Kurzzeitvermietung in Wien: Wann sie außerhalb von Wohnungen rechtlich möglich sein kann

Warum pauschale Antworten gefährlich sind – und worauf es im Einzelfall ankommt

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzzeitvermietung in Wien sind komplex – und werden häufig verkürzt dargestellt. Während sich Gesetzgebung und öffentliche Diskussion primär auf Wohnungen konzentrieren, prüfen Eigentümer, Investoren und Projektentwickler zunehmend Nutzungsmodelle außerhalb des klassischen Wohnraums.

Insbesondere Geschäftslokale, ehemalige Büros oder gemischt genutzte Einheiten rücken dabei in den Fokus. Die zentrale Frage lautet jedoch nicht, ob Kurzzeitvermietung grundsätzlich möglich ist, sondern unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen sie im Einzelfall tragfähig ist.

1. Kurzzeitvermietung ist kein einheitlicher Rechtsbegriff

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass die strengen Wiener Regelungen zur Kurzzeitvermietung pauschal auf alle Einheiten anwendbar seien. Tatsächlich knüpfen zentrale Verbote der Wiener Bauordnung ausschließlich an Wohnungen an.

Ob eine Einheit rechtlich als Wohnung oder als Geschäftsraum zu qualifizieren ist, ergibt sich jedoch nicht aus der geplanten Nutzung, sondern insbesondere aus:

  • der baurechtlichen Widmung,
  • dem Wohnungseigentumsvertrag,
  • dem bestehenden Baukonsens.

Gerade in innerstädtischen Lagen zeigen sich hier erhebliche Unterschiede – selbst innerhalb desselben Gebäudes.

2. Baurecht: Nutzungsänderung ist stets objektspezifisch zu prüfen

Auch wenn eine Einheit nicht als Wohnung zu qualifizieren ist, bedeutet das nicht, dass eine Kurzzeitvermietung ohne weiteres zulässig wäre. Regelmäßig ist zu prüfen, ob die geplante Nutzung eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.

Dabei kommt es unter anderem an auf:

  • die bisher genehmigte Nutzung,
  • die konkrete Ausgestaltung der Unterkunftsräume,
  • die Lage des Gebäudes (zB Wohnzone, Schutzzone),
  • mögliche Auswirkungen auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.

Ob eine Anzeige ausreicht oder ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Objekts beurteilen.

3. Wohnungseigentumsrecht: Geschäftslokal ist nicht gleich Wohnung

Im Wohnungseigentumsrecht wird die Kurzzeitvermietung von Wohnungen regelmäßig als zustimmungspflichtige Maßnahme qualifiziert. Bei Geschäftslokalen stellt sich die Rechtslage differenzierter dar.

Entscheidend ist insbesondere, ob sich die geplante Nutzung noch im Rahmen der Verkehrsüblichkeit der Geschäftsraumwidmung bewegt. Diese Beurteilung hängt nicht nur von der Nutzungsart, sondern auch von:

  • Umfang,
  • Intensität,
  • organisatorischer Ausgestaltung

ab.
Auch hier gilt: Die rechtliche Bewertung steht und fällt mit dem konkreten Nutzungskonzept.

4. Gewerberecht: ein häufig unterschätzter Prüfungsbereich

Kurzzeitvermietung ist in der Praxis regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bereits geringfügige Zusatzleistungen können eine Gewerbeberechtigung erforderlich machen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Art der erforderlichen Gewerbeberechtigung,
  • Anzahl der bereitgestellten Betten (auch objektübergreifend),
  • allfällige Genehmigungspflichten nach der Gewerbeordnung,
  • betriebsanlagenrechtliche Aspekte.

Fehleinschätzungen in diesem Bereich führen in der Praxis häufig zu formalen Rechtsverstößen – selbst dann, wenn die baurechtliche Ausgangslage tragfähig wäre.

5. Warum pauschale Antworten nicht weiterhelfen

Die Frage, ob eine Kurzzeitvermietung zulässig ist, lässt sich rechtlich nicht losgelöst vom konkreten Objekt beantworten. Maßgeblich sind stets:

  • die baurechtliche Ausgangslage,
  • die bestehende Widmung,
  • die geplante Nutzung im Detail,
  • die Gesamtstruktur des Projekts.

Gerade im Vorfeld von Investitionsentscheidungen oder Umnutzungsprojekten können unzutreffende rechtliche Annahmen erhebliche wirtschaftliche Risiken begründen.

6. Praxis: Kurzgutachten als Entscheidungsgrundlage

In vergleichbaren Konstellationen erstellen wir regelmäßig objektbezogene baurechts- und gewerberechtliche Kurzgutachten, die als belastbare Entscheidungsgrundlage dienen.

Solche Kurzgutachten klären insbesondere:

  • ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine Kurzzeitvermietung rechtlich tragfähig sein kann,
  • welche Genehmigungen erforderlich sind,
  • wo projektspezifische Risiken liegen,
  • welche Punkte vor Umsetzung oder Ankauf zu berücksichtigen sind.

