Vereinsauflösung eines islamischen Vereins in Folge des Terroranschlags vom 2.11.2020 rückgängig gemacht

Dr. Georg Rihs freut sich über eine weitere erfolgreiche Intervention in einer aktuellen religionsrechtlichen Causa: Aufgrund der Vertretung im Rechtsmittelverfahren revidierte die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde die Auflösung des islamischen “Vereins zur Förderung der islamischen Kultur”.
Der Erfolg festigt den Ruf der Kanzlei in komplexen religionsrechtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Islamgesetz 2015.

Infolge des Terroranschlags vom 2.11.2021 hat die Polizeidirektion Wien als Vereinsbehörde zwei islamische Vereine mit Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Der Verein “Verein zur Förderung der islamischen Kultur”, der die Tewhid-Moschee in 1120 Wien, Murlingengasse 61, betreibt, war einer dieser beiden Vereine. Die Landespolizeidirektion Wien begründete die sofortige Auflösung nach dem Vereinsgesetz damit, dass der Attentäter die Moschee in 1120 Wien vor dem Anschlag besucht hätte.

Die Vereinsauflösung hatte weiters zur Folge, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ) der Moschee die rechtliche Beurteilung als “Moscheegemeinde” nach innerreligiösem Recht entzog.
Die Funktionäre des Vereins erhoben rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Auflösungsbescheid. Diesem Rechtsmittel kam keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass dem Verein für die Dauer des Verfahrens die Rechtspersönlichkeit entzogen war.

Die Landespolizeidirektion Wien musste den Mandatsbescheid nun nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zurücknehmen. Sie stellte fest, dass keine Personen mit islamistisch-extremistischer Ideologie Funktionen im Verein innehatten oder unterstützend für die Moschee tätig waren. Der Verein hat zu keinem Zeitpunkt Personen aktiv zur Teilnahme am bewaffneten Dschihad in Krisengebieten aufgerufen oder zur Teilnahme ermutigt. Die Predigten, die in der Moschee an Freitagsgottesdiensten gehalten wurden, waren nach den Feststellungen der Vereinsbehörde nicht Dschihad-verherrlichend.

Im Verfahren stellte sich heraus, dass weder beim BVT noch beim LVT Wien belastbare Beweise oder Berichte vorlagen, die die Maßnahme einer Vereinsauflösung gerechtfertigt hätten. Obwohl die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde das BVT und das LVT Wien einlud, nachträglich im Verfahren Beweismittel vorzulegen – diese hätten bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Rechtspersönlichkeit vorliegen müssen –, konnten beide Einrichtungen keine nachvollziehbare Begründung für die Auflösung nachliefern. Die Landespolizeidirektion merkte auch kritisch an, dass das BVT und das LVT Wien – trotz mehrfacher Nachfrage – keine Angaben zu angeblichen Verstößen von Vereinsorganen gegen das Strafrecht machen konnten.

Der Verein hat an diesem Ermittlungsverfahren aktiv mitgewirkt und alle Predigten, die bei Gottesdiensten in den Jahren 2019 und 2020 gehalten wurden, in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Die Rücknahme der Vereinsauflösung war die notwendige Folge des Ermittlungsverfahrens der Vereinsbehörde.

Der Verein ist damit rehabilitiert. Er genießt nunmehr wieder volle Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsgesetz.
Der rechtskonforme Zustand ist damit – nach einem verhältnismäßig langen Verfahren – wiederhergestellt. Fraglich und problematisch bleibt, dass das Verfahren mehr als 4 Monate in Anspruch genommen hat, obwohl von Anfang an keine Fakten vorgelegen sind, die eine Auflösung gerechtfertigt hätten. Dem Verein ist durch die (nun erwiesenermaßen) rechtswidrige Auflösung mit sofortiger Wirkung ein finanzieller Schaden entstanden.

Abzuwarten bleibt, ob die Moschee als Moscheegemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) wieder aufgenommen wird.

Auch österreichische Qualitätszeitungen (Der Standard) berichteten über diese Causa (Link).

Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (kurz genannt Brexit) und damit auch aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion bringt zahlreiche Neuerungen – vor allem das Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde dadurch weitgehend geändert. Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich somit aus Sicht der EU als Drittstaat. Der österreichische Gesetzgeber hat daher für betroffene britische Staatsbürger und deren Familienangehörige einen eigenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel Art 50 EUV“) geschaffen (NAG-Novelle, BGBl I 56/2018).

