Jahresrückblick 2025: Ein Jahr des Wachstums

Der 31.12. ist ein guter Anlass, das vergangene Jahr in der Kanzlei Revue passieren zu lassen.
Die Zahl unserer Mandanten ist auch 2025 weiter gestiegen – ebenso die Zahl unserer juristischen Erfolge.

Erstberatungen

Unser Produkt „Erstberatung“ wird gerne und häufig in Anspruch genommen.
Im Laufe des Jahres haben Mandanten 441 Mal unser Angebot genutzt, um ihre Rechtsfragen mit uns zu besprechen und rechtlich fundierte Lösungen zu entwickeln.

Ein Großteil der Beratenen beauftragte uns anschließend mit weiteren juristischen Dienstleistungen, insbesondere mit der Vorbereitung und Ausarbeitung von Anträgen und Rechtsmitteln, der Begleitung bei Behördenwegen, der Erstellung von Rechtsgutachten sowie der Vertretung in Antrags-, Rechtsmittel- und Nachprüfungsverfahren.

Unsere Mandanten schätzen dabei insbesondere die umfassende Aufklärung im Rahmen der Erstberatung. Ziele, Erwartungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Honorare können transparent besprochen werden. Dies bildet die Grundlage für Vertrauen in unsere seriöse Einschätzung und unsere juristische Expertise.

Staatsbürgerschaftsrecht, Niederlassungsrecht

Wie auch in den vorangegangenen Jahren konnten wir zahlreiche Verfahrenserfolge im Staatsbürgerschafts- und Niederlassungsrecht erzielen. In diesen Bereichen arbeiten die beiden Berufsträger Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas-Köhler eng zusammen und erreichen gemeinsam mit unseren studentischen Mitarbeitern optimale Ergebnisse für unsere Mandanten.

Der Erfolg gibt uns recht. Im Jahr 2025 konnten wir für

  • 28 Mandanten im Bereich Staatsbürgerschaft
    (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anzeige gem. § 58c StbG, Erstreckung),

  • 59 Mandanten im Bereich Niederlassung
    (Rot-Weiß-Karte [plus], Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltstitel Familienangehörige, Niederlassungsbewilligung Angehörige)

positive Erledigungen erreichen.

Aufgrund der hohen Fallzahlen zeichnen uns Routine, eingespielte Abläufe und eine gute Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus.

Auch vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts konnten wir Erfolge erzielen, unter anderem im Revisionsverfahren VwGH 14.2.2025, Ra 2022/22/0073 (Aufenthaltsbewilligung Student) sowie VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492 (Asyl).

Vergaberecht

Auch 2025 war von zahlreichen vergaberechtlichen Rechtsschutzthemen geprägt. In diesem Bereich konnte Dr. Georg Rihs seine besondere Expertise erneut unter Beweis stellen.

Er führte Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgericht Wien sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In drei Verfahren nahmen die öffentlichen Auftraggeber die jeweils angefochtenen Entscheidungen zurück. Die Verwaltungsgerichte stellten die Nachprüfungsverfahren ein und verpflichteten die Auftraggeber zum Kostenersatz (Einstellungsbeschlüsse  W279 2310481-2, W606 2317710, und W606 2317710-4).
In einem weiteren Verfahren hob das Landesverwaltungsgericht entsprechend unserem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung auf (LVwG-VG-13/002-2025) – Erfolg auf der ganzen Linie.

Die Summe der Auftragswerte, zu denen 2025 Nachprüfungsanträge verfasst wurden, betrug rund EUR 74.000.000,00.

Auch in zivilgerichtlichen Verfahren mit vergaberechtlichem Hintergrund konnten wir erfolgreich Rechtsmittel führen.

Die Vergabepraxis der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH) und damit zusammenhängende zivil- und öffentlich-rechtliche Fragestellungen beschäftigen uns weiterhin intensiv. Zu diesem Themenkreis publizierte Dr. Georg Rihs in der Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht. Darüber hinaus erstattete er umfassende Gutachten und Beratungsleistungen zur Unterstützung strategischer Entscheidungen unserer Mandanten.

Unsere Mandanten schätzen unser rasches, entschlossenes Einschreiten und die strategische Beratung im Vergaberecht.

Baurecht

Im Bereich Baurecht beschäftigten uns sowohl Bewilligungsverfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Nachbarrechten – als auch baupolizeiliche Aufträge. Wir schritten vor den Baubehörden (MA 37, Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz in Niederösterreich) sowie vor den Verwaltungsgerichten ein.