Sie ersetzen keine umfassende Projektbegleitung, schaffen aber frühzeitig rechtliche Klarheit, ob und wie ein Vorhaben sinnvoll weiterverfolgt werden kann.

Fazit

Kurzzeitvermietung außerhalb des klassischen Wohnraums kann rechtlich möglich sein. Sie ist jedoch stets das Ergebnis einer individuellen rechtlichen Prüfung und nicht allgemeiner Erfahrungswerte.

Die rechtliche Tragfähigkeit entscheidet sich nicht am Modell, sondern am konkreten Objekt.

Autor: Dr. Georg Rihs, Geschäftsführer der RIHS Rechtsanwalt GmbH
Bildnachweis: Thomas Ledl / Wikimedia Commons – CC BY-SA 3.0 AT

OGH: Diskriminierung von Absolventen grenzüberschreitender Kooperationsstudien rechtswidrig!

Wir freuen über eine positive Entscheidung eines langwierigen Zivilprozesses, die wir für unseren Mandanten, einen Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank (OeNB) erreichen konnten. Wir haben erfolgreich durchgesetzt, dass bei der Einstufung in das innerbetriebliche Gehaltsschema der OeNB der Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland (hier: grenzüberschreitender Kooperationslehrgang an der Universität Mittweida in Deutschland) voll berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre nachzuzahlen. Der Oberste Gerichtshof ist unserer Argumentation gefolgt. Er stärkt damit das Bologna-System und ermöglicht die Anrechnung von Studienabschlüssen, die Dienstnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationslehrgänge europäischer Hochschulen außerhalb Österreichs erworben haben.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2020, 9 ObA 58/20z klargestellt, dass die Schlechterstellung eines Absolventen eines grenzüberschreitenden Kooperationsstudiums bei der innerbetrieblichen Gehaltseinstufung gegenüber einem Absolventen einer inländischen Hochschule/Universität nicht zulässig ist.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die falsche Einstufung eines Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank in das innerbetriebliche Gehaltsschema. Dieser hatte an einer deutschen Hochschule studiert und dort den Titel eines Master of Science (MSc) erworben. Da dies jedoch kein Abschluss an einer inländischen Hochschule bzw. Universität war, anerkannte der Dienstgeber seine Ausbildung nicht als vollwertiges Studium. Der Dienstgeber stufte ihn in seinem Gehaltsschema lediglich als Maturant und nicht als Hochschulabsolvent ein. Daraus resultierte über die Jahre hinweg eine große Gehaltsdifferenz.

Diese Schlechterstellung sah der OGH als Diskriminierung von Absolventen von Studien im Rahmen grenzüberschreitender intereuropäischer Kooperationsstudien an, weswegen eine Neueinstufung des Mitarbeiters notwendig war, und diesem die Gehaltsdifferenz von der Österreichischen Nationalbank ausgezahlt werden musste.

Gewährleistung Wohnungseigentum

BG für Handelssachen Wien vom 26.06.2020, 19 C 123/19 f

Gewährleistung erfolgreich für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen namhaften Bauträger durchgesetzt.

Nach Fertigstellung eines Neubauprojekts im Jahr 2016 wurden bereits im Rahmen des Übernahmeprotokolls diverse Mängel an allgemeinem Teilen (Schadhaftigkeit der Steinböden auf den Gangflächen und im Stiegenhaus, Fläche ca. 500 m2) festgestellt. Der Bauträger wies jede Verantwortung von sich und argumentierte, dass das von der Hausverwaltung mit der laufenden Reinigung der Gangflächen beauftragte Reinigungsunternehmen die Schäden verursacht habe.

Wir brachten rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsklage ein. Mit stattgebendem Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 26.06.2020, 19 C 123/19f, hat das Gericht unserem Klagebegehren zur Gänze entsprochen. Der Bauträger hat auf seine Kosten eine vollständige und umfassende Verbesserung nach klaren Vorgaben vorzunehmen und die Prozesskosten zu erstatten.

Der Bauträger hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien ist rechtskräftig.

Das Gericht erachtete einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft als erforderlich. Es war daher notwendig, im Rahmen des Zivilprozesses die besonderen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) für die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuhalten. Durch unser zeitgerechtes und gewissenhaftes Einschreiten gelang es, die Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zu wahren.

Es ist ratsam, auch in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu konsultieren und früh genug die erforderlichen Schritte zu setzen.
Entscheidend für den Prozesserfolg war es, dass wir

  • den Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich eingeklagt haben,
  • die bereits frühzeitig erkennbaren Mängel durch Fotos und Korrespondenz mit der Hausverwaltung unmittelbar nach Übergabe der allgemeinen Teile des Hauses dokumentieren konnten,
  • die Zustimmung der Wohnungseigentümer entsprechend dem dafür vorgesehenen Prozedere im WEG eingeholt haben.

Wir freuen uns darüber, dass wir unseren Mandanten zu ihrem Recht verhelfen konnten. Wir haben durch unsere erfolgreiche Intervention vermieden, dass unsere Mandanten die finanzielle Last zur Behebung der Baumängel und laufend höhere Wartungskosten tragen müssen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie als Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauträger durchsetzen möchten.

[Foto: Wikipedia, Werkfrei]