Der Status von britischen Staatsbürgern und deren (nahen) Familienangehörigen wird durch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die sogenannte Brexit-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 604/2020 näher bestimmt und geregelt.

Britische Staatsangehörige und ihre (nahen) Familienangehörigen (aus Drittstaaten) können seit 1. Jänner 2021 den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Durch den Aufenthaltstitel soll sichergestellt werden, dass britische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel, um sich und ihren Familienangehörigen einen Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren, sowie
  • eine umfassende Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken in Österreich abdeckt.

Deutschkenntnisse stellen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50“ – wie bisher – keine Voraussetzung dar.

Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich. Somit besteht ein ausreichendes Zeitfenster für die Antragstellung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ erfolgt im Scheckkartenformat und gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Selbstverständlich ist auch weiterhin der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts möglich. Personen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, bekommen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre erteilt.

Ein Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zweckänderungsanträge können derzeit auch schriftlich eingebracht werden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA 35) für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Aufgrund der aktuellen COVID19-Beschränkungen müssen Termine online vereinbart werden.

Als Experten im Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht haben wir bereits zahlreiche Antragsteller bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 50 EUV unterstützt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels „Artikel 50“ unterstützen dürfen!

Aufhebung des „Kopftuchverbot“ (§ 43a SchUG) durch den Verfassungsgerichtshof erreicht

Mit großer Freude teilen wir mit, dass unsere Kanzlei drei betroffene Mädchen und deren Eltern in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich vertreten hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Wintersession heute, am 11.12.2020, das “Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6-10 Jahre) als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verkündung des Erkenntnisses wurde live unter www.vfgh.gv.at übertragen.

Das “Kopftuchverbot” zielte explizit auf muslimische Kinder ab. In den Erläuternden Bemerkungen legte der Gesetzgeber klar, dass Kleidungsvorschriften anderer Religionsgemeinschaften (Judentum, Sikhismus) nicht vom Verbot erfasst sein sollten.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof einen gravierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Freiheit der Religionsausübung beseitigt. Der Verfassungsgerichtshof erachtete durch das Verbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern und den Gleichheitssatz verletzt. Auch das Recht auf religiöse Kindererziehung wurde durch das Verbot verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungswidrige Bestimmung mit sofortiger Wirkung und ohne Einräumung einer “Reparaturfrist” aufgehoben.

Wir freuen uns mit unseren Mandantinnen und Mandanten über diesen Erfolg für die Grundrechte und den liberal Rechtsstaat!

Das Erkenntnis wurde im Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs 2020 als eines der wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 erwähnt und auf zwei Seiten kurz zusammengefasst. (PDF-Version)

Interview mit Journalist und Autor Kemal Rijken zum Islamgesetz 2015

Letzte Woche hatten wir Gelegenheit, unsere Expertise im Religionsrecht zu teilen: Der Journalist und Autor Kemal Rijken (www.kemalrijken.nl) aus den Niederlanden besuchte uns in der Kanzlei um mit uns über das österreichische Islamgesetz 2015, die aktuelle Rechtslage sowie aktuelle rechtspolitische Probleme zu sprechen. Er arbeitet an einem umfassenden Beitrag für die niederländische Wochenzeitschrift „De Groene Amsterdammer“ (www.groene.nl).

Wir freuen uns schon auf den Artikel!

Lange Verfahrensdauer in Verfahren nach dem NAG: Wirksamer Schutz?

Rihs, Wirksamer Schutz vor Säumnis in Verfahren nach dem NAG?, migralex 2020, 42. (PDF-Version)

Zeit ist Geld: Gerade in niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren kommt es leider immer wieder zu unliebsamen Verzögerungen. Obwohl die allgemeine gesetzliche Entscheidungsfrist von 6 Monaten, für einzelne Aufenthaltstitel sogar verkürzt Entscheidungsfristen gelten, dauern Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels häufig länger.