So erreichten wir in Klosterneuburg die Aufhebung einer Baubewilligung im Interesse der Anrainer
(VwGH 24.6.2025, Ra 2023/05/0261).

Weitere Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind anhängig und werden uns auch in den kommenden Jahren beschäftigen.

Wachstum braucht Raum

Ein wesentlicher Meilenstein des Jahres 2025 war die Übersiedlung in die neuen Kanzleiräumlichkeiten in der Singerstraße 12/9, 1010 Wien. Die neue Adresse liegt nur wenige Gehminuten vom bisherigen Standort entfernt und ist mit den U-Bahn-Linien U1 und U3 (Station Stephansdom) optimal erreichbar.

Die Entscheidung fiel im April, die Planung nahm einige Zeit in Anspruch. Die neuen Räumlichkeiten bieten unter anderem zwei moderne Besprechungsräume, eine Bibliothek mit öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt sowie großzügige Arbeitszimmer für unsere juristischen Mitarbeiter. Damit sind wir technisch und infrastrukturell bestens aufgestellt, um unsere Mandanten in einem zeitgemäßen Rahmen zu betreuen.

Personalentwicklung

Um unseren Mandanten weiterhin ein optimales Service bieten zu können, haben wir unser Team im Backoffice sowie im Bereich der studentischen Mitarbeiter („Paralegals“) erweitert. Besonders stolz sind wir auf unser engagiertes Team langjähriger Mitarbeiter. Nur im Team ist es möglich, die große Zahl an Fällen erfolgreich zu bearbeiten.

Auch die Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter ist uns ein zentrales Anliegen. Entsprechend besuchen diese regelmäßig Advokat-Schulungen und fachlich einschlägige Fortbildungen.

Gemeinsame Aktivitäten kommen dabei ebenfalls nicht zu kurz. 2025 besuchten wir unter anderem das Burgtheater („Lotfullah und die Staatsbürgerschaft“), nahmen an einer Führung durch das Parlament teil und planen nach dem Sommer eine Besichtigung der UNO-City in Wien.

Vor der alljährlichen Weihnachtsfeier besuchten wir zudem die Ausstellung „Alles in Arbeit“ im Diözesanmuseum – ein Motto, das sich gut auf die Entwicklung unserer Kanzlei übertragen lässt.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr 2026!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin gerne zur Seite, um Sie in (öffentlich-)rechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zu unterstützen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs, Geschäftsführer der RIHS Rechtsanwalt GmbH

Dr. Georg Rihs im Gespräch mit Teilnehmern der 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025

Jahrestagung Vergaberecht 2025

Rückblick: 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025 – Dr. Georg Rihs vor Ort

Am 12. Juni 2025 nahm Dr. Georg Rihs an der 16. Jahrestagung Vergaberecht teil – einer zentralen Fortbildungsveranstaltung für Praktikerinnen und Praktiker des Vergaberechts. Die Tagung bot eine ideale Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, Vertreter:innen öffentlicher Auftraggeber wie der Finanzprokuratur und der Bundesbeschaffung GmbH sowie mit Mitgliedern der vergaberechtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).

Zentrales Thema: Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ein Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung war das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz wird künftig eine zentrale Rolle im Vergabeverfahren spielen. Künftig können nicht nur Bürger:innen, sondern auch Bieter und Auftragnehmer Auskünfte zu Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber einfordern.

Transparenz statt Amtsgeheimnis

Abhängig von der Rechtsform des Auftraggebers – sei es eine Gebietskörperschaft oder ein öffentliches Unternehmen – gelten unterschiedliche Informationspflichten. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen auf Informationsanfragen zu reagieren. Wird die Information verweigert, besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten.

Die Vortragenden und Diskutant:innen waren sich einig: Das IFG markiert einen Paradigmenwechsel gegenüber der bisherigen Praxis, in der öffentliche Auftraggeber sich häufig auf das Amtsgeheimnis oder den Datenschutz berufen konnten.

Praktische Einblicke: Dienstleistungskonzessionen & das BVergGKonz

Ein weiterer Schwerpunkt der Jahrestagung war das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz). Dabei wurden auch aktuelle Entscheidungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für Tabaktrafiken diskutiert, bei denen die RIHS Rechtsanwalt GmbH federführend tätig war.

Wir sind stolz darauf, die ersten Verfahren nach dem BVergGKonz in Österreich für unsere Mandanten geführt zu haben. Die intensive Auseinandersetzung mit der neuen Rechtsmaterie unterstreicht unser Engagement und unsere Expertise im Bereich des Konzessionsvergaberechts.

