagungsbeitrag intensiv mit den rechtlichen Grundlagen und Verfahren im Zusammenhang mit PV-Anlagen auseinandergesetzt. Der Beitrag soll im Rahmen eines Tagungsbandes publiziert werden.
Dr. Georg Rihs ist in seiner Tätigkeit als Anwalt mit dem Schwerpunkt im öffentlichen Recht regelmäßig mit elektrizitätsrechtlichen, anlagenrechtlichen und vergaberechtlichen Fällen betraut.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder konkrete Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer PV-Anlage, sei es als Eigennutzer, im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft oder einer Bürgerenergiegemeinschaft!

Vortrag zum Thema Photovoltaik-Anlagen (23.11.2022) Schwerpunkt PV-Anlagen auf Dächern

Am 23.11.2022 fand eine von Rechtsanwältin Mag. Silberbauer organisierte hochkarätig besetzte Tagung zum Thema „Was können Unternehmen anhand der bestehenden Gesetze für den Klimaschutz tun?“ statt. Die Tagung wurde unter anderem von der Tageszeitung „Der Standard“ unterstützt. „Der Standard“ hat die Veranstaltung angekündigt. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf der Homepage der Tageszeitung “Der Standard”.

Dr. Georg Rihs wurde eingeladen, im Rahmen dieser Veranstaltung einen Vortrag zu neuen Entwicklungen im Bereich des Elektrizitätsrechts zu halten. Aufgrund der Klimakrise, der steigenden Kosten für elektrischen Strom und des politischen Willens zur Förderung erneuerbarer Energien ist das Thema hochaktuell.

Wir haben uns schon in der Vergangenheit regelmäßig mit energierechtlichen Themen auseinandergesetzt. Dr. Georg Rihs hat regelmäßig zu Fragen des Ökostromrechts und der Leitungsrechte publiziert (Link).

Im Vortrag wurden die aktuellen unionsrechtlichen Grundlagen und die anwendbaren österreichischen Regelungen für Photovoltaik-Anlagen, etwa im Bereich des Elektrizitätswirtschaftsrechts, der Raum- und Bauordnungen und der zivilrechtlichen Grundlagen vorgestellt und diese einer rechtlichen Bewertung unterzogen.

Für uns war der Vortrag eine hervorragende Gelegenheit, unsere Expertise im Bereich des Rechts der erneuerbaren Energien („Ökostromrecht“) einer breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren, und einen rechtlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Der Vortrag soll in der Folge auch in einem wissenschaftlichen Beitrag in einem Tagesband oder einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Auskunft zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaik-Anlagen benötigen!

Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte

Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot Karte”: Niederlassungsrecht und Beschäftigungsbewilligung in einer Karte

Die Rot-Weiß-Rot Karte ist ein attraktiver Aufenthaltstitel für qualifizierte Arbeitskräfte, die ein verbindliches Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorweisen können. Die Niederlassungsbehörde und das Arbeitsmarktservice prüfen die Qualifikationen anhand eines Kriterienkatalogs. Ein Antragsteller erhält bspw. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Universitätsstudium, einschlägige Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse. Auch das Jobangebot und der künftige Arbeitgeber müssen gewisse Kriterien erfüllen (Mindestgehalt, qualifizierte und ausbildungsadäquate Position im Unternehmen etc.).
Die Kriterien werden ausführlich unter www.migration.gv.at erklärt. Obwohl die Kriterien klar und verständlich sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsfragen. Gute Vorbereitung erleichtert es der Niederlassungsbehörde und dem Arbeitsmarktservice (AMS), rasch eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers (Fachkraft bzw. Unternehmen) zu treffen.

Erleichterungen seit 1.10.2022

Die seit 1.10.2022 geltende Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I 106/2022, sieht Erleichterungen im Zugang zur Rot-Weiß-Rot Karte vor. Durch die Novelle soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Die Erteilungsvoraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot Karte werden gelockert werden und damit der Zugang von Fachkräften zum österreichischen Arbeitsmarkt erleichtert. In diesem Beitrag sollen einige wesentliche Erleichterungen vorgestellt werden.