In dem für die Zeitschrift migraLex verfassten ausführlichen Aufsatz geht Dr. Georg Rihs der Frage nach, inwieweit der Säumnisschutz im österreichischen Verwaltungsrecht den Anforderungen an Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gerecht wird. Vor allem im Hinblick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) ist die gesetzliche Ausgestaltung des Säumnisschutzes in Österreich problematisch. Säumnisbeschwerden an die Verwaltungsgerichte und Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof bringen häufig nicht die gewünschte Beschleunigung von Verfahren.

Die gründliche Auseinandersetzung mit den Rechtsbehelfen zur Durchsetzung rascher Verfahren ist für unsere praktische anwaltliche Tätigkeit bedeutsam, weil immer wieder Rechtsbehelfe des Säumnisschutzes herangezogen werden müssen, um die Ziele der Mandanten rasch und in der gebotenen Zeit zu erreichen und durchzusetzen.

Der Beitrag enthält auch Anregungen an den Gesetzgeber, um rechtsstaatliche Defizite in Zukunft zu beheben und praktische Probleme bei der Rechtsdurchsetzung zu vermeiden.

[Foto: needpix.com]

Gewährleistung Wohnungseigentum

BG für Handelssachen Wien vom 26.06.2020, 19 C 123/19 f

Gewährleistung erfolgreich für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen namhaften Bauträger durchgesetzt.

Nach Fertigstellung eines Neubauprojekts im Jahr 2016 wurden bereits im Rahmen des Übernahmeprotokolls diverse Mängel an allgemeinem Teilen (Schadhaftigkeit der Steinböden auf den Gangflächen und im Stiegenhaus, Fläche ca. 500 m2) festgestellt. Der Bauträger wies jede Verantwortung von sich und argumentierte, dass das von der Hausverwaltung mit der laufenden Reinigung der Gangflächen beauftragte Reinigungsunternehmen die Schäden verursacht habe.

Wir brachten rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsklage ein. Mit stattgebendem Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 26.06.2020, 19 C 123/19f, hat das Gericht unserem Klagebegehren zur Gänze entsprochen. Der Bauträger hat auf seine Kosten eine vollständige und umfassende Verbesserung nach klaren Vorgaben vorzunehmen und die Prozesskosten zu erstatten.

Der Bauträger hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien ist rechtskräftig.

Das Gericht erachtete einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft als erforderlich. Es war daher notwendig, im Rahmen des Zivilprozesses die besonderen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) für die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuhalten. Durch unser zeitgerechtes und gewissenhaftes Einschreiten gelang es, die Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zu wahren.

Es ist ratsam, auch in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu konsultieren und früh genug die erforderlichen Schritte zu setzen.
Entscheidend für den Prozesserfolg war es, dass wir

  • den Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich eingeklagt haben,
  • die bereits frühzeitig erkennbaren Mängel durch Fotos und Korrespondenz mit der Hausverwaltung unmittelbar nach Übergabe der allgemeinen Teile des Hauses dokumentieren konnten,
  • die Zustimmung der Wohnungseigentümer entsprechend dem dafür vorgesehenen Prozedere im WEG eingeholt haben.

Wir freuen uns darüber, dass wir unseren Mandanten zu ihrem Recht verhelfen konnten. Wir haben durch unsere erfolgreiche Intervention vermieden, dass unsere Mandanten die finanzielle Last zur Behebung der Baumängel und laufend höhere Wartungskosten tragen müssen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie als Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauträger durchsetzen möchten.

[Foto: Wikipedia, Werkfrei]

Staasbürgerschaft für Opfer des NS-Regime und deren Nachkommen

Erleichterung der Erlangung der Staatsbürgerschaft für Opfer des NS-Regime und deren Nachkommen

Der österreichische Nationalrat hat eine Änderung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) beschlossen, um den Opfern des NS-Regimes und deren Nachkommen, die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erleichtern (BGBl I 96/2019).

Bisher stand diese Möglichkeit nur den Verfolgten selbst offen. Durch die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes haben nun auch alle „Nachkommen in gerader Linie des Fremden“ bis zur dritten Generation, dh auch die Kinder, Enkel und Urenkel der Verfolgten, die Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben.

Neben ehemaligen österreichischen Staatsbürgern und ihren Nachkommen können infolge der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes auch Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und Staatenlose, die ihren Hauptwohnsitz bis einschließlich 15. Mai 1955 in Österreich hatten, die österreichische Staatsbürgerschaft mittels Anzeige erwerben.