Fortbildung & Austausch für bestmögliche Beratung im Vergaberecht

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wie der Jahrestagung Vergaberecht ist für Dr. Georg Rihs ein fixer Bestandteil seiner Arbeit. Der regelmäßige Austausch mit anderen Praktiker:innen und Entscheidungsträger:innen gewährleistet, dass wir immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung sind.

So können wir Ihre Interessen als Bieter oder Auftragnehmer optimal vertreten – sei es im Rahmen der Rechtsberatung, bei der Angebotsprüfung oder in Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Beratung im Vergaberecht: Kontaktieren Sie uns!

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Vergabeverfahren oder haben Fragen zum neuen Informationsfreiheitsgesetz oder zur Konzessionsvergabe?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Vergaberecht zur Seite!

Symbolbild: Gerichtsurteil über erfolgreichen Einspruch gegen Ausschluss im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Anfechtung: Bundesverwaltungsgericht hebt unrechtmäßigen Ausschluss aus Vergabeverfahren auf!

Unrechtmäßiger Ausschluss aus einem Vergabeverfahren? Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidung über den Ausschluss unseres Mandanten aus dem Vergabeverfahren auf!
Erfolgreiche Anfechtung einer Vergabeentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sind Sie zu Unrecht aus einem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden? Fühlen Sie sich bzw. Ihr Unternehmen in einem Vergabeverfahren diskriminiert, weil Ihnen der Auftraggeber zu Unrecht die berufliche Zuverlässigkeit abspricht?
Wenn Sie eine spezialisierte Kanzlei für Vergaberecht suchen, die bereits erfolgreich gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen vorgegangen ist, sind Sie bei uns genau richtig. Wir betreuen regelmäßig Mandanten im Vergaberecht und publizieren in Fachzeitschriften. Finden Sie mehr zu unseren vergaberechtlichen Publikationen unter Publikationen. Vor allem Fragen des Rechtsschutzes von Bietern widmen wir unsere besondere Aufmerksamkeit:
Unsere Kanzlei hat kürzlich einen Mandanten erfolgreich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss verteidigt – mit vollem Erfolg!
Am 21. November 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Rechtssache W606 2299837-2 zugunsten unserer Mandantin.

Der Anlassfall – Was war passiert?

Unsere Mandantin hatte sich um einen öffentlichen Auftrag (Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Hard- und Software) bei einem großen österreichischen Sektorenauftraggeber beworben. Die Vergabestelle schloss ihr Angebot aus, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zum Ausschlussgrund Stellung zu nehmen oder eine „Selbstreinigung“ nachzuweisen.
Die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge war noch nicht abgelaufen. Unsere Mandantin richtete Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen an den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber), die dieser nicht beantwortete. Der Auftraggeber – in diesem Fall ein Sektorenauftraggeber – verwehrte unserer Mandantin den Zugang zur Vergabeplattform und schloss sie so auch faktisch von jeder weiteren Kommunikation aus.

Die Entscheidung – Was entschied das BVwG?

Das BVwG stellte fest, dass der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Grundsätze verstoßen hat, indem er unserer Mandantin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen Vorhalten geboten und damit eine „Selbstreinigung“ verwehrte.

„Selbstreinigung“ zur Wiederherstellung (angeblich) mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit

Öffentliche Aufträge sollen nur an entsprechend befähigte, befugte und zuverlässige Unternehmen erteilt werden. Die berufliche Zuverlässigkeit kann zB durch Kartellverstößen, Verstöße gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG) oder gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verloren gehen. Das österreichische Vergaberecht (BVergG 2018) sieht im Fall eines behaupteten Mangels die Möglichkeit einer „Selbstreinigung“ vor (§ 83 BVergG 2018).

„Selbstreinigung“ im Vergabeverfahren

Ein öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerber bzw. Bieter vor dem Ausschluss oder einer Ausscheidensentscheidung mit den angeblichen Gründen für die fehlende Zuverlässigkeit zu konfrontieren. Der Bewerber bzw. Bieter muss die Möglichkeit haben, sich zu diesen Vorhalten zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen.
Wenn ein Bewerber/Bieter nachweist, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, um künftige Verstöße zu vermeiden, kann er dem öffentlichen Auftraggeber auf Vorhalt entsprechende Nachweise übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss diese prüfen.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber unserem Mandanten keine Möglichkeit gegeben, sich zur Annahme der fehlenden beruflichen Zuverlässigkeit zu äußern und Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. Dies führte zur Nichtigerklärung der Ausschlussentscheidung.