Angleichung des Mindestlohns

Bis zur Novelle mussten über 30-Jährige für die Rot-Weiß-Rot Karte für sonstige Schlüsselkräfte einen höheren Bruttolohn (60 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) nachweisen. Die altersabhängige Grenze bei der Höhe der Mindestentlohnung ist weggefallen. Alle Beschäftigten müssen nun einen Bruttolohn in Höhe von lediglich 50 % der ASVG Höchstbeitragsgrundlage nachweisen. Für das Jahr 2022 beträgt die Mindestentlohnung daher für alle € 2.835 brutto pro Monat.

Aufwertung von Englischkenntnissen

Bei der Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen und für sonstige Schlüsselkräfte werden Zusatzpunkte für Englischkenntnisse vorgesehen, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist. In diesen Fällen werden Englisch- und Deutschkenntnisse mit der gleichen Anzahl an Punkten bewertet.

Gleichstellung qualifizierte Berufsausbildung und Universitätsstudium

Fachkräfte erhalten in Zukunft die gleiche Punktezahl für einen Universitätsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf. Es zählt alleine die abgeschlossene Berufsausbildung. Fachkräfte erhalten in diesem Kriterium einheitlich 30 Punkte.

Investitionssumme für Start-Up Gründer

Bei der Gründung eines Start-Ups muss für den Erhalt des Aufenthaltstitels nur noch ein Stammkapital in Höhe von € 30.000 anstatt € 50.000 nachgewiesen werden.

Berufserfahrung

Bei allen Rot-Weiß-Rot Karten wird bei der Bewertung der Berufserfahrung künftig in Halbjahren anstatt in ganzen Jahren gerechnet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, ein Erreichen der erforderlichen Punkte zu erleichtern und so den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen.
Die Änderungen sind für qualifizierte Fachkräfte, die sich in Österreich niederlassen möchten, und für österreichische Unternehmen begrüßenswert.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte nach der neuen Rechtslage erfolgreich unterstützt.

Wenn Sie in einem Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Kanzleiausflug zum Clubbing „Kunstschatzi“ im KHM

Am Dienstag, 20.9.2022, haben wir das Ende der Universitätsferien bzw. den Beginn des Semesters und arbeitsreichen Herbstes mit einem Kanzleiausflug in das kunsthistorische Museum (KHM) begangen. Nach einem gemütlichen Abendessen haben wir die Clubbing-Atmosphäre im KHM bei guter Musik und Getränken genossen. Bei dieser Gelegenheit hatten wir die Möglichkeit, im Rahmen der Führungen die neue Sonderausstellung „Idole & Rivalen” kennen zu lernen.

Das „Kunstschatzi“ war eine hervorragende Gelegenheit, uns auch außerhalb der Arbeitszeit auszutauschen und die Geselligkeit in unserem zuverlässigen und effizienten Team zu pflegen.

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c StbG): Erweiterte Möglichkeiten für die Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz besteht die Möglichkeit für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erlangen. Bereits mehrere Tausende von Nachfahren, beispielsweise von Holocaust-Überlebenden haben die österreichische Staatsbürgerschaft auf diesem Weg erlangt. Der österreichische Gesetzgeber hat nun zur Bereinigung von Härtefällen weitere Personengruppen in den Kreis der Berechtigten einbezogen.

Staatsbürgerschaft für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus

Personen, die im so genannten “Dritten Reich” durch die NSDAP aus politischen, religiösen oder aus anderen Gründen verfolgt waren, und ihre Nachfahren konnten bereits bisher die österreichische Staatsbürgerschaft auf kurzem Weg durch Anzeige gemäß § 58c StbG erlangen. Das österreichische Außenministerium und das Innenministerium haben umfassend über die Rechtslage informiert und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (Link BMEIA, Link BMI).
Anzeigen könnten auch bei den österreichischen Botschaften im Ausland eingebracht werden (Link BMEIA).

