OGH: Diskriminierung von Absolventen grenzüberschreitender Kooperationsstudien rechtswidrig!
Wir freuen über eine positive Entscheidung eines langwierigen Zivilprozesses, die wir für unseren Mandanten, einen Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank (OeNB) erreichen konnten. Wir haben erfolgreich durchgesetzt, dass bei der Einstufung in das innerbetriebliche Gehaltsschema der OeNB der Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland (hier: grenzüberschreitender Kooperationslehrgang an der Universität Mittweida in Deutschland) voll berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre nachzuzahlen. Der Oberste Gerichtshof ist unserer Argumentation gefolgt. Er stärkt damit das Bologna-System und ermöglicht die Anrechnung von Studienabschlüssen, die Dienstnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationslehrgänge europäischer Hochschulen außerhalb Österreichs erworben haben.
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2020, 9 ObA 58/20z klargestellt, dass die Schlechterstellung eines Absolventen eines grenzüberschreitenden Kooperationsstudiums bei der innerbetrieblichen Gehaltseinstufung gegenüber einem Absolventen einer inländischen Hochschule/Universität nicht zulässig ist.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die falsche Einstufung eines Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank in das innerbetriebliche Gehaltsschema. Dieser hatte an einer deutschen Hochschule studiert und dort den Titel eines Master of Science (MSc) erworben. Da dies jedoch kein Abschluss an einer inländischen Hochschule bzw. Universität war, anerkannte der Dienstgeber seine Ausbildung nicht als vollwertiges Studium. Der Dienstgeber stufte ihn in seinem Gehaltsschema lediglich als Maturant und nicht als Hochschulabsolvent ein. Daraus resultierte über die Jahre hinweg eine große Gehaltsdifferenz.
Diese Schlechterstellung sah der OGH als Diskriminierung von Absolventen von Studien im Rahmen grenzüberschreitender intereuropäischer Kooperationsstudien an, weswegen eine Neueinstufung des Mitarbeiters notwendig war, und diesem die Gehaltsdifferenz von der Österreichischen Nationalbank ausgezahlt werden musste.