Der Erfolg – Welche Rechtsfolgen hat die Entscheidung des BVwG?

Unser Mandant konnte am weiteren Vergabeverfahren teilnehmen. Der Auftraggeber  musste eine neue Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge festlegen und unserem Mandanten Zugang zu seiner Vergabeplattform gewähren.
Das bedeutet: Bewerber haben das Recht, vor einem Ausschluss vom Auftraggeber angenommene Mängel zu korrigieren oder Klarstellungen zum Nachweis seiner beruflichen Zuverlässigkeit vorzunehmen!
Wurden auch Sie aus einem Vergabeverfahren zu Unrecht ausgeschlossen?

Die Relevanz der Entscheidung für Sie und Ihr Unternehmen

Ein fehlerhafter Ausschluss hat gravierende Auswirkungen auf den Wettbewerb, den das Vergaberecht fördern soll. Nicht jede Vergabestelle handelt rechtskonform – eine Anfechtung kann sich lohnen!
Unsere Kanzlei ist auf Vergaberecht spezialisiert und hat bereits zahlreiche erfolgreiche Nachprüfungsverfahren gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen geführt.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung.

Lupe auf Analysebericht und Laptop – Symbolbild zur MANZ Jahrestagung Vergaberecht 2024

MANZ Jahrestagung Vergaberecht: Aktuelle Entwicklungen und wertvolle Insights

Dr. Georg Rihs nahm an der diesjährigen MANZ Jahrestagung Vergaberecht teil und konnte sich aus erster Hand über die neuesten Entwicklungen im Bundesvergabegesetz (BVergG) sowie auf EU-Ebene informieren. Besonders aufschlussreich waren die Ausführungen eines Senatsmitglieds des Verwaltungsgerichtshofs zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen im Vergaberecht.

Neben den fachlichen Inputs bot die Veranstaltung eine hervorragende Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls im Vergaberecht tätig sind.

Highlights der Tagung

Besonders wertvoll waren die Vorträge von:

  • Dr. Thomas Ziniel
  • Univ.-Prof. Dr. Claudia Fuchs
  • Dr. Clemens Mayr

Sie beleuchteten praxisrelevante Fragen aus Rechtsprechung und Lehre und gaben wertvolle Einblicke in aktuelle Entwicklungen.

Direkter Nutzen für unsere Mandanten

Die gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt in unsere tägliche Beratungspraxis ein. Durch den interdisziplinären Austausch und den Blick „über den Tellerrand“ können wir unsere Mandanten noch gezielter bei vergaberechtlichen Verfahren unterstützen – von der Ausschreibung bis zur Nachprüfung.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Vergaberecht?

Egal, ob es um die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, vergaberechtliche Beschwerden oder strategische Beratung geht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch!

Vergaberecht: Fachbeitrag zum Rechtsschutz im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG

Der Rechtsschutz von Auftragnehmern in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) ist immer wieder ein Thema. Daher haben wir diesem aktuellen und wichtigen Thema einen Beitrag in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht (ZVB) gewidmet.

In dem Beitrag fassen wir unsere Erfahrungen und kritischen Überlegungen zum vergaberechtlichen Rechtsschutz in fortgese Feststellungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammen. Er beruht auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in einem von uns geführten Verfahren, das die Rechtsposition unsers Mandanten in einem Vergabeverfahren betreffend eine Dienstleistungskonzession nach dem Tabakmonopolgesetz (TabMG) stützt.

Das Erkenntnis des VwGH und mangelnder Rechtsschutz im Vergaberecht

Regelmäßig und schon seit längerem führen wir Verfahren vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) in einem speziellen Bereich. Diese Verfahren betreffen die Vergabe von Trafiken bzw. den Abschluss von Bestellungsverträgen für Tabaktrafikanten nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz) und dem Tabakmonopolgesetz (TabMG).

Dabei mussten wir feststellen, dass das vergaberechtliche Rechtsschutzregime zahlreiche Tücken enthält: Selbst wenn wir für unsere Mandanten ein unsere Rechtsposition stützendes Erkenntnis beim Höchstgericht erwirkt haben, wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Fortsetzungsantrags fortgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht muss eine neue Entscheidung treffen, mit der es der Rechtsanschauung des Höchstgerichts Rechnung trägt. Dies passiert in der Praxis manches Mal unzureichend.