Bereits mehrere tausend Staatsbürgerschaften verliehen

Die zuständige österreichische Behörde, das ist die Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35, kurz: “MA35”) hat diese Bestimmung bereits vielfach angewendet. Zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus haben seither diese Möglichkeit genutzt. Inzwischen haben mehrere tausend Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus aus der ganzen Welt auf diesem Weg die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Die österreichischen Medien haben über die erfolgreichen Verfahren vor der Staatsbürgerschaftsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) umfassend berichtet (Der Standard, 29.8.2021, Der Standard, 20.5.2022, Kurier, 29.8.2021).

Bisherige Staatsbürgerschaft kann beibehalten werden

Bei positiver Erledigung dürfen die Antragsteller ihre bisherige Staatsbürgerschaft, zB die us-amerikanische oder israelische Staatsbürgerschaft, beibehalten. Dies im Gegensatz zu Antragstellern, die nicht Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus sind. Diese sind verpflichtet, ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nun nicht mehr Voraussetzung

Nach der bisherigen Gesetzeslage kam es zu Härtefällen, in denen sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen zwischen unterschiedlichen Gruppen von Nachfahren getroffen wurden. Mit der jüngsten Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl I 48/2022 (Link) versucht der Gesetzgeber, diese Härtefälle zu beseitigen.
Aufgrund der bisherigen Bestimmung waren bislang nur Nachkommen von österreichischen Staatsbürgern anspruchsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz vor der Vertreibung in Österreich hatten. Diese Rechtslage führte zu Härtefällen. Sie berücksichtigte etwa nicht, dass Holocaust-Überlebenden oft auf das Bundesgebiet des heutigen Österreich verschleppt wurden bzw. in Konzentrationslagern festgehalten wurden. Die Behörde nahm in solchen Fällen an, dass die Betroffenen keinen Hauptwohnsitz in Österreich und somit auch keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft als Opfer des Nationalsozialismus hatten.

Härtefällen werden vermieden

Der österreichische Gesetzgeber hat sich dieser Härtefälle angenommen und den Anwendungsbereich der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erweitert: So können nun auch Nachkommen verfolgter Personen, die österreichische Staatsbürger waren und über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass diesen Personen bei einer Rückkehr oder auch bei der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder die Behörden des Deutschen Reiches gedroht hätte (etwa infolge ihres Glaubens, ihrer politischen Einstellung oder aus anderen Gründen). So können nun auch die Nachfahren österreichischer Staatsbürger, die vor ihrer Flucht nicht im heutigen Bundesgebiet, sondern in einem der anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie (zB im Gebiet des heutigen Tschechien, der Slowakei, Rumäniens, Ungarns oder der Westukraine) gelebt hatten, die Staatsbürgerschaft beantragen.
Die Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt I 48/2022 (Link) veröffentlicht. Mit der neuen Rechtslage (gültig seit 14.02.2022) haben noch mehr Personen als bisher Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Opfer oder Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus.

Fazit: Richtiger Schritt, Bestimmung wie angewendet?

Dass der Gesetzgeber die Rechtslage geändert hat, ist zu begrüßen. Er hat den Anwendungsbereich für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus erweitert und damit einen weiteren Beitrag zur Beseitigung historischen Unrechts und zur Wiedergutmachung geleistet.
Es bleibt abzuwarten, ob nach der alten Rechtslage durchgeführte Verfahren, in denen die Behörde (Magistratsabteilung 35, kurz “MA35”) den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige verweigert hat, infolge der neuen Rechtslage wieder aufgenommen werden.

Wir haben bereits zahlreiche Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft unterstützt.

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, insbesondere gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) Unterstützung, Beratung und Vertretung benötigen.

 

 

Kanzleiausflug zum Verfassungsgerichtshof

Am vergangenen Montag haben wir im Rahmen eines Kanzleiausflugs den österreichischen Verfassungsgerichtshof (Homepage, Erklärvideo) besucht.