Betroffene Personen können vereinfacht durch Anzeige bei der Behörde (und Vorlage entsprechender Beweise) die Staatsbürgerschaft erlangen.

Zahlreiche Nachweise wie der Nachweis von Deutschkenntnissen, der Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte über einen bestimmten Zeitraum, eines (ununterbrochenen) Aufenthalts in Österreich etc. gelten für die Verfolgten und deren Nachkommen nicht.

Diese Änderung stellt eine weitreichende Vereinfachung der Erlangung der Staatsbürgerschaft bzw. eine Ausdehnung auf die Nachfahren von Verfolgten dar. Ehemalige österreichische Staatsbürger, die Österreich aufgrund von Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des sogenannten Dritten Reichs verlassen mussten, und ihre Nachkommen, haben dadurch ab 01.09.2020 die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter erheblich erleichterten Voraussetzungen und weitgehend gebührenfrei zu erwerben.

Für den Erwerb ist es notwendig, die Umstände der Verfolgung und Flucht nachzuweisen. Gerne unterstützen wird Sie bei den dafür notwendigen Recherchen bei österreichischen Behörden und in den Archiven.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen in Bezug auf die vereinfachte Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen und stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um die Aussichten eines Verfahrens zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft als vom Nazi-Regime Verfolgter oder Nachfahre zu prüfen.

[Bildquelle: Goodfon]

Das EuGH-Urteil Maksimovic: Dienstleistungsfreiheit und GRC vs. VStG

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung und Ausländerbeschäftigung: Rihs, Das EuGH-Urteil Maksimovic. Dienstleistungsfreiheit und GRV vs. VStG, veröffentlicht in der Zeitschrift bauaktuell, Verlag Linde (Link), 2020, Heft 1, S. 12 ff

In der letzten Ausgabe der Zeitschrift bauaktuell, Verlag Linde, analysiert Dr. Georg Rihs die Auswirkungen des EuGH-Urteils Maksimovic auf die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmungen im LSD-BG und im AuslBG sowie allgemein auf das österreichische Verwaltungsstrafgesetz (VStG), insbesondere auf das Prinzip der Häufung von Verwaltungsstrafen (Kumulationsprinzip).

Die rezente österreichische Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dem Urteil des EuGH gefolgt und wendet das Kumulationsprinzip restriktiv an. Siehe auch weitere Informationen unter folgendem Link.

Für Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren nach dem LSD-BG und dem AuslBG gibt es nun weitere Argumente, die zur Vermeidung (hoher) Geldstrafen ins Treffen geführt werden können.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bzw. unterstützen Sie durch sorgfältige Planung von Entsendungen und Arbeitseinsätzen, diese von Vornherein zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Informationen, Beratung und rechtliche Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren benötigen!

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Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens

Brexit: Die Folgen des Austrittsabkommens für die Aufenthaltsgenehmigung von britischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Österreich

Seit dem 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben schlussendlich eine gemeinsame Lösung gefunden und ein Austrittsabkommen abgeschlossen, das von den zuständigen Gremien des Vereinigten Königreich und dem Europäischen Parlament, ratifiziert wurde (Link).

Das befürchtete “No-Deal”-Szenario konnte somit verhindert werden.

Die Vorkehrungen die durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (“NAG”), beschlossen worden waren, um für einen “No-Deal BREXIT” gewappnet zu sein, sind durch dieses Abkommen obsolet geworden. Allerdings erfordert das Austrittsabkommen noch weitere Verhandlungen der beteiligten Parteien, um Detaillösungen für die entsprechenden Bestimmungen des Austrittsabkommens (Teil I, Art 13 ff.) umzusetzen.

Hinsichtlich des Aufenthalts britischer Staatsbürger in den EU-Mitgliedstaaten sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre Verwandten (auch aus “Drittstaaten”), die sich während dieser Übergangszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten können weiterhin in dem jeweiligen Mitgliedstaat leben und arbeiten.

