Das neue Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof
Das neue Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof

Verfassungsrechtliche Fragen zu Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz und staatlicher Neutralität
Mit 1. September 2026 ist in Österreich erneut ein gesetzliches Kopftuchverbot an Schulen in Kraft getreten. Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist es nun untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das „das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“. Bei Verstößen sieht das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, der Schulleitung und der Schulbehörde sowie letztlich Verwaltungsstrafen vor.
Die neue Regelung wirft grundlegende verfassungsrechtliche Fragen auf. Denn bereits im Jahr 2020 hatte der Verfassungsgerichtshof ein Kopftuchverbot an österreichischen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.
Am 7. September 2026 haben wir für die von uns vertretenen Antragstellerinnen neuerlich einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und die Aufhebung des Kopftuchverbots beantragt.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2020 entschieden
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) hob der Verfassungsgerichtshof die damalige Regelung auf. Auch sie richtete sich gezielt gegen das islamische Kopftuch. Der Gerichtshof sah insbesondere ein Problem darin, dass eine bestimmte religiös geprägte Bekleidung herausgegriffen wurde, während vergleichbare religiöse Bekleidungsgebote anderer Glaubensrichtungen nicht erfasst waren.
Die Entscheidung berührte damit eine zentrale Frage des österreichischen Religionsverfassungsrechts: Der Staat muss gegenüber den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen Neutralität wahren und darf einzelne Religionsgemeinschaften nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung benachteiligen.
Was sieht das neue Kopftuchverbot vor?
Der Gesetzgeber hat nun einen neuerlichen Anlauf unternommen. § 43a Schulunterrichtsgesetz untersagt Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres das Tragen eines Kopftuchs, „welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“. Als Ziele nennt das Gesetz insbesondere das Kindeswohl, die Selbstbestimmung, die Gleichberechtigung und die Sichtbarkeit von Mädchen.
Bei einem erstmaligen Verstoß ist zunächst ein Gespräch mit der Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten vorgesehen. Bei weiteren Verstößen wird die Schulbehörde eingeschaltet. Für Erziehungsberechtigte können schließlich auch Verwaltungsstrafen vorgesehen sein.
Damit unterscheidet sich die neue Regelung in einzelnen Punkten von jener, über die der Verfassungsgerichtshof 2020 entschieden hat. Die entscheidende verfassungsrechtliche Grundfrage bleibt aus meiner Sicht jedoch bestehen.
Darf der Gesetzgeber gezielt das islamische Kopftuch verbieten?
Der Schutz von Kindern und die Förderung ihrer Selbstbestimmung sind zweifellos legitime Anliegen. Daraus folgt aber noch nicht, dass jedes zu diesem Zweck erlassene Verbot verfassungskonform ist.
Das neue Gesetz erfasst nicht allgemein religiöse Symbole oder religiös geprägte Bekleidung. Es richtet sich ausdrücklich gegen das Kopftuch nach islamischer Tradition. Andere religiös motivierte Kopfbedeckungen werden vom Verbot nicht in gleicher Weise erfasst. Genau diese selektive Anknüpfung an eine bestimmte Religion wirft erneut Fragen nach dem Gleichheitsgrundsatz und der religiösen Neutralität des Staates auf. Auch unser Individualantrag setzt an dieser Ungleichbehandlung an.
Anders als etwa Frankreich folgt Österreich keinem strikt laizistischen Verfassungsmodell. Das Verhältnis zwischen Staat und Religion ist vielmehr wesentlich durch Religionsfreiheit, Gleichbehandlung und staatliche Neutralität geprägt.
Gleichbehandlungsgebot und Religionsfreiheit gelten auch in der Schule
Das Tragen religiös motivierter Kleidung kann in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit fallen. Das gilt auch für Schülerinnen.
Bei minderjährigen Kindern kommt außerdem das Recht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten auf religiöse Erziehung hinzu. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieses vom Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit mitumfasst.
Grundrechte gelten allerdings nicht schrankenlos. Der Gesetzgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen vorsehen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob mit dem Gesetz legitime Ziele verfolgt werden. Zu prüfen ist vielmehr auch, ob die konkrete Regelung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und ob eine einzelne Religionsgemeinschaft gegenüber anderen benachteiligt wird.
Neuerlicher Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof
Ein bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingebrachter Individualantrag führte noch zu keiner inhaltlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Verbots. Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, schon vor dem 1. September unmittelbar betroffen zu sein; die Frage der aktuellen Betroffenheit war daher für die Zulässigkeit des damaligen Antrags entscheidend.
Mit dem Inkrafttreten des Kopftuchverbots stellt sich die verfassungsrechtliche Frage nunmehr konkret.
Am 7. September 2026 haben wir für die von uns vertretenen Antragstellerinnen neuerlich einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und die Aufhebung des Kopftuchverbots beantragt.
Nunmehr wird der Verfassungsgerichtshof Gelegenheit haben, sich auch inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung auseinanderzusetzen. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob die vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen ausreichen, um jene verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen, die bereits beim früheren Kopftuchverbot eine zentrale Rolle gespielt haben.
Das Kopftuchverbot im aktuellen FALTER
Auch die aktuelle Ausgabe des FALTER beschäftigt sich ausführlich mit dem neuen Kopftuchverbot und beleuchtet die Debatte aus unterschiedlichen Perspektiven. Für den Beitrag von Jürgen Klatzer, Lukas Matzinger und Matthias Winterer durfte ich die verfassungsrechtlichen Fragen einordnen.
Den Beitrag im FALTER können Sie online nachlesen. Der vollständige Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung des FALTER außerdem als PDF abrufbar.
Quelle: FALTER, Ausgabe 36/2026 vom 2. September 2026.
Dr. Georg Rihs ist Rechtsanwalt und Partner bei RIHS Rechtsanwalt GmbH. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen insbesondere das Öffentliche Recht sowie das Religions- und Weltanschauungsrecht.
Dieser Beitrag wurde erstmals am 3. September 2026 veröffentlicht und zuletzt am 7. September 2026 aktualisiert.