Ungeachtet der laufenden Sommersession des Verfassungsgerichtshofes wurden wir dort sehr freundlich empfangen. Für uns und unsere Mitarbeiterinnen waren der interessante sach- und fachkundige Vortrag durch den leitenden Bibliothekar, Hon.-Prof. Mag. Dr. Josef Pauser, und der anschließende Rundgang abseits des juristischen “Tagesgeschäfts” eine hervorragende Gelegenheit, einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck von der Geschichte, der Arbeitsweise, der repräsentativen Baulichkeit und der Bedeutung dieses Höchstgerichts zu bekommen.

Da wir im Namen und im Auftrag unserer Mandanten immer wieder Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof richten, ergänzt der Vortrag unsere juristische Arbeit und wird uns bei unserer regelmäßigen Tätigkeit, die häufig auch Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnisbeschwerden, Individualanträge) beinhaltet, in sehr guter Erinnerung bleiben.

Der gesellige Ausklang im nahegelegenen Hof des Schottenstifts war der gemütliche Schlusspunkt unseres Kanzleiausflugs.

Neue Publikation zum Thema Energierecht: Leitungsrechte der Netzbetreiber

Wir freuen uns, dass Dr. Georg Rihs einen Beitrag in der Fachzeitschrift Recht der Umwelt (RdU) zum Thema Leitungsrechte und -dienstbarkeiten der (Elektrizitäts-) Netzbetreiber veröffentlicht hat (Link).

Der Beitrag behandelt die Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme fremden Grundes durch Elektrizitätsnetzbetreiber. In der Vergangenheit haben Netzbetreiber die Inanspruchnahme häufig darauf gestützt, dass es sich um „offenkundige Dienstbarkeiten“ (Leitungen, Masten) am fremden Grund handelt. Derartige Dienstbarkeiten sind jedoch nur jeweils einer bestimmten Person eingeräumt, die diese ausübt. Eine Rechtsnachfolge oder ein Wechsel auf Seiten des Elektrizitätsnetzbetreibers führt unter Umständen zum Untergang dieser Dienstbarkeit.

Auch die Rechtsprechung stützt die Annahme, dass privatrechtliche Leitungsrechte/Dienstbarkeiten nicht automatisch auf einen Rechtsnachfolger übergehen.

Grundeigentümer, deren Grund durch Leitungen belastet ist, können die Rechtmäßigkeit der Leitungsrechte der Netzbetreiber auf ihrem Grund hinterfragen.

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Fragen zu fremden Leitungsrechten auf Ihren Grundstücken haben!

Tabakmonopol: Bundesvergabegesetz ist anzuwenden!

Unsere Kanzlei hat einen weiteren, bahnbrechenden Sieg für den Rechtsstaat erzielt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.7.2021, Ra 2019/04/0231, in einem verstärkten Senat ausgesprochen, dass auf die Vergabe von Trafiken bzw. Bestellung von Trafikanten im Rahmen des Tabakmonopols das Bundesvergabegesetz für Konzessionen zur Anwendung gelangen muss.

Die Vergabe von Trafiken erfolgte in Österreich durch Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH). Die schwer nachvollziehbare und intransparente Vergabepraxis wurde zuletzt auch in der medialen Berichterstattung hinterfragt.
Umsatzstarke Trafiken generieren siebenstellige Umsätze alleine mit dem Verkauf von Tabakwaren. Zusätzlich ermöglicht der Betrieb einer Trafik lukrative Nebengeschäfte wie den Verkauf von Lotterielosen etc. Derzeit werden Trafikanten praktisch auf Lebenszeit bestellt.
Dementsprechend wichtig sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Vergabe von Trafiken.