Für britische Staatsbürger und ihre nahen Verwandten (Ehepartner, minderjährige Kinder), die noch nicht über einen formalen Nachweis ihres Aufenthaltsstatus in Österreich verfügen, ist es sinnvoll und ratsam, einen solchen Nachweis des Aufenthaltsrechts in Österreich gemäß EU-Recht zu beantragen (siehe Artikel 19 des Austrittsabkommens). Auch die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts ist nach wie vor problemlos möglich,  auch nach Ablauf der Übergangsfrist kann diese beantragt werden (Art. 15 des Austrittsabkommens).

Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es Bürgern des Vereinigten Königreichs innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich sein, eine Bestätigung ihres weiteren Aufenthaltsrechts zu beantragen (Art. 18 des Austrittsabkommens). Ein solcher Antrag kann bis Ende Juni 2021 gestellt werden. Für diese Anträge sind ebenfalls die bisherigen Aufenthaltsbehörden (Magistrat 35, Bezirkshauptmannschaften) zuständig.

Bürger des Vereinigten Königreichs und ihre nahen Verwandten mit einem Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrecht haben weiterhin Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedsstaaten, sodass ihre Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis erfordert (Art 22 des Austrittsabkommens).

Auch nach der Übergangszeit steht Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin offen, die bereits im Sinn des Artikel 24 des Austrittsabkommens in Österreich arbeiten. Dasselbe gilt auch für Selbständige (Artikel 25 des Austrittsabkommens).

Für britische Staatsbürger, die weiterhin in Österreich leben und arbeiten wollen ist es daher ratsam, dass die günstigen Übergangsregelungen von ihnen in Anspruch genommen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen notwendigen Schritten, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können.

Bitte zögern Sie nicht, einen Termin für eine Beratung vor Ort oder via Skype zu vereinbaren, um Ihre Situation bzw. die Ihrer Familie in Bezug auf das Austrittsabkommens zu beurteilen.

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Einreise Brexit

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum?

“No-Deal”-Brexit – Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum – Reisende, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und nach Österreich oder in die EU reisen wollen, müssen im Falle eines “No-Deal”-Brexit einige wichtige Punkte beachten.

Die “Personenfreizügigkeit”, eines der Grundrechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten, gilt für britische Staatsbürger im derzeit sehr wahrscheinlichen Fall eines “No-Deal”-Brexit nicht mehr.

Britische Staatsbürger werden bei der Einreise in den Schengen-Raum (und damit bei einem Besuch in Österreich) folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • einen aktuellen und gültigen Reisepass (der Reisepass muss zum Zeitpunkt der Einreise mindestens 6 Monate gültig sein und darf nicht älter als 10 Jahre sein),
  • Reisekrankenversicherung für die Gesundheitsversorgung.

Bei der Einreise nach Österreich werden britische Staatsbürger wie andere “Drittstaatsangehörige”, d.h. Bürger aus Nicht-EU-Ländern, behandelt und an der Grenze  kontrolliert werden. So kann von britischen Staatsbürgern verlangt werden, dass sie ihre Reisetickets und ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts im Schengenraum vorzeigen. Bargeld über £10.000 und mit gebrachte Waren müssen beim Zoll deklariert werden.

Das Vereinigte Königreich/Großbritannien wird in die Liste der meistbegünstigten Nationen aufgenommen und Reisenden wird es weiterhin möglich sein, ohne Schengen-Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einzureisen. Rechtlich gesehen wird dieses Privileg durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, gewährt (Link).

Die Einreise und der Aufenthalt sind jedoch auf touristische Zwecke beschränkt. Für Geschäftsreisen oder Aufenthalte zu Schul- und Studienzwecken ist ein spezielles Visum für den jeweiligen Zweck erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien Zeit oder Aufenthaltsgenehmigung letztendlich zu Verwaltungsstrafen, Ausweisung und einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum führen kann. Daher sind britische Staatsangehörige, die in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten wollen, gut beraten, sich rechtzeitig um das erforderliche Visum/Aufenthaltsgenehmigung zu kümmern.

 

In jedem Fall helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zu Visabestimmungen, Einreisebestimmungen und -beschränkungen sowie Aufenthaltsgenehmigungen für britische Staatsbürger nach einem eventuellen “No-Deal” Brexit und allfälligen Einreisen nach Österreich und in den Schengenraum.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um detaillierte und ausführliche Informationen für Ihren Aufenthalt in Österreich zu erhalten.

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