Im Beitrag zeigen wir die vorhandenen Rechtsschutzdefizite auf und präsentieren mögliche Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber und die Verwaltungspraxis. Weiters stellen wir Überlegungen zur Relevanz für folgende Schadenersatzprozesse an.

Unser Anliegen: Ihr Rechtsschutz im Vergaberecht

Unsere langjährige Expertise im Vergaberecht hat uns dazu bewogen, dem Thema Rechtsschutz nach dem Bundesvergabegesetz und BVergKonz einen eigenen Beitrag zu widmen. Gerne vetreten wir auch Sie im Bereich Vergaberecht bestmöglich und fundiert. Durch unsere Publikationstätigkeit, für die wir aus unserer anwaltlichen Praxis schöpfen, leisten wir einen Beitrag zur Rechtsentwicklung. Dies auch zum Wohl unserer Mandanten.

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers (wie beispielsweise der Monopolverwaltung GmbH im Bereich des Tabakmonopols, aber auch andere) auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen und anfechten wollen.

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Tabakmonopol: Bundesvergabegesetz ist anzuwenden!

Unsere Kanzlei hat einen weiteren, bahnbrechenden Sieg für den Rechtsstaat erzielt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.7.2021, Ra 2019/04/0231, in einem verstärkten Senat ausgesprochen, dass auf die Vergabe von Trafiken bzw. Bestellung von Trafikanten im Rahmen des Tabakmonopols das Bundesvergabegesetz für Konzessionen zur Anwendung gelangen muss.

Die Vergabe von Trafiken erfolgte in Österreich durch Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH). Die schwer nachvollziehbare und intransparente Vergabepraxis wurde zuletzt auch in der medialen Berichterstattung hinterfragt.
Umsatzstarke Trafiken generieren siebenstellige Umsätze alleine mit dem Verkauf von Tabakwaren. Zusätzlich ermöglicht der Betrieb einer Trafik lukrative Nebengeschäfte wie den Verkauf von Lotterielosen etc. Derzeit werden Trafikanten praktisch auf Lebenszeit bestellt.
Dementsprechend wichtig sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Vergabe von Trafiken.

Tabakmonopol: Rechnungshof kritisierte Vergabe von Trafiken

In der Vergangenheit hat der Rechnungshof die Vergabepraxis heftig kritisiert. Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltung haben auf diese Kritik reagiert. Nach wie vor hat die Monopolverwaltung im Rahmen des Tabakmonopols (auf Grundlage des Tabakmonopolgesetzes, kurz: TabMG) die Vergabe alleine vorgenommen, das aus der Nachkriegszeit stammt. Die ursprünglich als Versorgung für Kriegsversehrte eingeräumten Sonderrechte traten bei den Vergabevorgängen immer weiter in den Hintergrund. Der Gesetzgeber reagierte nicht auf die geänderten Marktverhältnisse.

Unsere Kanzlei hat anlässlich grober Missstände bei der Vergabe einiger Trafiken die ersten Nachprüfungsverfahren nach dem BVergGKonz 2018 überhaupt angestrengt und die Anwendung des Vergaberegimes für Konzessionen aufgrund der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe bzw. des in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bundesvergabegesetzes für Konzessionen (BVergGKonz 2018) gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere dieser Nachprüfungsanträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um keine Dienstleistungskonzessionen handle, sondern um ein Rechtsinstitut eigener Art, das den Trafikanten keine Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt.

Verwaltungsgerichtshof: BVergGKonz 2018 anzuwenden

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun diese Spruchpraxis korrigiert: Tatsächlich werden Trafikanten zahlreiche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Sinn der Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren im Rahmen des Tabakmonopols, auferlegt. Aus diesem Grund muss die Monopolverwaltung GmbH das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) beachten. Auch die Rechtsschutzinstrumente des BVergGKonz 2018 kommen auf die Vergabe von Tabaktrafiken uneingeschränkt zur Anwendung.

Wir freuen uns über diesen bahnbrechenden Erfolg im Bereich des Vergaberechts bzw. Vergaberechts für Konzessionen für unseren Mandanten.
Sollten Sie sich um eine öffentliche Konzession bewerben, werden wir Sie gerne beraten und stehen Ihnen auch in Nachprüfungsverfahren sehr gerne zur Verfügung!

Über unseren Erfolg berichteten “Die Presse”, der ORF, “Der Standard” und andere.