Tabakmonopol: Rechnungshof kritisierte Vergabe von Trafiken

In der Vergangenheit hat der Rechnungshof die Vergabepraxis heftig kritisiert. Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltung haben auf diese Kritik reagiert. Nach wie vor hat die Monopolverwaltung im Rahmen des Tabakmonopols (auf Grundlage des Tabakmonopolgesetzes, kurz: TabMG) die Vergabe alleine vorgenommen, das aus der Nachkriegszeit stammt. Die ursprünglich als Versorgung für Kriegsversehrte eingeräumten Sonderrechte traten bei den Vergabevorgängen immer weiter in den Hintergrund. Der Gesetzgeber reagierte nicht auf die geänderten Marktverhältnisse.

Unsere Kanzlei hat anlässlich grober Missstände bei der Vergabe einiger Trafiken die ersten Nachprüfungsverfahren nach dem BVergGKonz 2018 überhaupt angestrengt und die Anwendung des Vergaberegimes für Konzessionen aufgrund der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe bzw. des in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bundesvergabegesetzes für Konzessionen (BVergGKonz 2018) gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere dieser Nachprüfungsanträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um keine Dienstleistungskonzessionen handle, sondern um ein Rechtsinstitut eigener Art, das den Trafikanten keine Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt.

Verwaltungsgerichtshof: BVergGKonz 2018 anzuwenden

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun diese Spruchpraxis korrigiert: Tatsächlich werden Trafikanten zahlreiche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Sinn der Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren im Rahmen des Tabakmonopols, auferlegt. Aus diesem Grund muss die Monopolverwaltung GmbH das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) beachten. Auch die Rechtsschutzinstrumente des BVergGKonz 2018 kommen auf die Vergabe von Tabaktrafiken uneingeschränkt zur Anwendung.

Wir freuen uns über diesen bahnbrechenden Erfolg im Bereich des Vergaberechts bzw. Vergaberechts für Konzessionen für unseren Mandanten.
Sollten Sie sich um eine öffentliche Konzession bewerben, werden wir Sie gerne beraten und stehen Ihnen auch in Nachprüfungsverfahren sehr gerne zur Verfügung!

Über unseren Erfolg berichteten “Die Presse”, der ORF, “Der Standard” und andere.

OGH: Diskriminierung von Absolventen grenzüberschreitender Kooperationsstudien rechtswidrig!

Wir freuen über eine positive Entscheidung eines langwierigen Zivilprozesses, die wir für unseren Mandanten, einen Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank (OeNB) erreichen konnten. Wir haben erfolgreich durchgesetzt, dass bei der Einstufung in das innerbetriebliche Gehaltsschema der OeNB der Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland (hier: grenzüberschreitender Kooperationslehrgang an der Universität Mittweida in Deutschland) voll berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre nachzuzahlen. Der Oberste Gerichtshof ist unserer Argumentation gefolgt. Er stärkt damit das Bologna-System und ermöglicht die Anrechnung von Studienabschlüssen, die Dienstnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationslehrgänge europäischer Hochschulen außerhalb Österreichs erworben haben.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2020, 9 ObA 58/20z klargestellt, dass die Schlechterstellung eines Absolventen eines grenzüberschreitenden Kooperationsstudiums bei der innerbetrieblichen Gehaltseinstufung gegenüber einem Absolventen einer inländischen Hochschule/Universität nicht zulässig ist.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die falsche Einstufung eines Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank in das innerbetriebliche Gehaltsschema. Dieser hatte an einer deutschen Hochschule studiert und dort den Titel eines Master of Science (MSc) erworben. Da dies jedoch kein Abschluss an einer inländischen Hochschule bzw. Universität war, anerkannte der Dienstgeber seine Ausbildung nicht als vollwertiges Studium. Der Dienstgeber stufte ihn in seinem Gehaltsschema lediglich als Maturant und nicht als Hochschulabsolvent ein. Daraus resultierte über die Jahre hinweg eine große Gehaltsdifferenz.

Diese Schlechterstellung sah der OGH als Diskriminierung von Absolventen von Studien im Rahmen grenzüberschreitender intereuropäischer Kooperationsstudien an, weswegen eine Neueinstufung des Mitarbeiters notwendig war, und diesem die Gehaltsdifferenz von der Österreichischen Nationalbank ausgezahlt werden musste.